Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs (und gleichermaßen nach § 14 AußStrG Revisionsrekurs) erheben, „wer sich durch die Verfügung der ersten [bzw im Falle eines Revisionsrekurses zweiten] Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet“. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein Eingriff in eine geschützte Rechtssphäre, mit anderen Worten: Ein Rekursrecht im Verfahren außer Streitsachen steht grundsätzlich nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluß beeinträchtigt worden sind (SZ 50/41, RIS-Justiz RS0006641; MGA Verfahren außer Streitsachen2 E 1 zu § 9). Einzig Beschwerter hinsichtlich seiner Übergehung als vom Erblasser bestellter und von den Vorinstanzen abgelehnter, jedoch im Revisionsrekurs erneut angestrebter und für diese Funktion vorgeschlagener Vermögensverwalter (Sachwalter) könnte der hiefür vom Verstorbenen testamentarisch erwählte Bruder desselben und vormalige Rekurswerber sein, dessen Rechtsmittel jedoch von der zweiten Instanz keine Folge gegeben wurde und der hiegegen selbst kein weiteres Rechtsmittel (außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 14 Abs 5 AußStrG) erhoben hat. Insoweit ist daher dieser Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung jedenfalls zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Rechtsanwalt Dr. W*****, der sich selbst als „Einschreiter“ bezeichnet, hat das Rechtsmittel auch nicht als Vertreter des Genannten (mit Bevollmächtigungshinweis nach § 30 Abs 2 ZPO) erhoben; schon daraus folgt, daß er fremde Interessen (bezüglich des erblasserischen Bruders Jan Anton J*****) nicht ins Treffen führen kann, weil ihm die Vertretungsmacht fehlt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG kann Rekurs (und gleichermaßen nach Paragraph 14, AußStrG Revisionsrekurs) erheben, „wer sich durch die Verfügung der ersten [bzw im Falle eines Revisionsrekurses zweiten] Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet“. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein Eingriff in eine geschützte Rechtssphäre, mit anderen Worten: Ein Rekursrecht im Verfahren außer Streitsachen steht grundsätzlich nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluß beeinträchtigt worden sind (SZ 50/41, RIS-Justiz RS0006641; MGA Verfahren außer Streitsachen2 E 1 zu Paragraph 9,). Einzig Beschwerter hinsichtlich seiner Übergehung als vom Erblasser bestellter und von den Vorinstanzen abgelehnter, jedoch im Revisionsrekurs erneut angestrebter und für diese Funktion vorgeschlagener Vermögensverwalter (Sachwalter) könnte der hiefür vom Verstorbenen testamentarisch erwählte Bruder desselben und vormalige Rekurswerber sein, dessen Rechtsmittel jedoch von der zweiten Instanz keine Folge gegeben wurde und der hiegegen selbst kein weiteres Rechtsmittel (außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG) erhoben hat. Insoweit ist daher dieser Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung jedenfalls zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Rechtsanwalt Dr. W*****, der sich selbst als „Einschreiter“ bezeichnet, hat das Rechtsmittel auch nicht als Vertreter des Genannten (mit Bevollmächtigungshinweis nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) erhoben; schon daraus folgt, daß er fremde Interessen (bezüglich des erblasserischen Bruders Jan Anton J*****) nicht ins Treffen führen kann, weil ihm die Vertretungsmacht fehlt.
