Die Revision des Erst- und Viert- bis Siebentkläger gegen die Teilabänderung des Ersturteiles zu ihrem Nachteil ist berechtigt, nicht hingegen die Revision des Beklagten gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles.
Der B e k l a g t e bestreitet weiterhin jede Ersatzpflicht schon dem Grunde nach. Entgegen seiner Rechtsansicht ist aber auch der Oberste Gerichtshof selbst an die im ersten Rechtsgang ausgedrückte Rechtsansicht gebunden (Fasching, Komm. IV 367 f, derselbe, Zivilprozeßrecht RZ 1957, SZ 24/139 uva.). Der Sonderfall einer zwischenweiligen Entscheidung eines verstärkten Senates liegt hier nicht vor. Zu den im ersten Rechtsgang bereits abschließend beurteilten Rechtsfragen erübrigt sich daher jede weitere Stellungnahme. Das schließt andererseits die Prüfung des Umfangs der bereits eingetretenen Bindung nicht aus. In diesem Sinn hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, der Oberste Gerichtshof habe bereits abschließend einen Minderungs- oder Wandlungsanspruch der Kläger und dessen Feststellungsfähigkeit bejaht. Im ersten Rechtsgang ist es nur um die Frage gegangen, ob das Feststellungsbegehren zulässig ist. Nur diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis bejaht, daß ein Leistungsanspruch vor der endgültigen Entscheidung der Finanzbehörden noch nicht fällig geworden sein kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bedarf es also zunächst der Prüfung der Frage, ob die von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsgründe der Gewährleistung und des Irrtums die Klagsansprüche rechtfertigen. Der Beklagte bestreitet in diesem Sinn zunächst die Rechtzeitigkeit der Irrtumsanfechtung, die nach § 1489 ABGB auch im Rahmen eines Feststellungsbegehrens innerhalb von drei Jahren erfolgen müsse. Diesem Einwand ist jedoch schon deshalb nicht näherzutreten, weil zwar ein Teil der Kläger sich erst im Laufe des Verfahrens ausdrücklich auf den Rechtsgrund des Irrtums berufen hat, der Beklagte aber eine Verjährung des Feststellungsanspruches nicht eingewendet hat (die Einwendung von Präklusion und Verjährung S.76 f beschränkte sich ausdrücklich auf das hilfsweise erhobene Zahlungsbegehren) und gemäß § 1501 ABGB auf eine allfällige Verjährung nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen war. Für die Bestreitung des Feststellungsinteresses gilt das oben Gesagte. Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang durch die Erklärung der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens abschließend bejaht.Der B e k l a g t e bestreitet weiterhin jede Ersatzpflicht schon dem Grunde nach. Entgegen seiner Rechtsansicht ist aber auch der Oberste Gerichtshof selbst an die im ersten Rechtsgang ausgedrückte Rechtsansicht gebunden (Fasching, Komm. römisch vier 367 f, derselbe, Zivilprozeßrecht RZ 1957, SZ 24/139 uva.). Der Sonderfall einer zwischenweiligen Entscheidung eines verstärkten Senates liegt hier nicht vor. Zu den im ersten Rechtsgang bereits abschließend beurteilten Rechtsfragen erübrigt sich daher jede weitere Stellungnahme. Das schließt andererseits die Prüfung des Umfangs der bereits eingetretenen Bindung nicht aus. In diesem Sinn hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, der Oberste Gerichtshof habe bereits abschließend einen Minderungs- oder Wandlungsanspruch der Kläger und dessen Feststellungsfähigkeit bejaht. Im ersten Rechtsgang ist es nur um die Frage gegangen, ob das Feststellungsbegehren zulässig ist. Nur diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis bejaht, daß ein Leistungsanspruch vor der endgültigen Entscheidung der Finanzbehörden noch nicht fällig geworden sein kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bedarf es also zunächst der Prüfung der Frage, ob die von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsgründe der Gewährleistung und des Irrtums die Klagsansprüche rechtfertigen. Der Beklagte bestreitet in diesem Sinn zunächst die Rechtzeitigkeit der Irrtumsanfechtung, die nach Paragraph 1489, ABGB auch im Rahmen eines Feststellungsbegehrens innerhalb von drei Jahren erfolgen müsse. Diesem Einwand ist jedoch schon deshalb nicht näherzutreten, weil zwar ein Teil der Kläger sich erst im Laufe des Verfahrens ausdrücklich auf den Rechtsgrund des Irrtums berufen hat, der Beklagte aber eine Verjährung des Feststellungsanspruches nicht eingewendet hat (die Einwendung von Präklusion und Verjährung S.76 f beschränkte sich ausdrücklich auf das hilfsweise erhobene Zahlungsbegehren) und gemäß Paragraph 1501, ABGB auf eine allfällige Verjährung nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen war. Für die Bestreitung des Feststellungsinteresses gilt das oben Gesagte. Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang durch die Erklärung der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens abschließend bejaht.
