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Rechtssatz RS0016827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016827

Geschäftszahl

6Ob42/74; 1Ob537/81; 7Ob620/87; 8Ob55/03a

Entscheidungsdatum

12.06.2003

Rechtssatz

Der Verkauf einer Gewerbekonzession ist rechtlich nicht zulässig und nicht möglich, weil das aus der Gewerbekonzession erfließende Recht ein öffentliches ist und durch Privatrechtsgeschäft nicht übertragen werden kann. Vom Verkauf einer Konzession zu unterscheiden ist jedoch eine Vereinbarung, bei welcher ein Gewerbeinhaber sich gegenüber einem Dritten zur Zurücklegung seiner Konzession unter der Bedingung verpflichtet, daß diese dem Dritten verliehen wird. In einem solchen Fall wird über öffentliche Rechte nicht verfügt und in die öffentlichen Rechte der Behörde bei der Verleihung einer Konzession nicht eingegriffen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 42/74
    Entscheidungstext OGH 28.03.1974 6 Ob 42/74
  • 1 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 537/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Marktstand (T1) Beisatz: Die Berechtigung der Zurücklegung zugunsten einer bestimmten Person trägt wohl der wirtschaftlichen Tatsache der grundsätzlich entgeltlichen Verwertung des Erfolges unternehmerischer Leistung Rechnung. (T2) Veröff: ImmZ 1982,117
  • 7 Ob 620/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 620/87
    nur: Vom Verkauf einer Konzession zu unterscheiden ist jedoch eine Vereinbarung, bei welcher ein Gewerbeinhaber sich gegenüber einem Dritten zur Zurücklegung seiner Konzession unter der Bedingung verpflichtet, daß diese dem Dritten verliehen wird. (T3) Veröff: SZ 60/140
  • 8 Ob 55/03a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 55/03a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016827

Dokumentnummer

JJR_19740328_OGH0002_0060OB00042_7400000_001