Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt. Auszugehen ist davon, dass das Anwesen der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags vom 28. 9. 1943, mit welchem den Käufern, also den Rechtsvorgängern des Klägers, auch das umstrittene Wasserbezugs- und -leitungsrecht eingeräumt wurde, über eine derzeit nicht mehr vorhandene Leitung mit Trink- und Nutzwasser versorgt wurde. Nach der insoweit maßgeblichen Vertragsbestimmung (Punkt IV) wurde den Käufern das Recht zum Bezug von Wasser aus der auf der zur Liegenschaft EZ 24 (nunmehr EZ 115) KG T***** gehörigen Baufläche 16 bestehenden Wasserleitung eingeräumt; das Recht erstreckte sich demnach auf die damals vorhandene Wasserleitung, die später offenbar unbrauchbar geworden ist und derzeit jedenfalls nicht mehr besteht. Das M*****gut wurde sodann über eine eigens angelegte Stichwasserleitung, die an die Servitutswasserleitung zu den Anwesen Friedrich S*****s und Gottfried E*****s angeschlossen wurde, mit Wasser versorgt. Die Rechtsgrundlage für die nunmehr rechtskräftig festgestellte (1 Ob 30/84) Befugnis der Beklagten zum dauernden und nicht bloß vorübergehenden Bezug von Wasser aus der Servitutswasserleitung ist nicht ganz eindeutig geklärt: Maria L***** hatte sich zwar im Dienstbarkeitsvertrag vom 18. 1. 1940 für den Fall mangelnder Ergiebigkeit der „unteren" Quelle das Recht vorbehalten, das für den Besitz in T***** notwendige Wasser unentgeltlich aus der Quelle oder dem Reservoir der Dienstbarkeitsberechtigten in einer von ihr herzustellenden Leitung dauernd zu beziehen; zum unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Servitutswasserleitung war sie nach dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung aber nicht berechtigt. Der Anschluss beruht demnach auf einer - möglicherweise stillschweigend erteilten - Gestattung durch die Servitutsberechtigten, die dabei wohl das erwähnte, Maria L***** vorbehaltene Recht zum Wasserbezug vor Augen hatten.Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt. Auszugehen ist davon, dass das Anwesen der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags vom 28. 9. 1943, mit welchem den Käufern, also den Rechtsvorgängern des Klägers, auch das umstrittene Wasserbezugs- und -leitungsrecht eingeräumt wurde, über eine derzeit nicht mehr vorhandene Leitung mit Trink- und Nutzwasser versorgt wurde. Nach der insoweit maßgeblichen Vertragsbestimmung (Punkt römisch vier) wurde den Käufern das Recht zum Bezug von Wasser aus der auf der zur Liegenschaft EZ 24 (nunmehr EZ 115) KG T***** gehörigen Baufläche 16 bestehenden Wasserleitung eingeräumt; das Recht erstreckte sich demnach auf die damals vorhandene Wasserleitung, die später offenbar unbrauchbar geworden ist und derzeit jedenfalls nicht mehr besteht. Das M*****gut wurde sodann über eine eigens angelegte Stichwasserleitung, die an die Servitutswasserleitung zu den Anwesen Friedrich S*****s und Gottfried E*****s angeschlossen wurde, mit Wasser versorgt. Die Rechtsgrundlage für die nunmehr rechtskräftig festgestellte (1 Ob 30/84) Befugnis der Beklagten zum dauernden und nicht bloß vorübergehenden Bezug von Wasser aus der Servitutswasserleitung ist nicht ganz eindeutig geklärt: Maria L***** hatte sich zwar im Dienstbarkeitsvertrag vom 18. 1. 1940 für den Fall mangelnder Ergiebigkeit der „unteren" Quelle das Recht vorbehalten, das für den Besitz in T***** notwendige Wasser unentgeltlich aus der Quelle oder dem Reservoir der Dienstbarkeitsberechtigten in einer von ihr herzustellenden Leitung dauernd zu beziehen; zum unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Servitutswasserleitung war sie nach dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung aber nicht berechtigt. Der Anschluss beruht demnach auf einer - möglicherweise stillschweigend erteilten - Gestattung durch die Servitutsberechtigten, die dabei wohl das erwähnte, Maria L***** vorbehaltene Recht zum Wasserbezug vor Augen hatten.