Zulässig ist hingegen die weitere Rechtsrüge des Beklagten, den Klägern stehe, wenn es sich schon um einen wesentlichen unbehebbaren Mangel der Sache handle, nicht nach ihrer Wahl ein Preisminderungsrecht zu, und dasselbe gelte für den Fall eines wesentlichen Irrtums. Diese Frage betrifft nicht mehr die Frage des Rechtsschutzinteresses, sondern jene der materiellen Anspruchsberechtigung. Auch diese Rüge ist aber nicht berechtigt. Ungeachtet des grundsätzlichen Verhältnisses von Minderung und Wandlung nach § 932 ABGB ist das Wahlrecht jedenfalls dann zu bejahen, wenn die versprochene Eigenschaft nur für den Erwerber wesentlich war und die Sache auch in ihrer Mangelhaftigkeit noch einen objektiven Wert von einiger Bedeutung hat (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 932; EvBl. 1982/17; zu diesem besonderen Fall nehmen Koziol-Welser, Grundriß 6 I 203 nicht Stellung). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft aber gerade eine solche Fallgestaltung, weil es sich bei der Qualifikation als Kriegsschadensobjekt nicht um eine gewöhnlich vorausgesetzte, sondern um eine ausdrücklich bedungene Eigenschaft der Kaufliegenschaft (vgl. § 922 ABGB) gehandelt hat.Zulässig ist hingegen die weitere Rechtsrüge des Beklagten, den Klägern stehe, wenn es sich schon um einen wesentlichen unbehebbaren Mangel der Sache handle, nicht nach ihrer Wahl ein Preisminderungsrecht zu, und dasselbe gelte für den Fall eines wesentlichen Irrtums. Diese Frage betrifft nicht mehr die Frage des Rechtsschutzinteresses, sondern jene der materiellen Anspruchsberechtigung. Auch diese Rüge ist aber nicht berechtigt. Ungeachtet des grundsätzlichen Verhältnisses von Minderung und Wandlung nach Paragraph 932, ABGB ist das Wahlrecht jedenfalls dann zu bejahen, wenn die versprochene Eigenschaft nur für den Erwerber wesentlich war und die Sache auch in ihrer Mangelhaftigkeit noch einen objektiven Wert von einiger Bedeutung hat (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 932,; EvBl. 1982/17; zu diesem besonderen Fall nehmen Koziol-Welser, Grundriß 6 römisch eins 203 nicht Stellung). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft aber gerade eine solche Fallgestaltung, weil es sich bei der Qualifikation als Kriegsschadensobjekt nicht um eine gewöhnlich vorausgesetzte, sondern um eine ausdrücklich bedungene Eigenschaft der Kaufliegenschaft vergleiche Paragraph 922, ABGB) gehandelt hat.
Der erste Punkt der schriftlichen Verträge enthielt allerdings mit dem bloßen Hinweis darauf, daß sich auf der Kaufliegenschaft ein durch Kriegseinwirkung zerstörtes und abgebrochenes Gebäude befunden habe, anstelle dessen ein anderes Haus errichtet werden solle, keine klare Zusage der jetzt strittigen Eigenschaft eines für die Erlangung der erhofften steuerlichen Vorteile maßgebenden 100 %-igen Kriegsschadens. Für das Vorliegen eines solchen sprach aber nicht bloß die bei den Vorbesprechungen vorgelegte Bestätigung der MA 25, sondern es wurde überdies die angeführte Vertragsbestimmung von allen Vertragspartnern einschließlich des Beklagten so verstanden, daß Kaufgegenstand eine Liegenschaft sei, auf der sich ein 100 % kriegsschadenbeschädigtes Haus befunden hatte und die sich deshalb entsprechend der von der Verkäuferseite vorher gegebenen Darstellung auch zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 99 Abs. 4 EStG 1967 eigne. Dazu kommt, daß den Vertragsverhandlungen ein Urkundenkonvolut zugrundelag, das der als Vertreter des Beklagten auftretende Dr. P*** den Klägern zur Verfügung stellte. Der Revisionswerber bekämpft zwar nach wie vor die Annahme, daß Dr. P*** sein Bevollmächtigter war. In diesem Umfang ist aber das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgegangen. Der Beklagte hat auch nicht etwa als Mangel des Berufungsverfahrens bekämpft, daß die zweite Instanz insoweit auf seine Beweisrüge nicht eingegangen ist. Wenn er nun bei der rechtlichen Beurteilung von anderen als den festgestellten Tatsachen ausgehen will, ist seine Rechtsrüge insofern nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und unbeachtlich. Das gilt auch für die Beurteilung des Erstgerichtes im Tatsachenbereich, daß Dr. Rudolf P*** nicht nur namens des Beklagten, sondern auch als dessen Beauftragter in Vorbereitung des Rechtsgeschäftes tätig war. Überdies entsprach das von Dr. Rudolf P*** den Klägern vorgelegte Urkundenkonvolut den Intentionen des Beklagten. Dann kommt es aber nicht mehr darauf an, daß in den schriftlichen Kaufverträgen die Zusage eines 100 %-igen Kriegsschadens nicht mehr enthalten war. Diesen hatte der Beklagte durch seinen Vertreter vorher behauptet und alle Parteien gingen von einer solchen Qualifikation des Kaufgegenstandes aus. Im gleichen Sinn hat der Beklagte im Punkte Viertens der Kaufverträge die Haftung bloß für ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes, nicht aber für dessen Qualität ausgeschlossen.Der erste Punkt der schriftlichen Verträge enthielt allerdings mit dem bloßen Hinweis darauf, daß sich auf der Kaufliegenschaft ein durch Kriegseinwirkung zerstörtes und abgebrochenes Gebäude befunden habe, anstelle dessen ein anderes Haus errichtet werden solle, keine klare Zusage der jetzt strittigen Eigenschaft eines für die Erlangung der erhofften steuerlichen Vorteile maßgebenden 100 %-igen Kriegsschadens. Für das Vorliegen eines solchen sprach aber nicht bloß die bei den Vorbesprechungen vorgelegte Bestätigung der MA 25, sondern es wurde überdies die angeführte Vertragsbestimmung von allen Vertragspartnern