Auch aus der Benennung seiner Person „als vom Bezirksgericht Döbling bestellter Kollisionskurator für Melanie Christine J*****“ (so am Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes) vermag der „Einschreiter“ keine Rekurslegitimation iSd § 9 AußStrG abzuleiten. Abgesehen vom Widerspruch, wenn er sich einerseits als bereits „bestellter“ Kollisionskurator bezeichnet, andererseits jedoch (S 4 des Rechtsmittels) erst die Bestellung eines solchen (durch den Obersten Gerichtshof in Stattgebung seines Rechtsmittels) beantragt, ist er nach der Aktenlage gar nie in diese Funktion bestellt worden, war doch Rechtsanwalt Dr. W***** mit dem vom Rekursgericht ersatzlos behobenen Beschluß des Erstgerichtes ausdrücklich nur zum Vermögensverwalter (§ 145c ABGB) und nicht zum Kollisionskurator (§ 77 Z 1 AußStrG iVm § 271 ABGB) bestellt worden; im übrigen strebt er in seinem nunmehrigen Rechtsmittel auch gar nicht an, selbst hiefür (wiederum) bestellt zu werden, sondern beantragt nur allgemein, daß ein solcher (welcher Person auch immer) vom Gericht bestellt werden möge. Bereits in der Entscheidung 2 Ob 314/58 (JBl 1959, 291) hat der Oberste Gerichtshof jedoch ausgeführt, daß das Eigeninteresse, das jemand haben mag, persönlich zum Kurator bestellt zu werden, keine Rekurslegitimation begründet und unberücksichtigt bleiben müsse; umsomehr muß dies gelten, wenn jemand - so wie hier - diese Bestellung gar nicht für sich, sondern für Dritte begehrt. Anstelle solcher (unbestimmter) Personen Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zu ergreifen, ist dem „Einschreiter“ hier damit jedenfalls verwehrt. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (in Außerstreitsachen) ist nämlich - wie bereits ausgeführt - ein Eingriff in eine rechtlich geschützte Rechtssphäre (SZ 50/41; Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen [1998], Rz 5 zu § 9), nicht bloß irgendeine (allgemeine) Interessenssphäre (EvBl 1955/333, 8 Ob 503/82; Mayr/Fucik aaO); die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht (1 Ob 633/91); es muß sich vielmehr um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die dem einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist (RIS-Justiz RS0006497). Dem „Einschreiter“ mangelt es damit an einer (im übrigen von ihm selbst auch gar nicht näher schlüssig begründeten) Rechtsmittellegitimation.Auch aus der Benennung seiner Person „als vom Bezirksgericht Döbling bestellter Kollisionskurator für Melanie Christine J*****“ (so am Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes) vermag der „Einschreiter“ keine Rekurslegitimation iSd Paragraph 9, AußStrG abzuleiten. Abgesehen vom Widerspruch, wenn er sich einerseits als bereits „bestellter“ Kollisionskurator bezeichnet, andererseits jedoch (S 4 des Rechtsmittels) erst die Bestellung eines solchen (durch den Obersten Gerichtshof in Stattgebung seines Rechtsmittels) beantragt, ist er nach der Aktenlage gar nie in diese Funktion bestellt worden, war doch Rechtsanwalt Dr. W***** mit dem vom Rekursgericht ersatzlos behobenen Beschluß des Erstgerichtes ausdrücklich nur zum Vermögensverwalter (Paragraph 145 c, ABGB) und nicht zum Kollisionskurator (Paragraph 77, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 271, ABGB) bestellt worden; im übrigen strebt er in seinem nunmehrigen Rechtsmittel auch gar nicht an, selbst hiefür (wiederum) bestellt zu werden, sondern beantragt nur allgemein, daß ein solcher (welcher Person auch immer) vom Gericht bestellt werden möge. Bereits in der Entscheidung 2 Ob 314/58 (JBl 1959, 291) hat der Oberste Gerichtshof jedoch ausgeführt, daß das Eigeninteresse, das jemand haben mag, persönlich zum Kurator bestellt zu werden, keine Rekurslegitimation begründet und unberücksichtigt bleiben müsse; umsomehr muß dies gelten, wenn jemand - so wie hier - diese Bestellung gar nicht für sich, sondern für Dritte begehrt. Anstelle solcher (unbestimmter) Personen Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zu ergreifen, ist dem „Einschreiter“ hier damit jedenfalls verwehrt. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (in Außerstreitsachen) ist nämlich - wie bereits ausgeführt - ein Eingriff in eine rechtlich geschützte Rechtssphäre (SZ 50/41; Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen [1998], Rz 5 zu Paragraph 9,), nicht bloß irgendeine (allgemeine) Interessenssphäre (EvBl 1955/333, 8 Ob 503/82; Mayr/Fucik aaO); die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht (1 Ob 633/91); es muß sich vielmehr um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die dem einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist (RIS-Justiz RS0006497). Dem „Einschreiter“ mangelt es damit an einer (im übrigen von ihm selbst auch gar nicht näher schlüssig begründeten) Rechtsmittellegitimation.
Das Rechtsmittel ist damit mangels Rekursrechtes als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden müßte, ob die vom Rekursgericht als gegeben erachtete, im Revisionsrekurs jedoch inhaltlich ebenfalls nicht näher ausgeführte erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt.Das Rechtsmittel ist damit mangels Rekursrechtes als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden müßte, ob die vom Rekursgericht als gegeben erachtete, im Revisionsrekurs jedoch inhaltlich ebenfalls nicht näher ausgeführte erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegt.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil solche (zutreffend) nicht verzeichnet wurden.