Der von den Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gerechtfertigt.
Nach den getroffenen Feststellungen scheiden eine Anfechtung wegen Wuchers, Irreführung, Irrtums, eingeschränkter Geschäftsfähigkeit der Klägerin oder allgemeiner Sittenwidrigkeit aus. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte möglich ist. Hiezu sei folgendes ausgeführt:
Nach der eindeutigen Bestimmung des § 1269 ABGB ist der Leibrentenvertrag ein Glücksvertrag. Bei derartigen Verträgen wird die Unsicherheit über den endgültigen Wert der beiderseitigen Leistungen in Kauf genommen. Demnach sind Rechtsbehelfe wegen mangelnder Äquivalenz grundsätzlich nicht denkbar. § 1268 ABGB ordnet daher auch an, daß bei solchen Verträgen das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht stattfindet. Die von Reischauer (in Rummel Rz 1 zu § 934) vertretene Rechtsansicht, daß § 934 ABGB bei Glücksverträgen gelte, soweit es sich um Einsatz und Gewinnchancen handelt, ist vereinzelt geblieben und findet in dieser Weise im Gesetz auch keine Deckung. Ebenso ist die Judikatur der Rechtsansicht Krejcis (in Rummel Rz 88 zu §§ 1267 ff), bei entgeltlichen Glücksveträgen solle die Verkürzung über die Hälfte maßgeblich sein, nicht gefolgt. Das Gesetz unterscheidet nämlich nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Glücksverträgen. Vielmehr zählt es den Leibrentenvertrag schlechthin unter den Glücksverträgen auf, also einen Vertrag, der auf jeden Fall notwendig Entgeltlichkeit enthalten muß. Ob das Entgelt nach dem Willen der Vertragsparteien bewußt weit unter dem wahren Wert liegen sollte und demnach eine gemischte Schenkung mit überwiegendem Schenkungscharakter vorliegt, hat mit der Frage der Verkürzung über die Hälfte nichts zu tun. Gerade in einem solchen Fall der bewußten Inkaufnahme der Unterschreitung des wahren Wertes kommt schon begrifflich eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht in Frage.Nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 1269, ABGB ist der Leibrentenvertrag ein Glücksvertrag. Bei derartigen Verträgen wird die Unsicherheit über den endgültigen Wert der beiderseitigen Leistungen in Kauf genommen. Demnach sind Rechtsbehelfe wegen mangelnder Äquivalenz grundsätzlich nicht denkbar. Paragraph 1268, ABGB ordnet daher auch an, daß bei solchen Verträgen das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht stattfindet. Die von Reischauer (in Rummel Rz 1 zu Paragraph 934,) vertretene Rechtsansicht, daß Paragraph 934, ABGB bei Glücksverträgen gelte, soweit es sich um Einsatz und Gewinnchancen handelt, ist vereinzelt geblieben und findet in dieser Weise im Gesetz auch keine Deckung. Ebenso ist die Judikatur der Rechtsansicht Krejcis (in Rummel Rz 88 zu Paragraphen 1267, ff), bei entgeltlichen Glücksveträgen solle die Verkürzung über die Hälfte maßgeblich sein, nicht gefolgt. Das Gesetz unterscheidet nämlich nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Glücksverträgen. Vielmehr zählt es den Leibrentenvertrag schlechthin unter den Glücksverträgen auf, also einen Vertrag, der auf jeden Fall notwendig Entgeltlichkeit enthalten muß. Ob das Entgelt nach dem Willen der Vertragsparteien bewußt weit unter dem wahren Wert liegen sollte und demnach eine gemischte Schenkung mit überwiegendem Schenkungscharakter vorliegt, hat mit der Frage der Verkürzung über die Hälfte nichts zu tun. Gerade in einem solchen Fall der bewußten Inkaufnahme der Unterschreitung des wahren Wertes kommt schon begrifflich eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht in Frage.
Daß auch Glücksverträge wegen Wuchers oder Irrtums angefochten werden können, ist allgemein anerkannt. Dagegen wurde grundsätzlich die Anfechtbarkeit derartiger Verträge wegen Verkürzung über die Hälfte verneint (SZ 50/101, EvBl 1961/20, 8 Ob 604/86, 7 Ob 620/87 ua). Nur scheinbar machen davon einige Entscheidungen eine Ausnahme, die nämlich bei der Frage der Anfechtbarkeit darauf abstellen, ob ein durchschnittlicher Wert der unbestimmten Leistungen nach der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, die Hoffnung des ungewissen Vorteiles aber nur ganz einseitig zugunsten eines Vertragsteiles gegeben war (NZ 1986, 158, EvBl 1958/94, SZ 24/306 ua). In einem solchen Falle bejahen die erwähnten Entscheidungen zwar die Möglichkeit einer Anfechtung, jedoch nicht wegen Verkürzung über die Hälfte, sondern im Hinblick auf eine allfällige Sittenwidrigkeit. Bloße Äquivalenzdifferenzen machen einen Vertrag jedoch noch nicht sittenwidrig, weil wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistung bei einem zweiseitigen Vertrag keine Voraussetzung seiner Gültigkeit ist, es sei denn, es läge ein Ausbeutungstatbestand vor (NZ 1974, 126, 7 Ob 543/79 ua). Demnach fordert SZ 24/306, daß der Sachverhalt den Voraussetzungen des Wuchers nahekommt. In EvBl 1958/94, auf welche Entscheidung NZ 1986, 158 verweist, wurde davon ausgegangen, daß der eine Teil die wirtschaftliche Unerfahrenheit des anderen ausgebeutet hat. Das zeigt aber, daß in allen Fällen die Anfechtbarkeit nicht schlechthin wegen Verkürzung über die Hälfte, sondern nur im Falle des Vorliegens eines Sachverhaltes, der in Richtung sittenwidriger Ausbeutung weist, angenommen worden ist.
