Rechtssatz RS0106040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106040
Entscheidungsdatum
05.07.2011
Rechtssatz
Auch bei glücksspielhaften Verträgen sind die Bestimmungen über die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (§ 934 ABGB) nicht anwendbar.Auch bei glücksspielhaften Verträgen sind die Bestimmungen über die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (Paragraph 934, ABGB) nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 176/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 176/86
- 7 Ob 581/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 581/89
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Vertrages ist ein Element der Sittenwidrigkeit. (T1)
- 2 Ob 584/94
Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 584/94
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 521/95
Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 521/95
Vgl auch; Beisatz: Dem Institut der laesio enormis ist insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal eigen, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache (hier der Übergabsliegenschaft) geht; dies spricht für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Liegt ein Irrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, dann kann folglich unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des § 934 ABGB handelt (zugleich Auseinandersetzung mit Krejci's Ausführungen in Rummel2 II, §§ 1267 - 1274 Rz 85). (T2)
- 9 Ob 134/00x
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 134/00x
- 4 Ob 44/11s
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aktienkauf als Spekulationsgeschäft. (T3); Veröff: SZ 2011/83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0106040
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00176_8600000_002