Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, § 1268 ABGB schließe eine laesio enormis bei Leibrentenverträgen nicht in jedem Fall aus. Auch bei solchen Verträgen könne von den Parteien eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung gewollt sein. Auszugehen sei dabei von einer ex-ante-Beurteilung, also der wahrscheinlichen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der sich daraus ergebende Wert der Leistung des eines Teils solle dem Wert der Gegenleistung entsprechen. Das aleatorische Element bestehe lediglich darin, ob der tatsächliche Verlauf der Dinge dem erwarteten entspreche. Gebe es hier Überraschungen, könne keine laesio enormis geltend gemacht werden. Wenn jedoch von vornherein ein die Voraussetzung des § 934 ABGB erfüllendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, so sei dies nicht anders zu beurteilen, als wenn ein sonstiger Kaufvertrag geschlossen worden wäre.Der Kläger vertritt die Ansicht, Paragraph 1268, ABGB schließe eine laesio enormis bei Leibrentenverträgen nicht in jedem Fall aus. Auch bei solchen Verträgen könne von den Parteien eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung gewollt sein. Auszugehen sei dabei von einer ex-ante-Beurteilung, also der wahrscheinlichen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der sich daraus ergebende Wert der Leistung des eines Teils solle dem Wert der Gegenleistung entsprechen. Das aleatorische Element bestehe lediglich darin, ob der tatsächliche Verlauf der Dinge dem erwarteten entspreche. Gebe es hier Überraschungen, könne keine laesio enormis geltend gemacht werden. Wenn jedoch von vornherein ein die Voraussetzung des Paragraph 934, ABGB erfüllendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, so sei dies nicht anders zu beurteilen, als wenn ein sonstiger Kaufvertrag geschlossen worden wäre.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden; die Rechtsansicht der Vorinstanzen entspricht vielmehr einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welcher erst jüngst (NZ 1994, 206) die gegenteilige Lehre abgelehnt hat.
§ 1269 ABGB zählt den Leibrentenvertrag zu den Glücksverträgen, bei welchen gemäß § 1268 ABGB das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte nicht stattfindet (SZ 24/306; SZ 54/173 ua). Derartige Verträge könne zwar als wucherisch oder sittenwidrig angefochten werden (SZ 24/306; EvBl 1957/198; EvBl 1958/94), doch unterscheidet sich der Wuchertatbestand insofern wesentlich von der laesio enormis, als die bloße Äquivalenzdifferenz einen Vertrag noch nicht sittenwidrig macht. Wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen ist bei einem zweiseitigen Vertrag keine Voraussetzung seiner Gültigkeit, es sei denn, es läge ein Ausbeutungstatbestand vor. Nur beim Hinzutreten dieser für das Vorliegen des Wuchers erforderlichen Prämisse, ist daher die Heranziehung von Wahrscheinlichkeitsregeln zur Bewertung von Leistung und Gegenleistung als Hilfsmittel vertretbar (NZ 1994, 208 in welcher Entscheidung die gegenteilige Meinung von Krejci in Rummel2 §§ 1267 bis 1274 Rz 88 ausdrücklich abgelehnt wurde). Wenngleich § 934 ABGB nach § 935 erster Halbsatz ABGB in der seit 1.Oktober 1979 geltenden Fassung des § 33 Z 6 KSchG - anders als nach der früheren Fassung dieser Bestimmung - vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wurde § 1268 ABGB, nach dem das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes bei Glücksverträgen nicht stattfindet, durch das KSchG nicht geändert (10 Ob 501/93 mwN).Paragraph 1269, ABGB zählt den Leibrentenvertrag zu den Glücksverträgen, bei welchen gemäß Paragraph 1268, ABGB das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte nicht stattfindet (SZ 24/306; SZ 54/173 ua). Derartige Verträge könne zwar als wucherisch oder sittenwidrig angefochten werden (SZ 24/306; EvBl 1957/198; EvBl 1958/94), doch unterscheidet sich der Wuchertatbestand insofern wesentlich von der laesio enormis, als die bloße Äquivalenzdifferenz einen Vertrag noch nicht sittenwidrig macht. Wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen ist bei einem zweiseitigen Vertrag keine Voraussetzung seiner Gültigkeit, es sei denn, es läge ein Ausbeutungstatbestand vor. Nur beim Hinzutreten dieser für das Vorliegen des Wuchers erforderlichen Prämisse, ist daher die Heranziehung von Wahrscheinlichkeitsregeln zur Bewertung von Leistung und Gegenleistung als Hilfsmittel vertretbar (NZ 1994, 208 in welcher Entscheidung die gegenteilige Meinung von Krejci in Rummel2 Paragraphen 1267 bis 1274 Rz 88 ausdrücklich abgelehnt wurde). Wenngleich Paragraph 934, ABGB nach Paragraph 935, erster Halbsatz ABGB in der seit 1.Oktober 1979 geltenden Fassung des Paragraph 33, Ziffer 6, KSchG - anders als nach der früheren Fassung dieser Bestimmung - vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wurde Paragraph 1268, ABGB, nach dem das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes bei Glücksverträgen nicht stattfindet, durch das KSchG nicht geändert (10 Ob 501/93 mwN).
Der Oberste Gerichtshof ist zwar in der Entscheidung NZ 1994, 206 von seiner früheren Ansicht, Leibrentenverträge seien wegen Verkürzung über die Hälfte niemals anfechtbar, abgegangen; er hat ausgeführt, daß im Falle eines Irrtums der Vertragspartner eines Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft unter Zugrundelegung des maximalen erreichbaren Lebensalter des Übergebenden laesio enormis geltend gemacht werden könne, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des § 934 ABGB handle. Derartige Umstände wurden im vorliegenden Fall aber vom Kläger nicht geltend gemacht, auch nach der Aktenlage sind die Voraussetzungen den Vertrag im Sinne dieser Entscheidung wegen laesio enormis anzufechten, nicht gegeben.Der Oberste Gerichtshof ist zwar in der Entscheidung NZ 1994, 206 von seiner früheren Ansicht, Leibrentenverträge seien wegen Verkürzung über die Hälfte niemals anfechtbar, abgegangen; er hat ausgeführt, daß im Falle eines Irrtums der Vertragspartner eines Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft unter Zugrundelegung des maximalen erreichbaren Lebensalter des Übergebenden laesio enormis geltend gemacht werden könne, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des Paragraph 934, ABGB handle. Derartige Umstände wurden im vorliegenden Fall aber vom Kläger nicht geltend gemacht, auch nach der Aktenlage sind die Voraussetzungen den Vertrag im Sinne dieser Entscheidung wegen laesio enormis anzufechten, nicht gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen sohin der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sodaß die Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. An den Ausspruch des Berufungsgerichtes, die ordentliche Revision sei zulässig, ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden.Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen sohin der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sodaß die Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. An den Ausspruch des Berufungsgerichtes, die ordentliche Revision sei zulässig, ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden.
Das Rechtsmittel des Klägers war sohin zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.