Im vorliegenden Fall besteht kein Anhaltspunkt für eine sittenwidrige Ausbeutung der Klägerin durch die Beklagten. Die Klägerin war voll zurechnungsfähig und sich ihrer Handlungsweise und deren Tragweite bewußt. Irgendein Druck wurde von den Beklagten auf sie nicht ausgeübt. Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Wertrelation der beiderseitigen Leistungen überhaupt nicht in Betracht gezogen. Der Klägerin war aber offensichtlich der im Vergleich zu den Gegenleistungen höhere Wert der Liegenschaft bewußt, weil sie die Erstbeklagte ausdrücklich auf diesen hohen Wert verwiesen hat. Ihre Absicht lag jedoch in der Übertragung ihrer Liegenschaft an eine Person ihres Vertrauens gegen die Gewißheit, von dieser Person im Bedarfsfall auch nicht in Geld bestehende Leistungen zu erhalten. Daß die Klägerin eine Selbstbindung beabsichtigte, ergibt sich aus den festgestellten Verhandlungen mit dem beigezogenen Rechtsanwalt, in denen sie zum Ausdruck brachte, sie wolle ein unwiderrufliches Testament zugunsten der Beklagten errichten. Ihr ging es nur darum, eine Zubesserung zu ihren sonstigen Einkünften zu erhalten. Tatsächlich konnte dieser Vertrag in ihren Lebensumständen in nicht finanzieller Hinsicht nichts ändern, weil sie sich darin schließlich das lebenslängliche unbegrenzte Fruchtgenußrecht an der Liegenschaft und dem Haus vorbehalten hatte. Nach den getroffenen Feststellungen hat also die Klägerin allfällige Äquivalenzstörungen in Kauf genommen. Ob durch diesen Umstand dem Kaufvertrag ein teilweiser Schenkungscharakter zukommt, muß hier nicht erörtert werden. Jedenfalls ist zusätzlich zu der allfälligen Wertdifferenz nichts hervorgekommen, was den abgeschlossenen Vertrag als sittenwidrig erkennen lassen könnte. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 1268 ABGB wäre ein solches Element der Sittenwidrigkeit jedoch Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Vertrages.Im vorliegenden Fall besteht kein Anhaltspunkt für eine sittenwidrige Ausbeutung der Klägerin durch die Beklagten. Die Klägerin war voll zurechnungsfähig und sich ihrer Handlungsweise und deren Tragweite bewußt. Irgendein Druck wurde von den Beklagten auf sie nicht ausgeübt. Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Wertrelation der beiderseitigen Leistungen überhaupt nicht in Betracht gezogen. Der Klägerin war aber offensichtlich der im Vergleich zu den Gegenleistungen höhere Wert der Liegenschaft bewußt, weil sie die Erstbeklagte ausdrücklich auf diesen hohen Wert verwiesen hat. Ihre Absicht lag jedoch in der Übertragung ihrer Liegenschaft an eine Person ihres Vertrauens gegen die Gewißheit, von dieser Person im Bedarfsfall auch nicht in Geld bestehende Leistungen zu erhalten. Daß die Klägerin eine Selbstbindung beabsichtigte, ergibt sich aus den festgestellten Verhandlungen mit dem beigezogenen Rechtsanwalt, in denen sie zum Ausdruck brachte, sie wolle ein unwiderrufliches Testament zugunsten der Beklagten errichten. Ihr ging es nur darum, eine Zubesserung zu ihren sonstigen Einkünften zu erhalten. Tatsächlich konnte dieser Vertrag in ihren Lebensumständen in nicht finanzieller Hinsicht nichts ändern, weil sie sich darin schließlich das lebenslängliche unbegrenzte Fruchtgenußrecht an der Liegenschaft und dem Haus vorbehalten hatte. Nach den getroffenen Feststellungen hat also die Klägerin allfällige Äquivalenzstörungen in Kauf genommen. Ob durch diesen Umstand dem Kaufvertrag ein teilweiser Schenkungscharakter zukommt, muß hier nicht erörtert werden. Jedenfalls ist zusätzlich zu der allfälligen Wertdifferenz nichts hervorgekommen, was den abgeschlossenen Vertrag als sittenwidrig erkennen lassen könnte. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1268, ABGB wäre ein solches Element der Sittenwidrigkeit jedoch Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Vertrages.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ergibt sich aufgrund der von diesem übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen bereits jetzt, daß das Klagebegehren nicht zum Erfolg führen kann. Gemäß § 519 Abs.2 ZPO war daher der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, doch waren den Beklagten im Revisionsverfahren keine Barauslagen zuzusprechen, weil ihnen inzwischen für das Revisionsverfahren Verfahrenshilfe gewährt worden ist.Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ergibt sich aufgrund der von diesem übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen bereits jetzt, daß das Klagebegehren nicht zum Erfolg führen kann. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO war daher der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, doch waren den Beklagten im Revisionsverfahren keine Barauslagen zuzusprechen, weil ihnen inzwischen für das Revisionsverfahren Verfahrenshilfe gewährt worden ist.