Der Rekurs ist unzulässig.
Die Beklagte vertritt im Rekurs im wesentlichen die Auffassung, daß Dr.Daniel R*** durch die Erklärung, er könne keine eindeutige Diagnose erstellen und rate deshalb dringend das Aufsuchen eines Krankenhauses an, der ihm obliegenden Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Die Klägerin sei an einer weiteren Aufklärung nicht interessiert gewesen, weil sie erklärt habe, daß sie auf Urlaub sei und nicht in ein Krankenhaus wolle. Bei der Fülle des medizinischen Fachwissens sei es keine Fehlleistung, wenn ein Arzt nicht sofort eine eindeutige Diagnose erstellen könne.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt unter anderem auch zur Information und Aufklärung des Patienten (JBl 1985, 159). Die Aufklärungspflicht umfaßt die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten (JBl 1982, 491 mwN); ZVR 1987/74; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 26 zu § 1300; Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 119 f). Die Belehrung durch den Arzt ist Teil der Behandlung (JBl 1982, 491 mwN; Harrer aaO Rz 32 zu § 1300) und soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärungen zu überschauen (JBl 1982, 491; ZVR 1987/74; 1 Ob 713/88). Wenn der Arzt die gebotene Aufklärung unterläßt, dann hat er die Heilbehandlung fehlerhaft vorgenommen (Harrer aaO). Aufklärungs- und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, daß bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen (JBl 1982, 491; SZ 55/114).Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt unter anderem auch zur Information und Aufklärung des Patienten (JBl 1985, 159). Die Aufklärungspflicht umfaßt die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten (JBl 1982, 491 mwN); ZVR 1987/74; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 26 zu Paragraph 1300,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 119 f). Die Belehrung durch den Arzt ist Teil der Behandlung (JBl 1982, 491 mwN; Harrer aaO Rz 32 zu Paragraph 1300,) und soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärungen zu überschauen (JBl 1982, 491; ZVR 1987/74; 1 Ob 713/88). Wenn der Arzt die gebotene Aufklärung unterläßt, dann hat er die Heilbehandlung fehlerhaft vorgenommen (Harrer aaO). Aufklärungs- und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, daß bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen (JBl 1982, 491; SZ 55/114).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist es dem Dr.Daniel R*** bereits als Kunstfehler anzulasten, daß er anläßlich seines zweiten Hausbesuches den Pneumothorax der Klägerin nicht erkannt hat, zumindest aber, daß er dessen Vorhandensein nicht ernstlich in Erwägung gezogen hat. Die fortdauerndend Schmerzen und die Atemnot, unter der die Klägerin nach den Injektionen gelitten hatte, waren wichtige Hinweise für diese - an sich keinen Kunstfehler darstellenden - Komplikation. Für das erforderliche Fachwissen zum Erkennen einer derartigen Komplikation hat jeder Arzt einzustehen. Liegt aber die Annahme eines Pneumothorax nahe und unterläßt der Arzt die Aufklärung über das Unterlassen einer weiteren Heilbehandlung, dann ist seine Heilbehandlung nicht fachgerecht gewesen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Weigerung des Patienten berufen, in ein Krankenhaus zu gehen, wenn er diesem die nötige Aufklärung über mögliche Gefahren und damit über die Tragweite seiner Entscheidung nicht ausreichend erteilt hat. Dr.Daniel R*** hat der Klägerin aber auch nicht ausreichend deutlich den Eindruck vermittelt, daß das Aufsuchen eines Krankenhauses unbedingt erforderlich ist, weil er sich nach der Weigerung der Klägerin, das Krankenhaus aufzusuchen, damit begnügt hat, ihr das Aufsuchen der Ordination des in St.Anton praktizierenden Arztes Dr.Josef K*** anzuraten. Unter diesem Gesichtspunkt mußte die Klägerin gar nicht annehmen, daß eine sofortige Behandlung erforderlich ist.
Die fehlerhafte Heilbehandlung führte im vorliegenden Fall dazu, daß eine Notoperation vorgenommen werden mußte, wodurch die Folgen einer mit dem Eingriff an sich nicht verbundenen schweren Verletzung herbeigeführt wurden. Die Beklagte hat daher für die nachteiligen Folgen einzustehen.
Das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung zum ärztlichen Behandlungsvertrag und den damit verbundenen Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Arztes richtig wiedergegeben und auf den vorliegenden Fall auch richtig angewendet. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegt daher nicht zur Entscheidung vor. An den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 3 (Rechtskraftvorbehalt) ist der Oberste Gerichtshof bei dem vorliegenden Streitwert nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Der Rekurs der Beklagten war daher zurückzuweisen (siehe auch Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)- Recht, ÖJZ 1983, 169 ff Ä203Ü).Das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung zum ärztlichen Behandlungsvertrag und den damit verbundenen Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Arztes richtig wiedergegeben und auf den vorliegenden Fall auch richtig angewendet. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegt daher nicht zur Entscheidung vor. An den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, (Rechtskraftvorbehalt) ist der Oberste Gerichtshof bei dem vorliegenden Streitwert nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Der Rekurs der Beklagten war daher zurückzuweisen (siehe auch Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)- Recht, ÖJZ 1983, 169 ff Ä203Ü).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten nicht hingewiesen hat.