Für das Ausmaß und den Umfang der den Rechtsvorgängern der Beklagten eingeräumten Befugnis zum Anschluss an die Dienstbarkeitswasserleitung müssen gleiche Rechtsgrundsätze gelten wie bei der Dienstbarkeit, weil sie einer solchen inhaltlich zumindest vergleichbar ist. Das Ausmaß eines solchen Rechts und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich somit nach dem Inhalt des Titels, dessen Auslegung vor allem Natur und Zweck des Rechts zur Zeit seiner Einräumung zugrundezulegen sind (JBl 1983, 646; SZ 53/149 ua; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 484; Klang2 II 564). Ist der Inhalt durch den Titel nicht eindeutig bestimmt, richtet sich der Umfang zwar nicht nach den Bedürfnissen des „herrschenden Grundstücks" im Zeitpunkt der Bestellung, sondern nach seinen jeweiligen Bedürfnissen, doch bilden der ursprüngliche Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftung die Schranken ihrer Auswirkung (SZ 54/154; Klang aaO). Der Belastete (hier also die Dienstbarkeitsberechtigten) muss (müssen) daher erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen (EvBl 1966/277; Petrasch aaO).Für das Ausmaß und den Umfang der den Rechtsvorgängern der Beklagten eingeräumten Befugnis zum Anschluss an die Dienstbarkeitswasserleitung müssen gleiche Rechtsgrundsätze gelten wie bei der Dienstbarkeit, weil sie einer solchen inhaltlich zumindest vergleichbar ist. Das Ausmaß eines solchen Rechts und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich somit nach dem Inhalt des Titels, dessen Auslegung vor allem Natur und Zweck des Rechts zur Zeit seiner Einräumung zugrundezulegen sind (JBl 1983, 646; SZ 53/149 ua; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 484,; Klang2 römisch zwei 564). Ist der Inhalt durch den Titel nicht eindeutig bestimmt, richtet sich der Umfang zwar nicht nach den Bedürfnissen des „herrschenden Grundstücks" im Zeitpunkt der Bestellung, sondern nach seinen jeweiligen Bedürfnissen, doch bilden der ursprüngliche Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftung die Schranken ihrer Auswirkung (SZ 54/154; Klang aaO). Der Belastete (hier also die Dienstbarkeitsberechtigten) muss (müssen) daher erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen (EvBl 1966/277; Petrasch aaO).
Diesen Grundsätzen folgend ist die Beurteilung des Ausmaßes des Wasserleitungs-(anschluss-)rechts der Beklagten auf den Bedarf ihres Anwesens bei der Begründung des Rechts abzustellen. Zweck dieses Rechts war es, das M*****gut so, wie es damals bewirtschaftet wurde, mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man das den Beklagten vorbehaltene Recht der Wasserentnahme aus der („oberen") Quelle zugrunde legte: Auch dort ist der Bezug auf „das für den Besitz in T***** notwendige Wasser" eingeschränkt und als Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Befugnis festgelegt, dass (die Quelle ganz oder teilweise versiegt und) für dessen Bedarf nicht hinreicht.
Erst einige Jahre nach dieser Dienstbarkeitsbestellung räumte Maria L***** den Rechtsvorgängern des Klägers anlässlich des Verkaufs eines zum M*****gut gehörigen Grundstücks das Recht zum Anschluss an die damals bestandene Wasserleitung der Verkäuferin ein. Eine Mehrbelastung der Dienstbarkeitsberechtigten durch einen weiteren Anschluss an die Stichwasserleitung zum M*****gut war nur zulässig, wenn die Servitutsberechtigten einer solchen - wenigstens stillschweigend - zugestimmt hätten. Eine solche Zustimmung hat der insoweit beweispflichtige Kläger nicht einmal behauptet; dass die Servitutsberechtigten den Beklagten untersagten, das über die Stichleitung bezogene Wasser an den Kläger weiterzugeben (AS 151), lässt vielmehr auf das Gegenteil schließen. Dass die Dienstbarkeitsberechtigten schon angesichts der ungleichen Wasserverteilung, durch die die Versorgung ihrer Höfe nicht mehr gesichert war (AS 152), mit dem Anschluss des Klägers an die Stichleitung der Beklagten nicht einverstanden sein konnten, folgt auch daraus, dass damit ihre eigene Wasserversorgung noch mehr in Frage gestellt war. Dass die Quelle durch den vom Kläger angestrebten Anschluss einer sehr erheblichen Mehrbelastung unterworfen wird, liegt auf der Hand; die Ausübung eines Anschlussrechts der Beklagten würde durch die Wasserleitung des Klägers für die Dienstbarkeitsberechtigten (erheblich) beschwerlicher. Sie könnten sich dagegen erfolgreich mit Klage zur Wehr setzen, so dass sie auch das Verbot der Weitergabe des zugeleiteten Quellwassers zu Recht ausgesprochen haben.
