Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der bäuerlichen Liegenschaft EZ 1 KG Aich. Von der Hofstelle aus ist das Ortszentrum Aich gegenwärtig über einen asphaltierten Gemeindeweg erreichbar. Darüber hinaus hat seinerzeit auch ein davon abzweigender, etwa 410 m langer Weg (im Winter Pferdeschlittenweg), der über die Wiesengrundstücke 750/42, 631 (Eigentümer Franz und Irmgard H***), 634 (Eigentümer Josef D***), 636 (Eigentümer Augustin und Konstanzia F***) und 618 (Eigentümer Helmut und Hermine P***) führte, bestanden. Mit Kaufvertrag vom 23.12.1985 (7.1.1986) verkauften das Ehepaar F*** von den Grundstücken 636 Wiese und 649/1 Weide einen etwa 3.000 m2 und das Ehepaar P*** vom Grundstück 618 Wiese einen etwa 12.000 m2 großen Teil an die beklagte Partei. Diese errichtete auf dem neu gebildeten Grundstück 618/2 der EZ 466 KG Aich eine Freizeitanlage mit Freizeitsee.
Die Kläger stellen das aus dem Spruch zu ersehende Begehren. Ein "erstes Eventualbegehren" lautet auf Herstellung eines Fuß- und Pferdeschlittenweges samt Brücke in einer Breite von 2,5 m auf einer Trasse, die der rot strichlierten Einzeichnung in der dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Walter G*** vom 8.1.1988 beiliegenden Mappenskizze AS 91 entspricht, einschließlich einer Garantie des Geh- und Fahrrechtes. Mit einem "zweiten Eventualbegehren" machen die Kläger für den Fall, daß der Weg nicht wiederhergestellt werden könnte und untergegangen sei, unter Hinweis auf die damit verbundenen großen Erschwernisse einen Schadenersatzbetrag von S 120.000,-- s.A. geltend. Die Kläger hätten das behauptete Geh- und Fahrrecht außerbücherlich ersessen. Durch die Errichtung eines Badesees durch die beklagte Partei sei der Servitutsweg unterbrochen worden.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Es liege schikanöse Rechtsausübung vor. Die Kläger hätten den Fußsteig nur äußerst selten begangen und bei Benützung der Straße (des Gemeindeweges) eine weitaus günstigere Verkehrsverbindung. Die Trockenlegung des Badesees sei technisch nicht möglich. Es sei daher Unmöglichkeit der Leistung gegeben. Der Fußsteig sei vor mehr als 30 Jahren ab und zu im Winter mit Pferdeschlitten zur Holzbringung befahren worden. Seit mehr als 3 Jahren könnten die Kläger den Teil des Fußsteiges im Bereich des Freizeitsees deshalb nicht mehr erreichen, weil sich die Eigentümer der davorliegenden Grundstücke der Ausübung des Servitutsrechtes mit Erfolg widersetzt hätten. Seit mindestens 5 Jahren hätten von Frühjahr bis Herbst auf dem Grundstück 618 Pferde geweidet. Eine Wegverlegung sei technisch und rechtlich nicht möglich.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren ab. Dem zweiten Eventualbegehren gab es durch Zuspruch eines Betrages von S 50.000,-- s.A. - unter Abweisung des Mehrbegehrens - statt. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Die Kläger bewirtschaften das landwirtschaftliche Anwesen als Zuerwerbsbetrieb. Das land- und forstwirtschaftliche Grundausmaß beträgt 11,85 ha. Der Viehbestand umfaßt derzeit 9 Kühe, 8 Stück Jungvieh, 80 Schafe und 1 Pferd.
