Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils liegt nicht vor. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (RZ 1936, 16 uva). Dies trifft auf das Berufungsurteil nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in nachvollziehbarer Weise überprüft und die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen. Die Wiedergabe der Feststellungen in der Möglichkeitsform kann überhaupt keinen Mangel der Urteilsfassung bewirken. Völlig verfehlt ist die Behauptung, der Revisionswerberin sei die Möglichkeit genommen worden, die Feststellungen zu bekämpfen, da die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen irrevisibel sind.
Die behauptete Aktenwidrigkeit und die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen gleichfalls nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Leibrentenverträge Glücksverträge, die gemäß § 1268 ABGB der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht unterliegen (SZ 60/140; SZ 50/101; EvBl. 1961/20; 7 Ob 581/89; 8 Ob 604/86). Die Anfechtbarkeit aleatorischer Verträge wegen Wuchers und wegen Sittenwidrigkeit ist jedoch anerkannt (NZ 1986, 158; EvBl. 1958/94; EvBl. 1957/198; SZ 24/306). Diese Anfechtungsgründe machte auch die Klägerin geltend (AS 7). Wie schon das Berufungsgericht zutreffen dargelegt hat, erfordert der Tatbestand des Wuchers nach § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB neben der objektiven Äquivalenzstörung, daß der Betroffene aus gewissen Gründen verhindert gewesen sein muß, die Äquivalenz aus eigenem wahrzunehmen (Koziol-Welser8 I 137 f; vgl. auch Krejci in Rummel, ABGB, Rz 214 f zu § 879). Solche Gründe wurden im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet. Für die Annahme einer sittenwidrigen Äquivalenzstörung genügt nach ständiger Rechtsprechung gleichfalls nicht schon die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen (MietSlg. 37.064, 31.094, 31.091; 3 Ob 621/85). Wenn das Gesetz die Unangemessenheit einer Leistung zum Tatbestandselement für einen Nichtigkeitsgrund macht (§ 879 Abs. 2 Z 4 ABGB), der aber zu seiner Verwirklichung das Vorliegen weiterer Tatbestandselemente erfordert, ist es unzulässig, aus dem bloßen Vorliegen dieses einen Tatbestandselementes allein ebenfalls eine Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes abzuleiten; die Bestimmung des § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB wäre dann überflüssig (MietSlg. XXXIX/12). Auch im Falle der Entscheidung EvBl. 1958/94, auf die sich die Revisionswerberin beruft, wurde, wie der Oberste Gerichtshof in einem durchaus vergleichbaren Fall (7 Ob 581/89) hervorgehoben hat, die wirtschaftliche Unerfahrenheit der Übergeberin ausgenützt. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit fehlt es gleichfalls schon an einem entsprechenden Sachvorbringen in erster Instanz, weil die Rechtsmittelwerberin offenbar davon ausging, daß die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen allein genügt. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann aber keine Rede davon sein, daß der Beklagte die wirtschaftliche Unerfahrenheit der Klägerin ausgenützt hätte. Die Klägerin war, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, voll zurechnungsfähig. Sie war sich offensichtlich des Ungleichgewichts der beiderseitigen Leistungen bewußt, wie sich aus ihren Erklärungen, Geld spiele keine Rolle, sie habe genug davon, und auch daraus ergibt, daß sie mit Rücksicht auf ihre hohe Pension nur eine geringe Leibrente verlangte. Soweit die Revision davon ausgeht, daß der Beklagte die vereinbarte Betreuung nicht leistete, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Unverständlich ist der Hinweis auf die ausgebesserte Urkunde, weil es sich hiebei nur um den Vertragsentwurf handelte. Ein Rechtsgeschäft von Todes wegen liegt entgegen der Meinung der Revision nicht vor (vgl. Koziol-Welser aaO 98).Die behauptete Aktenwidrigkeit und die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen gleichfalls nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Leibrentenverträge Glücksverträge, die gemäß Paragraph 1268, ABGB der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht unterliegen (SZ 60/140; SZ 50/101; EvBl. 1961/20; 7 Ob 581/89; 8 Ob 604/86). Die Anfechtbarkeit aleatorischer Verträge wegen Wuchers und wegen Sittenwidrigkeit ist jedoch anerkannt (NZ 1986, 158; EvBl. 1958/94; EvBl. 1957/198; SZ 24/306). Diese Anfechtungsgründe machte auch die Klägerin geltend (AS 7). Wie schon das Berufungsgericht zutreffen dargelegt hat, erfordert der Tatbestand des Wuchers nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB neben der objektiven Äquivalenzstörung, daß der Betroffene aus gewissen Gründen verhindert gewesen sein muß, die Äquivalenz aus eigenem wahrzunehmen (Koziol-Welser8 römisch eins 137 f; vergleiche auch Krejci in Rummel, ABGB, Rz 214 f zu Paragraph 879,). Solche Gründe wurden im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet. Für die Annahme einer sittenwidrigen Äquivalenzstörung genügt nach ständiger Rechtsprechung gleichfalls nicht schon die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen (MietSlg. 37.064, 31.094, 31.091; 3 Ob 621/85). Wenn das Gesetz die Unangemessenheit einer Leistung zum Tatbestandselement für einen Nichtigkeitsgrund macht (Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB), der aber zu seiner Verwirklichung das Vorliegen weiterer Tatbestandselemente erfordert, ist es unzulässig, aus dem bloßen Vorliegen dieses einen Tatbestandselementes allein ebenfalls eine Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes abzuleiten; die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB wäre dann überflüssig (MietSlg. XXXIX/12). Auch im Falle der Entscheidung EvBl. 1958/94, auf die sich die Revisionswerberin beruft, wurde, wie der Oberste Gerichtshof in einem durchaus vergleichbaren Fall (7 Ob 581/89) hervorgehoben hat, die wirtschaftliche Unerfahrenheit der Übergeberin ausgenützt. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit fehlt es gleichfalls schon an einem entsprechenden Sachvorbringen in erster Instanz, weil die Rechtsmittelwerberin offenbar davon ausging, daß die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen allein genügt. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann aber keine Rede davon sein, daß der Beklagte die wirtschaftliche Unerfahrenheit der Klägerin ausgenützt hätte. Die Klägerin war, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, voll zurechnungsfähig. Sie war sich offensichtlich des Ungleichgewichts der beiderseitigen Leistungen bewußt, wie sich aus ihren Erklärungen, Geld spiele keine Rolle, sie habe genug davon, und auch daraus ergibt, daß sie mit Rücksicht auf ihre hohe Pension nur eine geringe Leibrente verlangte. Soweit die Revision davon ausgeht, daß der Beklagte die vereinbarte Betreuung nicht leistete, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Unverständlich ist der Hinweis auf die ausgebesserte Urkunde, weil es sich hiebei nur um den Vertragsentwurf handelte. Ein Rechtsgeschäft von Todes wegen liegt entgegen der Meinung der Revision nicht vor vergleiche Koziol-Welser aaO 98).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.