Das Berufungsgericht erblickte in der Stichwasserleitung der Beklagten die Wiederherstellung der früher vorhanden gewesenen eigenen Wasserleitung zum M*****gut im Sinne des § 525 ABGB und gelangt deshalb durch analoge Anwendung dieser Bestimmung zu dem Schluss, dass sich die nach dem Untergang der ursprünglichen Wasserleitung „eingestellte" Dienstbarkeit nunmehr auf die Stichwasserleitung erstrecke. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, dass die auf einer Liegenschaft haftende Dienstbarkeit durch die Zerstörung jener Objekte, auf die sie sich bezieht (zB das Wohnungsrecht auf das Haus), nicht erlischt, weil dessen Wiederherstellung möglich ist; es ist dann kein dauernder Untergang der dienenden Sache anzunehmen, sondern nur die vorübergehende Unmöglichkeit der Rechtsausübung. Das Wiederaufleben setzt auch nicht die Wiederherstellung der Sache in völlig unveränderter Gestalt voraus; es genügt vielmehr eine Erneuerung, welche die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich erscheinen lässt (SZ 50/61 ua; Klang aaO 609). Gerade Letzteres trifft auf die Stichwasserleitung wegen ihrer besonderen Rechtsverhältnisse nicht zu. Der Anschluss der Stichwasserleitung beruht nicht auf einer unmittelbar aus dem Grundeigentum herrührenden Befugnis, sondern ist aus der Gestattung durch die Servitutsberechtigten abgeleitet. Diese sind - wie schon dargelegt - berechtigt, die Wasserentnahme der Beklagten auf den Bedarf des M*****guts einzuschränken, und haben deshalb den Beklagten auch die Weitergabe des Wassers an den Kläger ausdrücklich untersagt. Die Beklagten wären deshalb gar nicht befugt, den Anschluss einer vom Kläger verlegten Wasserleitung an die Stichwasserleitung zu dulden; sie liefen auch bei Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot Gefahr, dass die Servitutsberechtigten die Gestattung widerrufen (vgl hiezu MietSlg 31.223), vor allem wenn deren Wasserversorgung hiedurch nicht mehr gesichert wäre. Der Anschluss der Stichwasserleitung ist somit keine Erneuerung der ursprünglich von der Dienstbarkeit des Klägers betroffenen Wasserleitung, die die Ausübung der Servitut wieder möglich erscheinen ließe. Der Kläger ist deshalb auch nicht berechtigt, aufgrund der ihm eingeräumten Wasserleitungsdienstbarkeit eine von ihm errichtete Wasserleitung zu seinem Grundstück an die Stichwasserleitung anzuschließen. Da sein Leistungsbegehren eine Einheit darstellt, ist es in Stattgebung der Revision der Beklagten zur Gänze abzuweisen.Das Berufungsgericht erblickte in der Stichwasserleitung der Beklagten die Wiederherstellung der früher vorhanden gewesenen eigenen Wasserleitung zum M*****gut im Sinne des Paragraph 525, ABGB und gelangt deshalb durch analoge Anwendung dieser Bestimmung zu dem Schluss, dass sich die nach dem Untergang der ursprünglichen Wasserleitung „eingestellte" Dienstbarkeit nunmehr auf die Stichwasserleitung erstrecke. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, dass die auf einer Liegenschaft haftende Dienstbarkeit durch die Zerstörung jener Objekte, auf die sie sich bezieht (zB das Wohnungsrecht auf das Haus), nicht erlischt, weil dessen Wiederherstellung möglich ist; es ist dann kein dauernder Untergang der dienenden Sache anzunehmen, sondern nur die vorübergehende Unmöglichkeit der Rechtsausübung. Das Wiederaufleben setzt auch nicht die Wiederherstellung der Sache in völlig unveränderter Gestalt voraus; es genügt vielmehr eine Erneuerung, welche die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich erscheinen lässt (SZ 50/61 ua; Klang aaO 609). Gerade Letzteres trifft auf die Stichwasserleitung wegen ihrer besonderen Rechtsverhältnisse nicht zu. Der Anschluss der Stichwasserleitung beruht nicht auf einer unmittelbar aus dem Grundeigentum herrührenden Befugnis, sondern ist aus der Gestattung durch die Servitutsberechtigten abgeleitet. Diese sind - wie schon dargelegt - berechtigt, die Wasserentnahme der Beklagten auf den Bedarf des M*****guts einzuschränken, und haben deshalb den Beklagten auch die Weitergabe des Wassers an den Kläger ausdrücklich untersagt. Die Beklagten wären deshalb gar nicht befugt, den Anschluss einer vom Kläger verlegten Wasserleitung an die Stichwasserleitung zu dulden; sie liefen auch bei Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot Gefahr, dass die Servitutsberechtigten die Gestattung widerrufen vergleiche hiezu MietSlg 31.223), vor allem wenn deren Wasserversorgung hiedurch nicht mehr gesichert wäre. Der Anschluss der Stichwasserleitung ist somit keine Erneuerung der ursprünglich von der Dienstbarkeit des Klägers betroffenen Wasserleitung, die die Ausübung der Servitut wieder möglich erscheinen ließe. Der Kläger ist deshalb auch nicht berechtigt, aufgrund der ihm eingeräumten Wasserleitungsdienstbarkeit eine von ihm errichtete Wasserleitung zu seinem Grundstück an die Stichwasserleitung anzuschließen. Da sein Leistungsbegehren eine Einheit darstellt, ist es in Stattgebung der Revision der Beklagten zur Gänze abzuweisen.
Ob und inwieweit der Kläger berechtigt wäre, die Erneuerung jener Wasserleitung von den Beklagten zu erzwingen, die von seiner Servitut betroffen war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil das Klagebegehren weder darauf gegründet noch auf dieses Ziel gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der im Kostenverzeichnis der Beklagten enthaltende Beweisantrag vom 18. 12. 1981 wurde nicht erstattet.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der im Kostenverzeichnis der Beklagten enthaltende Beweisantrag vom 18. 12. 1981 wurde nicht erstattet.