Die Hofstelle der Kläger ist vom Ortskern Aich etwa 1 km entfernt und durch einen asphaltierten Gemeindeweg erschlossen. Seit mindestens 200 Jahren bestand von dem etwa 150 m östlich des Anwesens der Kläger am Gemeindeweg 2064/1 gelegenen Grundstück Nr.631 und dem dort zum Ennsarm abzweigenden Weg ausgehend ein Fußsteig, der an der westlichen Umzäunung des Grundstückes 631 etwa 3 m südlich des Gemeindeweges begann, in südöstlicher Richtung über die Grundstücke 631, 634/1, 636 und 618 in einem weiten, nach Süden ausladenden Bogen in den Ortskern Aich führte und dort in den öffentlichen Weg 2058/5 mündete. Die Grundstücke, über die der Fußsteig führte, waren eingezäunt. Seinerzeit bestanden Vorrichtungen zum Übersteigen der Zäune und auch der Gatter, die entfernt wurden. Der Fußsteig war vom Anwesen der Kläger aus um mehr als 200 m kürzer als der öffentliche Weg (Gemeindeweg). Er verlief über feuchte, zum Teil nasse Zweischnittwiesen und wurde seinerzeit ganzjährig begangen. Er war nicht in seiner gesamten Länge sichtbar ausgetreten. Bei Schlechtwetter wurden die nassen Stellen umgangen. Die Kläger, Schulkinder, Fremde und auch Gäste benützten den Fußsteig als Abkürzung. Der Weg wurde im Winter von den Klägern und auch von dritten Personen als Fahrweg mit Pferdeschlitten, die Holz transportierten, befahren. Diese Benützung durch die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger erfolgte bis zu den Jahren 1962/63. Infolge Zunahme der Motorisierung begingen im Laufe der Zeit immer weniger Menschen den Weg, so daß dessen Verlauf immer unkenntlicher wurde. Die Wiesenflächen, über die der Fußsteig lief, wurden vielfach beweidet.
Die Kläger begingen den Weg seit mehr als 30 Jahren bis zur Errichtung der Freizeitanlage im Sommer 1986. Die Zweitklägerin benützte den Weg nahezu täglich. Bis vor 25 Jahren wurde der Weg mehr als 30 Jahre hindurch im Winter mit Pferdeschlitten befahren. Dem die beklagte Partei als Käuferin vertretenden Bürgermeister Engelbert Z*** war durch die Gespräche, die dem Ankauf der Grundstücksteile vorangingen, bekannt, daß der über die betreffenden Grundstücke verlaufende Fußsteig begangen und vor mehr als 25, aber weniger als 30 Jahren im Winter auch mit Pferdeschlitten zum Holztransport befahren wurde. In den Kaufverträgen haben die Vertragsteile ausdrücklich festgehalten, daß die beklagte Partei die Grundstücksteile samt allen mit dem Eigentum verbundenen Rechten und Pflichten erwirbt, wobei die Verkäufer keine Haftung dafür übernommen haben, daß die verkauften Grundstücksteile frei von allfälligen Grunddienstbarkeiten sind.
Am 24.7.1986 entfernte Franz H*** an dem sein Grundstück umschließenden Zaun vor den Augen der Zweitklägerin die letzte vorhandene Übersteigvorrichtung. Der Erstkläger verfaßte daraufhin eine Eingabe an die beklagte Partei, in der er den Fußsteig als öffentlichen Gehweg bezeichnete und die beklagte Partei ersuchte, das Gehrecht und im Winter das Fahrrecht weiterhin zu beachten. Er teilte der beklagten Partei mit, daß er auf die Servituten nicht verzichten werde und daß die Besitzer H*** und D*** die Übersteighilfen entfernt und durch das Anbringen von Stacheldraht ein Überqueren der Zäune und damit ein Gehen über die Wiesen unmöglich gemacht hätten. In einer Eingabe an das Amt der steiermärkischen Landesregierung vom 14.10.1986 bezeichnete der Erstkläger den Fußsteig als einen öffentlich benützten Gehweg, der bis zur Inbetriebnahme des Badesees am 2.8.1986 benützt worden und für ca. 10 Kinder der Schulweg gewesen sei.