einschließlich des Beklagten so verstanden, daß Kaufgegenstand eine Liegenschaft sei, auf der sich ein 100 % kriegsschadenbeschädigtes Haus befunden hatte und die sich deshalb entsprechend der von der Verkäuferseite vorher gegebenen Darstellung auch zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des Paragraph 99, Absatz 4, EStG 1967 eigne. Dazu kommt, daß den Vertragsverhandlungen ein Urkundenkonvolut zugrundelag, das der als Vertreter des Beklagten auftretende Dr. P*** den Klägern zur Verfügung stellte. Der Revisionswerber bekämpft zwar nach wie vor die Annahme, daß Dr. P*** sein Bevollmächtigter war. In diesem Umfang ist aber das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgegangen. Der Beklagte hat auch nicht etwa als Mangel des Berufungsverfahrens bekämpft, daß die zweite Instanz insoweit auf seine Beweisrüge nicht eingegangen ist. Wenn er nun bei der rechtlichen Beurteilung von anderen als den festgestellten Tatsachen ausgehen will, ist seine Rechtsrüge insofern nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und unbeachtlich. Das gilt auch für die Beurteilung des Erstgerichtes im Tatsachenbereich, daß Dr. Rudolf P*** nicht nur namens des Beklagten, sondern auch als dessen Beauftragter in Vorbereitung des Rechtsgeschäftes tätig war. Überdies entsprach das von Dr. Rudolf P*** den Klägern vorgelegte Urkundenkonvolut den Intentionen des Beklagten. Dann kommt es aber nicht mehr darauf an, daß in den schriftlichen Kaufverträgen die Zusage eines 100 %-igen Kriegsschadens nicht mehr enthalten war. Diesen hatte der Beklagte durch seinen Vertreter vorher behauptet und alle Parteien gingen von einer solchen Qualifikation des Kaufgegenstandes aus. Im gleichen Sinn hat der Beklagte im Punkte Viertens der Kaufverträge die Haftung bloß für ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes, nicht aber für dessen Qualität ausgeschlossen.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte der Beklagte allerdings im Laufe der Vertragsverhandlungen "deutlich gemacht", er könne keine Garantie oder Haftung dafür übernehmen, daß die Finanzbehörde den Klägern die Steuerbegünstigung des § 99 Abs. 4 EStG gewähren werde. Diese Feststellung ist in mehrfacher Richtung undeutlich. Einerseits ist nicht klar, welchen Klägern gegenüber eine derartige Erklärung abgegeben wurde. Das Erstgericht hat ja zunächst festgestellt, daß nur die Zweit- bis Viertkläger auch mit dem Beklagten persönlich verhandelt haben. Demnach kann der Beklagte den übrigen Klägern gegenüber nichts deutlich gemacht haben. Es bleibt aber auch offen, ob die betreffenden Erklärungen jedem der Zweit- bis Viertkläger gegenüber abgegeben wurden. Der Beklagte selbst beruft sich in der Revision auf einen ausdrücklichen Haftungsausschluß nur gegenüber dem Drittkläger Dr. Gerhard B***. Andererseits hätte das Erstgericht darstellen müssen, auf welche Weise der Beklagte die Verweigerung einer bestimmten Garantie oder Haftung "deutlich gemacht" hat. Würde es sich nicht um eine ausdrückliche Erklärung gehandelt haben, dann müßte jenes bestimmte Verhalten festgestellt werden, aus welchem sich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine schlüssige Erklärung des Beklagten ergeben könnte. Anders ist eine gemischte Lösung von Tat- und Rechtsfragen nicht überprüfbar. Die erstgerichtliche Feststellung ließ schließlich auch Zweifel offen, welchen Umfang der Haftungsausschluß haben sollte. Dazu hat aber das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aufklärend Stellung genommen. Der Beklagte habe natürlich keine Garantie für die Absetzbarkeit der Bauaufwendungen abgegeben, weil diese auch von anderen Faktoren abhängig gewesen sei. Die Kläger hätten aber sicher gehen wollen, daß sich ein kriegszerstörtes Haus mit Objekteignung im Sinn des § 99 Abs. 4 EStG auf der Liegenschaft befunden habe. Die Frage der Absetzbarkeit der Baukosten sei also von der Zusage bestimmter Eigenschaften der Liegenschaft zu trennen. Im gleichen Sinn hat das Erstgericht die Erklärungen des Beklagten bei der rechtlichen Beurteilung dahin verstanden, daß ein Haftungsausschluß zwar für die steuerliche Absetzbarkeit von Bauaufwendungen ausgeschlossen worden sei, nicht aber für die bedungene Eigenschaft der Liegenschaft. Dieser Beurteilung kann beigetreten werden, soweit sie über den Bereich der in dritter Instanz nicht mehr anfechtbaren Tatsachenfeststellung hinaus rechtliche Elemente enthält. Der Ausschluß einer Garantie kann unberücksichtigt bleiben, weil eine solche begrifflich über den Gewährleistungsanspruch hinausgegangen wäre (Koziol-Welser aaO 209, 246 f; Reischauer aaO Rdz 12 zu § 933). Der Ausschluß einer Haftung aber betraf einerseits (im weitesten, nach den Feststellungen des Erstgerichtes denkbaren Umfang) nur die Nachteile, die durch die Verweigerung der Steuerbegünstigung seitens der Finanzbehörde den Klägern erwachsen könnten, und war andererseits sowohl nach dem Wortsinn als auch nach dem juristischen Sprachgebrauch in erster Linie auf Schadenersatzansprüche und nicht auf die Frage der Gewährleistung zu beziehen. Die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß damit zwar der Ersatz der allenfalls nicht durch Steuerersparnisse gedeckten Bauaufwendungen ausgeschlossen wurde, nicht aber auch gesetzliche Gewährleistungsansprüche, ist demnach zu billigen. Dies trifft in gleicher Weise auch auf den Drittkläger Dr. Gerhard B*** zu, dem gegenüber sich der Beklagte vor allem auf sein Schreiben beruft, in dem er mitteilte, daß er keine Verpflichtung über die Absetzbarkeit der Baukosten eingehen könne. Auch mit einer solchen Erklärung wurde der gesetzliche Gewährleistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Wenngleich nämlich die Gewährleistungsnormen dispositives Recht sind, sodaß der Erwerber unter Umständen auch schlüssig auf eine Haftung des Veräußerers verzichten kann, wäre sogar ein allgemeiner Gewährleistungsverzicht nicht auf Ansprüche aus der ausdrücklichen Zusicherung bestimmter Eigenschaften zu beziehen (Koziol-Welser aaO 206 mwN). Aus dem Grunde des vertraglichen Ausschlusses der Gewährleistung kann demnach das Klagebegehren nicht abgewiesen werden.Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte der Beklagte allerdings im Laufe der Vertragsverhandlungen "deutlich gemacht", er könne keine Garantie oder Haftung dafür übernehmen, daß die Finanzbehörde den Klägern die Steuerbegünstigung des Paragraph 99, Absatz 4, EStG gewähren werde. Diese Feststellung ist in mehrfacher Richtung undeutlich. Einerseits ist nicht klar, welchen Klägern gegenüber eine derartige Erklärung abgegeben wurde. Das Erstgericht hat ja zunächst festgestellt, daß nur die Zweit- bis Viertkläger auch mit dem Beklagten persönlich verhandelt haben. Demnach kann der Beklagte den übrigen Klägern gegenüber nichts deutlich gemacht haben. Es bleibt aber auch offen, ob die betreffenden Erklärungen jedem der Zweit- bis Viertkläger gegenüber abgegeben wurden. Der Beklagte selbst beruft sich in der Revision auf einen ausdrücklichen Haftungsausschluß nur gegenüber dem Drittkläger Dr. Gerhard B***. Andererseits hätte das Erstgericht darstellen müssen, auf welche Weise der Beklagte die Verweigerung einer bestimmten Garantie oder Haftung "deutlich gemacht" hat. Würde es sich nicht um eine ausdrückliche Erklärung gehandelt haben, dann müßte jenes bestimmte Verhalten festgestellt werden, aus welchem sich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine schlüssige Erklärung des Beklagten ergeben könnte. Anders ist eine gemischte Lösung von Tat- und Rechtsfragen nicht überprüfbar. Die erstgerichtliche Feststellung ließ schließlich auch Zweifel offen, welchen Umfang der Haftungsausschluß haben sollte. Dazu hat aber das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aufklärend Stellung genommen. Der Beklagte habe natürlich keine Garantie für die Absetzbarkeit der Bauaufwendungen abgegeben, weil diese auch von anderen Faktoren abhängig gewesen sei. Die Kläger hätten aber sicher gehen wollen, daß sich ein kriegszerstörtes Haus mit Objekteignung im Sinn des Paragraph 99, Absatz 4, EStG auf der Liegenschaft befunden habe. Die Frage der Absetzbarkeit der Baukosten sei also von der Zusage bestimmter Eigenschaften der Liegenschaft zu trennen. Im gleichen Sinn hat das Erstgericht die Erklärungen des Beklagten bei der rechtlichen Beurteilung dahin verstanden, daß ein Haftungsausschluß zwar für die steuerliche Absetzbarkeit von Bauaufwendungen ausgeschlossen worden sei, nicht aber für die bedungene Eigenschaft der Liegenschaft. Dieser Beurteilung kann beigetreten werden, soweit sie über den Bereich der in dritter Instanz nicht mehr anfechtbaren Tatsachenfeststellung hinaus rechtliche Elemente enthält. Der Ausschluß einer Garantie kann unberücksichtigt bleiben, weil eine solche begrifflich über den Gewährleistungsanspruch hinausgegangen wäre (Koziol-Welser aaO 209, 246 f; Reischauer aaO Rdz 12 zu Paragraph 933,). Der Ausschluß einer Haftung aber betraf einerseits (im weitesten, nach den Feststellungen des Erstgerichtes denkbaren Umfang) nur die Nachteile, die durch die Verweigerung der Steuerbegünstigung seitens der Finanzbehörde den Klägern erwachsen könnten, und war andererseits sowohl nach dem Wortsinn als auch nach dem juristischen Sprachgebrauch in erster Linie auf Schadenersatzansprüche und nicht auf die Frage der Gewährleistung zu beziehen. Die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß damit zwar der Ersatz der allenfalls nicht durch Steuerersparnisse gedeckten Bauaufwendungen ausgeschlossen wurde, nicht aber auch gesetzliche Gewährleistungsansprüche, ist demnach zu billigen. Dies trifft in gleicher Weise auch auf den Drittkläger Dr. Gerhard B*** zu, dem gegenüber sich der Beklagte vor allem auf sein Schreiben beruft, in dem er mitteilte, daß er keine Verpflichtung über die Absetzbarkeit der Baukosten eingehen könne. Auch mit einer solchen Erklärung wurde der gesetzliche Gewährleistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Wenngleich nämlich die Gewährleistungsnormen dispositives Recht sind, sodaß der Erwerber unter Umständen auch schlüssig auf eine Haftung des Veräußerers verzichten kann, wäre sogar ein allgemeiner Gewährleistungsverzicht nicht auf Ansprüche aus der ausdrücklichen Zusicherung bestimmter Eigenschaften zu beziehen (Koziol-Welser aaO 206 mwN). Aus dem Grunde des vertraglichen Ausschlusses der Gewährleistung kann demnach das Klagebegehren nicht abgewiesen werden.
Der Rechtsansicht des Beklagten, die Finanzbehörde sei an den Kriegsschadenbescheid der MA 25 gebunden, sodaß der behauptete Mangel des Kaufgegenstandes nicht vorliegen könne, kann nicht gefolgt werden. Da die Finanzbehörde erster Instanz im umgekehrten Sinne entschieden hat und das Finanzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, droht den Klägern der behauptete Schaden weiterhin. Nicht dem Gericht, sondern der Finanzbehörde obliegt letztlich die Entscheidung über die Bedeutung und Richtigkeit der Kriegsschadensbestätigung. Das hat der Revisionswerber in seiner Klagebeanwortung übrigens selbst erkannt.
Auch die vom Beklagten behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Für die Berechtigung des Gewährleistungsanspruches kommt es nicht darauf an, ob ein bestimmter Verkehrswert der Liegenschaft geradezu zur Bedingung erhoben wurde. Daß die Zusage eines 100 %-igen Kriegsschadens nicht in den schriftlichen Kaufverträgen aufscheint, schließt nach dem oben Gesagten eine entsprechende Zusage des Beklagten schon während der Vertragsgespräche nicht aus. In welchem Ausmaß immer aber der Kriegsschaden unter 100 % lag, wurde insofern die Zusage nicht erfüllt und ein Preisminderungsanspruch ist im gleichen Verhältnis gegeben, weil nach § 99 Abs. 4 EStG 1967 die volle steuerliche Absetzbarkeit der Wiederherstellungskosten nur bei einem 100 %-igen Kriegsschaden gegeben war (VwGH Slg F 3922, 4051). Ob Rechtsanwalt Dr. Walter P*** gemeinsamer Vertragsverfasser war, ist für die Auslegung der mündlichen Willenserklärungen des Beklagten und seines Vertreters wiederum ohne Belang. Schließlich ist die Mängelrüge des Beklagten auch unbegründet, soweit er die Feststellung der von den Vorinstanzen als offenkundig angesehenen Tatsache bekämpft, daß der Verkehrswert eines Kriegsschadensobjektes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erheblich höher war als jener einer nicht kriegsbeschädigten Liegenschaft. Auch eine solche Annahme der Tatsacheninstanzen gehört zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (ZVR 1972/103 ua, 7 Ob 8/57 ua; ebenso Rechberger, ÖJZ 1974, 113 mwN FN 17 f).Auch die vom Beklagten behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Für die Berechtigung des Gewährleistungsanspruches kommt es nicht darauf an, ob ein bestimmter Verkehrswert der Liegenschaft geradezu zur Bedingung erhoben wurde. Daß die Zusage eines 100 %-igen Kriegsschadens nicht in den schriftlichen Kaufverträgen aufscheint, schließt nach dem oben Gesagten eine entsprechende Zusage des Beklagten schon während der Vertragsgespräche nicht aus. In welchem Ausmaß immer aber der Kriegsschaden unter 100 % lag, wurde insofern die Zusage nicht erfüllt und ein Preisminderungsanspruch ist im gleichen Verhältnis gegeben, weil nach Paragraph 99, Absatz 4, EStG 1967 die volle steuerliche Absetzbarkeit der Wiederherstellungskosten nur bei einem 100 %-igen Kriegsschaden gegeben war (VwGH Slg F 3922, 4051). Ob Rechtsanwalt Dr. Walter P*** gemeinsamer Vertragsverfasser war, ist für die Auslegung der mündlichen Willenserklärungen des Beklagten und seines Vertreters wiederum ohne Belang. Schließlich ist die Mängelrüge des Beklagten auch unbegründet, soweit er die Feststellung der von den Vorinstanzen als offenkundig angesehenen Tatsache bekämpft, daß der Verkehrswert eines Kriegsschadensobjektes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erheblich höher war als jener einer nicht kriegsbeschädigten Liegenschaft. Auch eine solche Annahme der Tatsacheninstanzen gehört zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (ZVR 1972/103 ua, 7 Ob 8/57 ua; ebenso Rechberger, ÖJZ 1974, 113 mwN FN 17 f).
Der weitere Rechtsgrund der Irrtumsanfechtung kann bei dieser Rechtslage unerörtert bleiben. Auch eine angemessene Vergütung im Sinne des § 872 ABGB könnte, da beide Parteien grundsätzlich am Vertrag festhalten, wieder nur in der Differenz zwischen dem Wert der verkauften Liegenschaft als Kriegsschadensobjekt und ohne diese Eigenschaft bestehen (Koziol-Welser aaO 104, Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 872; SZ 53/108 ua).Der weitere Rechtsgrund der Irrtumsanfechtung kann bei dieser Rechtslage unerörtert bleiben. Auch eine angemessene Vergütung im Sinne des Paragraph 872, ABGB könnte, da beide Parteien grundsätzlich am Vertrag festhalten, wieder nur in der Differenz zwischen dem Wert der verkauften Liegenschaft als Kriegsschadensobjekt und ohne diese Eigenschaft bestehen (Koziol-Welser aaO 104, Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 872,; SZ 53/108 ua).
Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen gegen die im Revisionsverfahren noch strittigen Feststellungsbegehren auch sonst keine grundsätzlichen Bedenken. Die Tatsache, daß die Unrichtigkeit der strittigen Zusage des Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Finanzbehörden noch nicht feststeht, ändert nach dem eingangs Gesagten nichts an der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens. Gerade weil der Preisminderungsanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach endgültig feststeht, der Beklagte aber die Haftung auch für diesen Fall gänzlich ablehnt, bedarf es der Feststellung seiner Gewährleistungspflicht für den nach der Entscheidung der Finanzbehörde erster Instanz möglichen Fall des Nichtvorliegens der zugesagten Eigenschaft der gekauften Liegenschaft.
Nach der vom Berufungsgericht modifizierten Formulierung des Feststellungsurteils wird der Beklagte den Klägern jene Vermögensnachteile zu ersetzen haben, die sie infolge Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises im Falle der Nichtannahme der Voraussetzungen des § 99 Abs. 4 EStG 1967, nämlich des 100 %-igen Kriegsschadens der Kaufliegenschaft, erleiden. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist einerseits durch die ausdrückliche Anführung des 100 %-igen Kriegsschadens klargestellt, daß er für eine Verweigerung der Steuerbegünstigung aus anderen, in der Person der Käufer gelegenen Gründen, nicht haftet. Andererseits läßt der Urteilsspruch, wonach nur jene Vermögensnachteile zu ersetzen sein werden, die infolge eines nach der wahren Qualität der Kaufliegenschaft allenfalls überhöhten Kaufpreises eintreten, keinen Zweifel daran, daß der Ersatzanspruch der Kläger in der Differenz des Verkehrswertes der Liegenschaft mit und ohne den strittigen 100 %-igen Kriegsschaden besteht und, wie bereits ausgeführt wurde, je nach dem wahren Kriegsschadensanteil gegebenenfalls verhältnismäßig zu berechnen sein wird. Daß dieser Schaden der Höhe nach noch nicht feststeht, ist kein Hindernis gegen das Feststellungsurteil. Entgegen der Meinung des Beklagten war das Berufungsgericht nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auch berechtigt, den Feststellungsbegehren der Kläger nur zu einem Teil stattzugeben. Der Zuspruch eines Minus ist auch bei einem solchen Klagebegehren erlaubt (JBl 1960, 154, Arb 10.026 ua). Der Erst- sowie die Viert- bis Siebent-Kläger bekämpfen mit ihren Revisionen die Einschränkung des Urteilsspruches zweiter Instanz gegenüber ihrem Klagebegehren.Nach der vom Berufungsgericht modifizierten Formulierung des Feststellungsurteils wird der Beklagte den Klägern jene Vermögensnachteile zu ersetzen haben, die sie infolge Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises im Falle der Nichtannahme der Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 4, EStG 1967, nämlich des 100 %-igen Kriegsschadens der Kaufliegenschaft, erleiden. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist einerseits durch die ausdrückliche Anführung des 100 %-igen Kriegsschadens klargestellt, daß er für eine Verweigerung der Steuerbegünstigung aus anderen, in der Person der Käufer gelegenen Gründen, nicht haftet. Andererseits läßt der Urteilsspruch, wonach nur jene Vermögensnachteile zu ersetzen sein werden, die infolge eines nach der wahren Qualität der Kaufliegenschaft allenfalls überhöhten Kaufpreises eintreten, keinen Zweifel daran, daß der Ersatzanspruch der Kläger in der Differenz des Verkehrswertes der Liegenschaft mit und ohne den strittigen 100 %-igen Kriegsschaden besteht und, wie bereits ausgeführt wurde, je nach dem wahren Kriegsschadensanteil gegebenenfalls verhältnismäßig zu berechnen sein wird. Daß dieser Schaden der Höhe nach noch nicht feststeht, ist kein Hindernis gegen das Feststellungsurteil. Entgegen der Meinung des Beklagten war das Berufungsgericht nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auch berechtigt, den Feststellungsbegehren der Kläger nur zu einem Teil stattzugeben. Der Zuspruch eines Minus ist auch bei einem solchen Klagebegehren erlaubt (JBl 1960, 154, Arb 10.026 ua). Der Erst- sowie die Viert- bis Siebent-Kläger bekämpfen mit ihren Revisionen die Einschränkung des Urteilsspruches zweiter Instanz gegenüber ihrem Klagebegehren.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind diese Revisionen nicht unzulässig. Nur das Interesse an der Beseitigung der im unanfechtbaren Kostenentscheidung der zweiten Instanz könnte eine Beschwer nicht begründen. Hingegen haben die Kläger ein beachtenswertes Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung einer zweitinstanzlichen Fehlentscheidung über ein nicht gestelltes Begehren, wenn diese zugleich für die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz zu ihren Ungunsten ausschlaggebend war (EvBl. 1976/225, JBl. 1977, 650 mit näherer Begründung; siehe auch Fasching, Lehrbuch RZ 1719).
In der Sache selbst ist das Berufungsgericht irrigerweise davon ausgegangen, daß diese Kläger auch noch eine Feststellung der Haftung des Beklagten für jene Vermögensnachteile begehren, die sie durch die Nichtanerkennung ihrer Aufwendungen für die Wiederherstellung der kriegszerstörten Liegenschaft erleiden sollten. Ein solches Begehren hatten nur der Zweit- und Drittkläger gestellt. Die genannten Revisionswerber haben hingegen schon im ersten Rechtsgang nach der Erörterung ihres ursprünglichen Begehrens, der Beklagte habe dafür zu haften, daß die Finanzbehörden die Begünstigung des § 99 Abs. 4 EStG gewähren (ganz allgemein im Sinne einer vollen Haftung für die Abschreibbarkeit der Investitionen), ihre Klagebegehren dahin modifiziert, daß der Beklagte (nur noch) für Vermögensnachteile zu haften habe, die sie infolge Bezahlung eines überhöhten Liegenschaftskaufpreises aus dem Umstande erleiden, daß bei der Liegenschaft nicht die Voraussetzungen des § 99 Abs. 4 EStG 1967 (100 %-iger Kriegsschaden) vorliegen (Tagsatzung vom 10. November 1977, ON 19 S. 77). In gleicher Weise haben sie ihr Eventualleistungsbegehren auf den geringeren Wert der Liegenschaft ohne diesen Kriegsschaden gestützt (S. 78). Die Änderung der Klagebegehren geht in diesem Sinn auf die Einwendung des Beklagten zurück, daß er für die Absetzbarkeit der Baukosten nicht hafte und das ursprüngliche Klagebegehren demnach verfehlt sei (IV 1 der Klagebeantwortung). Die vom Berufungsgericht nun gewählte Formulierung des klagsstattgebenden Urteilsteiles, daß der Beklagte für jene Vermögensnachteile hafte, die die Kläger infolge Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises dadurch erleiden, daß die Voraussetzungen des § 99 Abs. 4 EStG 1967 (100 %-iger Kriegsschaden) nicht angenommen werden sollten, entspricht demnach in Wahrheit dem aufrechten Klagebegehren dieser Kläger: Ob die Voraussetzungen des 100 %-igen Kriegsschadens nicht vorliegen oder von der Finanzbehörde nicht angenommen werden, kommt nämlich auf dasselbe heraus. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten gegenüber diesen Klägern auch für jene Schäden und Vermögensnachteile, die sie jeweils dadurch erleiden, daß ihnen von der Finanzbehörde die Begünstigung nach § 99 Abs. 4 EStG bei Abschreibung ihrer Aufwendungen für den Wiederaufbau der zerstörten Liegenschaft nicht gewährt werden sollte, wurde hingegen von den genannten Revisionswerbern ab dem Zeitpunkte ihrer Klagsänderung nicht mehr gestellt (auch nicht in den Rechtsausführungen der seinerzeitigen Berufung der 4.- bis 7.-Kläger) und durfte demnach auch nicht abgewiesen werden. Soweit allerdings der Erstkläger in der Ausführung seiner Revision (nicht auch im Rechtsmittelantrag) nun auch einen Schadenersatz für Nachteile aus der Verweigerung der steuerlichen Begünstigung geltend machen will, steht dem schon der Umstand entgegen, daß auch dieser Kläger sein ursprüngliches Begehren auf Feststellung der Haftung für sonstige, über die Kaufpreisminderung hinausgehende Vermögensnachteile schon im ersten Rechtsgang fallengelassen hat. Im Rechtsmittelverfahren war demnach auf das bereits gegenstandslos gewordene ursprüngliche Vorbringen nicht mehr einzugehen und umsoweniger ein positiver Ausspruch über das nicht mehr gestellte Begehren möglich.In der Sache selbst ist das Berufungsgericht irrigerweise davon ausgegangen, daß diese Kläger auch noch eine Feststellung der Haftung des Beklagten für jene Vermögensnachteile begehren, die sie durch die Nichtanerkennung ihrer Aufwendungen für die Wiederherstellung der kriegszerstörten Liegenschaft erleiden sollten. Ein solches Begehren hatten nur der Zweit- und Drittkläger gestellt. Die genannten Revisionswerber haben hingegen schon im ersten Rechtsgang nach der Erörterung ihres ursprünglichen Begehrens, der Beklagte habe dafür zu haften, daß die Finanzbehörden die Begünstigung des Paragraph 99, Absatz 4, EStG gewähren (ganz allgemein im Sinne einer vollen Haftung für die Abschreibbarkeit der Investitionen), ihre Klagebegehren dahin modifiziert, daß der Beklagte (nur noch) für Vermögensnachteile zu haften habe, die sie infolge Bezahlung eines überhöhten Liegenschaftskaufpreises aus dem Umstande erleiden, daß bei der Liegenschaft nicht die Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 4, EStG 1967 (100 %-iger Kriegsschaden) vorliegen (Tagsatzung vom 10. November 1977, ON 19 S. 77). In gleicher Weise haben sie ihr Eventualleistungsbegehren auf den geringeren Wert der Liegenschaft ohne diesen Kriegsschaden gestützt (S. 78). Die Änderung der Klagebegehren geht in diesem Sinn auf die Einwendung des Beklagten zurück, daß er für die Absetzbarkeit der Baukosten nicht hafte und das ursprüngliche Klagebegehren demnach verfehlt sei (römisch vier 1 der Klagebeantwortung). Die vom Berufungsgericht nun gewählte Formulierung des klagsstattgebenden Urteilsteiles, daß der Beklagte für jene Vermögensnachteile hafte, die die Kläger infolge Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises dadurch erleiden, daß die Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 4, EStG 1967 (100 %-iger Kriegsschaden) nicht angenommen werden sollten, entspricht demnach in Wahrheit dem aufrechten Klagebegehren dieser Kläger: Ob die Voraussetzungen des 100 %-igen Kriegsschadens nicht vorliegen oder von der Finanzbehörde nicht angenommen werden, kommt nämlich auf dasselbe heraus. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten gegenüber diesen Klägern auch für jene Schäden und Vermögensnachteile, die sie jeweils dadurch erleiden, daß ihnen von der Finanzbehörde die Begünstigung nach Paragraph 99, Absatz 4, EStG bei Abschreibung ihrer Aufwendungen für den Wiederaufbau der zerstörten Liegenschaft nicht gewährt werden sollte, wurde hingegen von den genannten Revisionswerbern ab dem Zeitpunkte ihrer Klagsänderung nicht mehr gestellt (auch nicht in den Rechtsausführungen der seinerzeitigen Berufung der 4.- bis 7.-Kläger) und durfte demnach auch nicht abgewiesen werden. Soweit allerdings der Erstkläger in der Ausführung seiner Revision (nicht auch im Rechtsmittelantrag) nun auch einen Schadenersatz für Nachteile aus der Verweigerung der steuerlichen Begünstigung geltend machen will, steht dem schon der Umstand entgegen, daß auch dieser Kläger sein ursprüngliches Begehren auf Feststellung der Haftung für sonstige, über die Kaufpreisminderung hinausgehende Vermögensnachteile schon im ersten Rechtsgang fallengelassen hat. Im Rechtsmittelverfahren war demnach auf das bereits gegenstandslos gewordene ursprüngliche Vorbringen nicht mehr einzugehen und umsoweniger ein positiver Ausspruch über das nicht mehr gestellte Begehren möglich.
Aus Anlaß der somit erforderlichen Wiederherstellung des Ersturteiles betreffend den Erst- und die Viert- bis Siebentkläger in der Hauptsache war bei der neuerlichen Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz auch auf den Kostenrekurs des Beklagten Bedacht zu nehmen (Fasching II 354, JBl. 1978, 433 ua.). Den dortigen Rekursausführungen kommt zum Teil Berechtigung zu. Wie schon oben ausgeführt wurde, kam den verschiedenen Formulierungen der Klagebegehren des Erstklägers und der Viert- bis Siebentkläger eine wesentliche rechtliche Bedeutung infolge der Umschreibung des Umfanges der Haftung des Beklagten zu. Die genannten Kläger haben daher mit der urteilsmäßigen Feststellung des Preisminderungsanspruches zwar im Rahmen dieses geänderten Feststellungsbegehrens obsiegt, nicht aber mit dem vollen ursprünglichen Klagebegehren, das über diese Feststellung hinausgegangen war. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelte es sich aber bei der Modifizierung des Klagebegehrens bloß um eine Klagseinschränkung; auch dem ursprünglichen Begehren hätte teilweise stattgegeben werden können (vgl. wie oben). Die genannten Kläger sind daher im ersten Verfahrensabschnitt des ersten Rechtsganges als teilweise unterlegen anzusehen. Für diesen Verfahrensabschnitt ist entsprechend dem Eventualantrag des Beklagten in seinem Kostenrekurs eine gegenseitige Kostenaufhebung am Platz. Daraus ergibt sich unter Mitberücksichtigung der vom Beklagten mit Recht bestrittenen Einzelpost an Eingabengebühr für die erste Berufung (lediglich S 1.280,--) eine verminderte Kostenzuerkennung wie im Urteilsspruch. Die Protokollgebühr für die Tagsatzung vom 10. November 1977 wurde hingegen richtig für 4/2 h verzeichnet; die Anführung von bloß 3/2 h im Protokoll widerspricht der beurkundeten Dauer von 8 h 35 bis 10 h 30 abzüglich 20 Minuten Beratung). Bemessungsgrundlage für die Revisionen des Erstklägers und der Viert- bis Siebentkläger ist nicht der Streitwert des erhobenen Begehrens, sondern der mangels anderer Anhaltspunkte gemäß § 14 lit. a und b zu bemessende Streitwert des nicht erhobenen Mehrbegehrens. Die Revisionsbeantwortung der Viert- bis Siebentkläger war auf der Bemessungsgrundlage des nach der Modifizierung des Klagebegehrens unverändert gebliebenen Streitwertes ihrer Klagen zu honorieren. Dagegen war bei der Bemessung der Kosten der Revisionsbeanwortungen der Zweit- und Drittkläger zu berücksichtigen, daß diese schon im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Teilbegehren unterlegen sind. Das von der Revision des Beklagten betroffene Restbegehren des Zweitklägers betrifft nur noch den auf S. 255 angegebenen Teilstreitwert der Kaufpreisdifferenz von S 318.000,--, jenes des Zweitklägers ist mangels anderer Anhaltspunkte mit der Hälfte seines gesamten Begehrens zugrundezulegen.Aus Anlaß der somit erforderlichen Wiederherstellung des Ersturteiles betreffend den Erst- und die Viert- bis Siebentkläger in der Hauptsache war bei der neuerlichen Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz auch auf den Kostenrekurs des Beklagten Bedacht zu nehmen (Fasching römisch zwei 354, JBl. 1978, 433 ua.). Den dortigen Rekursausführungen kommt zum Teil Berechtigung zu. Wie schon oben ausgeführt wurde, kam den verschiedenen Formulierungen der Klagebegehren des Erstklägers und der Viert- bis Siebentkläger eine wesentliche rechtliche Bedeutung infolge der Umschreibung des Umfanges der Haftung des Beklagten zu. Die genannten Kläger haben daher mit der urteilsmäßigen Feststellung des Preisminderungsanspruches zwar im Rahmen dieses geänderten Feststellungsbegehrens obsiegt, nicht aber mit dem vollen ursprünglichen Klagebegehren, das über diese Feststellung hinausgegangen war. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelte es sich aber bei der Modifizierung des Klagebegehrens bloß um eine Klagseinschränkung; auch dem ursprünglichen Begehren hätte teilweise stattgegeben werden können vergleiche wie oben). Die genannten Kläger sind daher im ersten Verfahrensabschnitt des ersten Rechtsganges als teilweise unterlegen anzusehen. Für diesen Verfahrensabschnitt ist entsprechend dem Eventualantrag des Beklagten in seinem Kostenrekurs eine gegenseitige Kostenaufhebung am Platz. Daraus ergibt sich unter Mitberücksichtigung der vom Beklagten mit Recht bestrittenen Einzelpost an Eingabengebühr für die erste Berufung (lediglich S 1.280,--) eine verminderte Kostenzuerkennung wie im Urteilsspruch. Die Protokollgebühr für die Tagsatzung vom 10. November 1977 wurde hingegen richtig für 4/2 h verzeichnet; die Anführung von bloß 3/2 h im Protokoll widerspricht der beurkundeten Dauer von 8 h 35 bis 10 h 30 abzüglich 20 Minuten Beratung). Bemessungsgrundlage für die Revisionen des Erstklägers und der Viert- bis Siebentkläger ist nicht der Streitwert des erhobenen Begehrens, sondern der mangels anderer Anhaltspunkte gemäß Paragraph 14, Litera a und b zu bemessende Streitwert des nicht erhobenen Mehrbegehrens. Die Revisionsbeantwortung der Viert- bis Siebentkläger war auf der Bemessungsgrundlage des nach der Modifizierung des Klagebegehrens unverändert gebliebenen Streitwertes ihrer Klagen zu honorieren. Dagegen war bei der Bemessung der Kosten der Revisionsbeanwortungen der Zweit- und Drittkläger zu berücksichtigen, daß diese schon im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Teilbegehren unterlegen sind. Das von der Revision des Beklagten betroffene Restbegehren des Zweitklägers betrifft nur noch den auf S. 255 angegebenen Teilstreitwert der Kaufpreisdifferenz von S 318.000,--, jenes des Zweitklägers ist mangels anderer Anhaltspunkte mit der Hälfte seines gesamten Begehrens zugrundezulegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens sowie hinsichtlich des Erst- und der Viert- bis Siebentkläger auch des Berufungsverfahrens im zweiten Rechtsgang beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei ein teilweise erfolgreicher Kostenrekurs des Beklagten zu berücksichtigen war.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens sowie hinsichtlich des Erst- und der Viert- bis Siebentkläger auch des Berufungsverfahrens im zweiten Rechtsgang beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei ein teilweise erfolgreicher Kostenrekurs des Beklagten zu berücksichtigen war.