Rechtssatz RS0012164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012164
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Rechtssatz
Das Wiederaufleben der Servitut setzt nicht die Wiederherstellung der Sache in völlig unveränderter Gewalt voraus; es genügt eine Erneuerung, welche die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich erscheinen läßt. Auf eine solche Erneuerung hat der Servitutsberechtigte uU sogar Anspruch ( Begehren auf Einrichtung entsprechender Räume im Neubau ).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 563/77
Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 563/77
SZ 50/61
- 1 Ob 29/84
Entscheidungstext OGH 12.11.1984 1 Ob 29/84
nur: Das Wiederaufleben der Servitut setzt nicht die Wiederherstellung der Sache in völlig unveränderter Gewalt voraus; es genügt eine Erneuerung, welche die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich erscheinen lässt. (T1)
- 6 Ob 645/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 645/88
Auch
- 7 Ob 730/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 730/88
Auch; Beisatz: Ist die Unmöglichkeit der Servitutsausübung auf ein Verschulden oder auf einen vom Schuldner zu vertretenden Zufall zurückzuführen, so ist der Schuldner zur Beseitigung verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn die Beseitigung dem Schuldner ohne erhebliche Kosten möglich oder wenn ein Dritter zur Herausgabe verpflichtet ist oder wenn sich eine Verpflichtung zur Beseitigung des - vorübergehende - Unmöglichkeit der Leistung bewirkenden Zustandes aus dem Inhalt des besonderen Schuldverhältnisses ergibt. (T2)
- 3 Ob 51/13s
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 51/13s
Auch; Beisatz: Hier: Erneuerung des herrschenden Gebäudes. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012164
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00563_7700000_002