Die beklagte Partei veränderte das Grundstück 618/2. Im westlichen Bereich dieses Grundstückes wurden das Niveau mit Aushubmaterial des Freizeitsees angehoben und ein 1,5 m tiefer Graben angelegt. Im Westen, Norden und Osten wurde die Parzelle mit einem stabilen Maschendrahtzaun eingefriedet. Im Süden wird die Freizeitanlage durch das wasserführende Ennstalarmgerinne abgegrenzt. Die Anlage unterbindet dauernd die Benützung des Fußsteiges. Der seinerzeitige Servitutsweg verläuft derzeit über eine Strecke von zumindest 40 m durch den Badesee. Das östliche Ende des Steiges liegt im Bereich des Einganges zum Freizeithaus. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Weges ist nicht möglich. Eine Verlegung des Fußsteiges nach Süden oder Norden ist im Hinblick auf Bauten, auf die steile Uferböschung und auf fremde Grundstücke "technisch nicht vertretbar".
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Kläger hätten den Fußsteig über das neugebildete Grundstück 618/2 der beklagten Partei bis zum Sommer 1986 seit mehr als 30 Jahren begangen und bis vor 25 Jahren seit mehr als 30 Jahren im Winter mit Pferdeschlitten befahren. Eine weitaus günstigere Wegverbindung zwischen ihrem Hof und der Ortsmitte von Aich bestehe nicht. Die Verfolgung des Wegerechts geschehe daher nicht in schikanöser Rechtsausübung. Eine Freiheitsersitzung im Sinne des § 1488 ABGB sei nicht eingetreten. Die Ausübung des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück der beklagten Partei in seinem derzeitigen Zustand sei jedoch wegen des auf der Wegtrasse errichteten Badesees und der aufgeführten Gebäude nicht möglich. Nicht möglich sei wegen der Freizeitanlage auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Fußsteiges und Fahrweges. Eine Verlegung des Weges auf einen anderen Grundstücksteil sei der beklagten Partei zufolge technischer Schwierigkeiten nicht zumutbar, zumal auch Grundstücke dritter Personen beansprucht werden müßten. Die Unerschwinglichkeit der Kosten stehe der Unmöglichkeit der Servitutsausübung gleich. Die beklagte Partei habe das Grundstück jedoch in Kenntnis der Rechte der Kläger erworben. Es treffe sie daher eine Verpflichtung zum Schadenersatz.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Kläger hätten den Fußsteig über das neugebildete Grundstück 618/2 der beklagten Partei bis zum Sommer 1986 seit mehr als 30 Jahren begangen und bis vor 25 Jahren seit mehr als 30 Jahren im Winter mit Pferdeschlitten befahren. Eine weitaus günstigere Wegverbindung zwischen ihrem Hof und der Ortsmitte von Aich bestehe nicht. Die Verfolgung des Wegerechts geschehe daher nicht in schikanöser Rechtsausübung. Eine Freiheitsersitzung im Sinne des Paragraph 1488, ABGB sei nicht eingetreten. Die Ausübung des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück der beklagten Partei in seinem derzeitigen Zustand sei jedoch wegen des auf der Wegtrasse errichteten Badesees und der aufgeführten Gebäude nicht möglich. Nicht möglich sei wegen der Freizeitanlage auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Fußsteiges und Fahrweges. Eine Verlegung des Weges auf einen anderen Grundstücksteil sei der beklagten Partei zufolge technischer Schwierigkeiten nicht zumutbar, zumal auch Grundstücke dritter Personen beansprucht werden müßten. Die Unerschwinglichkeit der Kosten stehe der Unmöglichkeit der Servitutsausübung gleich. Die beklagte Partei habe das Grundstück jedoch in Kenntnis der Rechte der Kläger erworben. Es treffe sie daher eine Verpflichtung zum Schadenersatz.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens und des ersten Eventualbegehrens als Teilurteil und hob sie hinsichtlich des zweiten Eventualbegehrens sowohl in ihrem stattgebenden, als auch in ihrem abweisenden Teil (ohne Rechtskraftvorbehalt) auf. