Entscheidungsgründe:
Der Ehemann der Klägerin war Inhaber einer Konzession zum Betrieb des Taxigewerbes. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 17.März 1971 wurde die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes durch Verpachtung an den Beklagten genehmigt. Nach dem Ableben des Ehemannes der Klägerin am 30.April 1974 wurde das Gewerbe als Witwenbetrieb fortgeführt. Am 29.Mai 1974 legte die Klägerin die Konzession zugunsten des Beklagten zurück, der am selben Tag um die Erteilung der Konzession ansuchte. Mit Vereinbarung vom 31.Oktober 1974 verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin als Gegenleistung für den Verzicht auf die Konzession eine wertgesicherte monatliche Leibrente von S 3.000,-- zu bezahlen.
Dem Beklagten wurde die Konzession erteilt, er hat die Leibrente bis einschließlich August 1986 geleistet.
Die Klägerin begehrt den Leibrentenbetrag für September 1986 und die Feststellung, daß die Vereinbarung vom 31.Oktober 1974 rechtswirksam sei.
Der Beklagte ficht die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und wegen Verkürzung über die Hälfte an. Durch eine derartige Vereinbarung werde eine Konzession zu einer Handelsware gemacht. Wegen der Voraussetzung des Bedarfes sei es im Jahre 1974 unmöglich gewesen, eine Konzession für die Personenbeförderung ohne Zurücklegung einer solchen Konzession zu erhalten. Diese Voraussetzung sollte durch die Vereinbarung der Streitteile erfüllt werden. Durch die Aufhebung der den Bedarf betreffenden Wortfolge im § 5 Abs.1 sowie des § 5 Abs.4 des GelVerkG durch den Verfassungsgerichtshof sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Die Leistung der Klägerin habe für den Beklagten keinen Wert mehr. Unter Berücksichtigung der Wertsicherung habe der Beklagte eine Gegenleistung von rund S 700.000,-- erbracht. Selbst im Jahr 1974 seien für gleichartige Konzessionen nur zwischen S 50.000,-- bis S 100.000,-- bezahlt worden.Der Beklagte ficht die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und wegen Verkürzung über die Hälfte an. Durch eine derartige Vereinbarung werde eine Konzession zu einer Handelsware gemacht. Wegen der Voraussetzung des Bedarfes sei es im Jahre 1974 unmöglich gewesen, eine Konzession für die Personenbeförderung ohne Zurücklegung einer solchen Konzession zu erhalten. Diese Voraussetzung sollte durch die Vereinbarung der Streitteile erfüllt werden. Durch die Aufhebung der den Bedarf betreffenden Wortfolge im Paragraph 5, Absatz eins, sowie des Paragraph 5, Absatz 4, des GelVerkG durch den Verfassungsgerichtshof sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Die Leistung der Klägerin habe für den Beklagten keinen Wert mehr. Unter Berücksichtigung der Wertsicherung habe der Beklagte eine Gegenleistung von rund S 700.000,-- erbracht. Selbst im Jahr 1974 seien für gleichartige Konzessionen nur zwischen S 50.000,-- bis S 100.000,-- bezahlt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.
Die für die Verleihung von Konzessionen im Bereich des Gelegenheitsverkehrs maßgebenden Rechtsvorschriften des GelVerkG 1952 BGBl.85 idF der Novelle BGBl 1981/486 hatten, soweit sie hier von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:Die für die Verleihung von Konzessionen im Bereich des Gelegenheitsverkehrs maßgebenden Rechtsvorschriften des GelVerkG 1952 BGBl.85 in der Fassung der Novelle BGBl 1981/486 hatten, soweit sie hier von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
§ 3 (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs.1) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs ....Paragraph 3, (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs ....
