Richtig ist, daß das erwähnte Grundstück im Flächenwidmungsplan nicht als Bauland aufscheint und grundsätzlich für die Höhe der Entschädigung die Art der Verwendung der enteigneten Sache im Zeitpunkt der Enteignung maßgebend ist (RZ 1969, 107, EvBl. 1979/54 u. a.). Allerdings schließt dies, entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers, nicht aus, daß in Sonderfällen auch ein anderer Zeitpunkt für die Bemessung der Entschädigung maßgebend sein kann. Nach § 42 Abs.2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 39/79, gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung ist nach § 42 Abs.3 des vorgenannten Gesetzes auf die Verminderung des Wertes, den ein Grundstück durch die Einräumung der Benützungsrechte erleidet sowie auf sonstige Wirtschaftserschwernisse Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 42 Abs.6 Tiroler Fremdenverkehrsgesetz nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 vorzugehen. Ungeachtet einer anderen Widmung im Flächenwidmungsplan kann es nun durchaus sein, daß ein Grundstück auf dem Grundstücksmarkt wie Bauerwartungsland gehandelt wird. Es kann nämlich vorkommen, daß z. B. im Hinblick auf die jahrelang zu beobachtende Vorgangsweise der Baubehörde in dem betreffenden Gebiet die allgemeine Erwartung besteht, daß auch ein noch nicht als Bauerwartungsland gewidmetes Grundstück im Falle des Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung umgewidmet wird. Soferne es sich hiebei nicht um eine irrationale, nur von einer Einzelperson vertretenen Ansicht, sondern um eine allgemeine Erwartung handelt, kann dies maßgeblichen Einfluß auf die Preiserwartung und somit den Wert eines Grundstückes haben. In einem solchen Fall könnten Erwartungen künftiger Änderungen der Verwendungsmöglichkeiten unabhängig von der entgegenstehenden Flächenwidmung wertbestimmend sein. Hätte also eine für die Preisbestimmung maßgebliche derartige Erwartung auf dem potentiellen Käufermarkt hinsichtlich des Grundstückes bestanden und wäre sie erst durch die Enteignungsmaßnahme bzw. eine dieser vorausgegangene Maßnahme zerstört worden, so müßte die Enteignung als Ursache für die Entwertung gegenüber der ursprünglichen Erwartung angesehen werden. Da § 42 Abs.2 und 3 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes den Ersatz sämtlicher vermögensrechtlicher Nachteile, insbesondere den Ersatz der Wertminderung, den ein Grundstück durch die Einräumung der Benützungsrechte erleidet, vorschreibt, wären die erwähnten Umstände bei der Bemessung der Entschädigung mit in Betracht zu ziehen.Richtig ist, daß das erwähnte Grundstück im Flächenwidmungsplan nicht als Bauland aufscheint und grundsätzlich für die Höhe der Entschädigung die Art der Verwendung der enteigneten Sache im Zeitpunkt der Enteignung maßgebend ist (RZ 1969, 107, EvBl. 1979/54 u. a.). Allerdings schließt dies, entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers, nicht aus, daß in Sonderfällen auch ein anderer Zeitpunkt für die Bemessung der Entschädigung maßgebend sein kann. Nach Paragraph 42, Absatz 2, des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 39/79, gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung ist nach Paragraph 42, Absatz 3, des vorgenannten Gesetzes auf die Verminderung des Wertes, den ein Grundstück durch die Einräumung der Benützungsrechte erleidet sowie auf sonstige Wirtschaftserschwernisse Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 6, Tiroler Fremdenverkehrsgesetz nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 vorzugehen. Ungeachtet einer anderen Widmung im Flächenwidmungsplan kann es nun durchaus sein, daß ein Grundstück auf dem Grundstücksmarkt wie Bauerwartungsland gehandelt wird. Es kann nämlich vorkommen, daß z. B. im Hinblick auf die jahrelang zu beobachtende Vorgangsweise der Baubehörde in dem betreffenden Gebiet die allgemeine Erwartung besteht, daß auch ein noch nicht als Bauerwartungsland gewidmetes Grundstück im Falle des Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung umgewidmet wird. Soferne es sich hiebei nicht um eine irrationale, nur von einer Einzelperson vertretenen Ansicht, sondern um eine allgemeine Erwartung handelt, kann dies maßgeblichen Einfluß auf die Preiserwartung und somit den Wert eines Grundstückes haben. In einem solchen Fall könnten Erwartungen künftiger Änderungen der Verwendungsmöglichkeiten unabhängig von der entgegenstehenden Flächenwidmung wertbestimmend sein. Hätte also eine für die Preisbestimmung maßgebliche derartige Erwartung auf dem potentiellen Käufermarkt hinsichtlich des Grundstückes bestanden und wäre sie erst durch die Enteignungsmaßnahme bzw. eine dieser vorausgegangene Maßnahme zerstört worden, so müßte die Enteignung als Ursache für die Entwertung gegenüber der ursprünglichen Erwartung angesehen werden. Da Paragraph 42, Absatz 2 und 3 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes den Ersatz sämtlicher vermögensrechtlicher Nachteile, insbesondere den Ersatz der Wertminderung, den ein Grundstück durch die Einräumung der Benützungsrechte erleidet, vorschreibt, wären die erwähnten Umstände bei der Bemessung der Entschädigung mit in Betracht zu ziehen.
Darüber hinaus müßte aber auch die Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin, jene Flächenwidmung, die de facto nunmehr eine Umwidmung in Bauland unmöglich mache, sei nur auf den vorangegangenen Bau der Liftanlage durch den Antragsteller zurückzuführen, geprüft werden. Eine Vorverlegung des Bemessungsstichtages ist nämlich dann nötig, wenn Enteignungsvorwirkungen die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes verändern (SZ 56/82, 5 Ob 630/80 u.a.). Der Enteignete darf nämlich nicht dadurch um den vollen Ersatz seiner Nachteile gebracht werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt, durch der Enteignung vorangegangene Maßnahmen eine erhebliche Wertminderung des nachträglich entgeigneten Grundstückes zum Zeitpunkt der Enteignung erwirkt. Waren also die der Enteignung vorausgegangenen, sie letzten Endes bewirkenden Maßnahmen, Grund für die Wertminderung, so müßte die Entschädigung auf jenen Stichtag abgestellt werden, zu dem die die Wertminderung bewirkenden Maßnahmen gesetzt worden sind.
Die Rechtsrüge erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht darauf, daß das endgültige Ergebnis des Verfahrens noch nicht absehbar ist.