Rechtssatz RS0012163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012163
Entscheidungsdatum
12.11.1984
Rechtssatz
Ist die Wasserleitung, die Gegenstand einer Servitut des Anschlusses einer eigenen Wasserleitung ist, unbrauchbar geworden und haben dritte Wasserleitungsberechtigte dem Dienstbarkeitsbelasteten das Recht zum Anschluß einer Stichwasserleitung an ihre Wasserleitung eingeräumt, so kann der Servitutsberechtigte nicht in Analogie zu § 525 ABGB den Anschluß an diese Stichwasserleitung erzwingen.Ist die Wasserleitung, die Gegenstand einer Servitut des Anschlusses einer eigenen Wasserleitung ist, unbrauchbar geworden und haben dritte Wasserleitungsberechtigte dem Dienstbarkeitsbelasteten das Recht zum Anschluß einer Stichwasserleitung an ihre Wasserleitung eingeräumt, so kann der Servitutsberechtigte nicht in Analogie zu Paragraph 525, ABGB den Anschluß an diese Stichwasserleitung erzwingen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012163
Dokumentnummer
JJR_19841112_OGH0002_0010OB00029_8400000_002