3. Für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereit gehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe; Taxigewerbe). § 5 (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973) erfüllt sind. Wenn es sich nicht um die Erteilung einer Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe handelt, müssen außerdem ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sein. .... (4) Bei der Beurteilung des Bedarfes nach der Ausübung des Taxi-Gewerbes hat die Behörde insbesondere auf zumutbare Wartezeiten für die Fahrgäste sowie auf die wirtschaftliche Lage der bestehenden Taxi-Gewerbebetriebe, in Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern überdies auf die Entwicklung der Einwohnerzahl Bedacht zu nehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.Juni 1986 die Wortfolge "ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie" im § 5 Abs.1 zweiter Satz sowie den § 5 Abs.4 des GelVerkG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.3. Für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereit gehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe; Taxigewerbe). Paragraph 5, (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (Paragraph 25, GewO 1973) erfüllt sind. Wenn es sich nicht um die Erteilung einer Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe handelt, müssen außerdem ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sein. .... (4) Bei der Beurteilung des Bedarfes nach der Ausübung des Taxi-Gewerbes hat die Behörde insbesondere auf zumutbare Wartezeiten für die Fahrgäste sowie auf die wirtschaftliche Lage der bestehenden Taxi-Gewerbebetriebe, in Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern überdies auf die Entwicklung der Einwohnerzahl Bedacht zu nehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.Juni 1986 die Wortfolge "ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie" im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz sowie den Paragraph 5, Absatz 4, des GelVerkG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.
Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen seien die vom Beklagten geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht gegeben. Die bedingte Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung zugunsten einer bestimmten Person sei im § 86 Abs.2 GewO und im § 7 a des GelVerkG ausdrücklich vorgesehen. Es könne nicht sittenwidrig sein, wenn jemand von einem im Gesetz ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch mache. Die Besorgnis des Beklagten, der Entscheidungsspielraum der Behörde werde in unzulässiger Weise eingeschränkt, sei unbegründet. Durch die bedingte Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung erwerbe weder der Konzessionsinhaber noch der begünstigte Dritte einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession. Da die Gewerbeberechtigung Grundlage einer Erwerbstätigkeit sei und einen Geldwert habe, könne es auch nicht sittenwidrig sein, wenn für die bedingte Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ein Entgelt verlangt werde.Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen seien die vom Beklagten geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht gegeben. Die bedingte Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung zugunsten einer bestimmten Person sei im Paragraph 86, Absatz 2, GewO und im Paragraph 7, a des GelVerkG ausdrücklich vorgesehen. Es könne nicht sittenwidrig sein, wenn jemand von einem im Gesetz ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch mache. Die Besorgnis des Beklagten, der Entscheidungsspielraum der Behörde werde in unzulässiger Weise eingeschränkt, sei unbegründet. Durch die bedingte Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung erwerbe weder der Konzessionsinhaber noch der begünstigte Dritte einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession. Da die Gewerbeberechtigung Grundlage einer Erwerbstätigkeit sei und einen Geldwert habe, könne es auch nicht sittenwidrig sein, wenn für die bedingte Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ein Entgelt verlangt werde.
Eine Änderung des von den Parteien bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Rechtszustandes könne zwar den Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeuten. Dies gelte aber nicht für jede Gesetzesänderung, weil grundsätzlich jede Partei das Risiko einer unvorhergesehenen Änderung der Verhältnisse selbst zu tragen habe. Der Wegfall einer typischen Vertragsvoraussetzung werde erst dann bedeutsam, wenn dadurch der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gebrachte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sei. Nur wenn die vertragstypische Risikoverteilung so weit verschoben werde, daß dem Schuldner die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verbindlichkeiten nicht mehr zumutbar sei, könne sich dieser auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Im vorliegenden Fall sei der Zweck der Vereinbarung vom 31.Oktober 1974 erfüllt worden. Daß die Gewerbeberechtigung nunmehr nach mehr als 10 Jahren möglicherweise an Wert verliere, sei kein untypisches, den Beklagten unbillig belastendes Risiko. Er habe nicht damit rechnen dürfen, daß sich der Wert der Konzession durch einen so langen Zeitraum nicht ändern werde. Da kein Dauerschuldverhältnis, sondern ein Zielschuldverhältnis vorliege, komme auch eine Vertragsaufhebung aus wichtigem Grund nicht in Betracht. Die Anfechtung von Leibrentenverträgen wegen Verkürzung über die Hälfte sei unzulässig. Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.