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Dadurch, daß die beklagte Partei als Eigentümerin des neuen Grundstückes 618/2, über das der Servitutsweg teilweise verlaufen sei, das Niveau angehoben, einen Badeteich und einen 1,5 m tiefen Graben angelegt und ein Freizeithaus errichtet habe, sei eine völlige Umgestaltung des dienstbaren Grundes eingetreten. Die Ausübung der den Klägern zustehenden Grunddienstbarkeiten sei daher dauernd unmöglich geworden. Darauf, ob die Wiederherstellung des Servitutsweges auf dem Grundstück 618/2 technisch möglich bzw. finanziell erschwinglich sei, komme es nicht an, und ebenso auch nicht darauf, ob diese völlige Umgestaltung der dienstbaren Sache durch Zufall oder Verschulden des einen oder anderen Teils verursacht worden sei. Die Abweisung des ersten Eventualbegehrens sei gerechtfertigt, weil es hiefür einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung und der Zustimmung der fremden Grundeigentümer bedürfte, die nicht vorliege. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil bei Entscheidung des Haupt- und des ersten Eventualbegehrens eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zu lösen gewesen sei. Die Kläger bekämpfen das Teilurteil der zweiten Instanz mit ao. Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, dem Hauptbegehren stattzugeben. Die Revision sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht entschieden worden sei, der Entscheidung der Fragen aber, inwieweit beim Bau von Freizeitanlagen der verschiedensten Art auf vorhandene Grunddienstbarkeiten wie Geh- und Fahrrechte Rücksicht zu nehmen sei, ob durch die Vornahme von Geländeveränderungen eine Dienstbarkeit erlösche und ob die Wiederherstellung des früheren Zustandes und ein Verschulden des mit der Dienstbarkeit Belasteten von rechtlicher Relevanz seien, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens und des ersten Eventualbegehrens als Teilurteil und hob sie hinsichtlich des zweiten Eventualbegehrens sowohl in ihrem stattgebenden, als auch in ihrem abweisenden Teil (ohne Rechtskraftvorbehalt) auf. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Dadurch, daß die beklagte Partei als Eigentümerin des neuen Grundstückes 618/2, über das der Servitutsweg teilweise verlaufen sei, das Niveau angehoben, einen Badeteich und einen 1,5 m tiefen Graben angelegt und ein Freizeithaus errichtet habe, sei eine völlige Umgestaltung des dienstbaren Grundes eingetreten. Die Ausübung der den Klägern zustehenden Grunddienstbarkeiten sei daher dauernd unmöglich geworden. Darauf, ob die Wiederherstellung des Servitutsweges auf dem Grundstück 618/2 technisch möglich bzw. finanziell erschwinglich sei, komme es nicht an, und ebenso auch nicht darauf, ob diese völlige Umgestaltung der dienstbaren Sache durch Zufall oder Verschulden des einen oder anderen Teils verursacht worden sei. Die Abweisung des ersten Eventualbegehrens sei gerechtfertigt, weil es hiefür einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung und der Zustimmung der fremden Grundeigentümer bedürfte, die nicht vorliege. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil bei Entscheidung des Haupt- und des ersten Eventualbegehrens eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zu lösen gewesen sei. Die Kläger bekämpfen das Teilurteil der zweiten Instanz mit ao. Revision aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, dem Hauptbegehren stattzugeben. Die Revision sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht entschieden worden sei, der Entscheidung der Fragen aber, inwieweit beim Bau von Freizeitanlagen der verschiedensten Art auf vorhandene Grunddienstbarkeiten wie Geh- und Fahrrechte Rücksicht zu nehmen sei, ob durch die Vornahme von Geländeveränderungen eine Dienstbarkeit erlösche und ob die Wiederherstellung des früheren Zustandes und ein Verschulden des mit der Dienstbarkeit Belasteten von rechtlicher Relevanz seien, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet (§ 508 a Abs 2 ZPO).Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet (Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO).