I. Die Erhebung eines Rechtsmittels ist eine einheitliche Prozesshandlung, die der Partei gegen eine Entscheidung nur einmal zusteht. Die Einbringung eines zweiten Schriftsatzes, sei es auch nur zur Ergänzung des bereits ergriffenen Rechtsmittels, ist daher selbst vor Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig (Fasching IV, S 26; JBl 1959/376; Eleve 1959/123 uam). Der vom Revisionswerber eingebrachte Schriftsatz (S 153) zur Ergänzung seiner bereits erhobenen Revision war daher zurückzuweisen. Die erst in diesem Schriftsatz erhobene Mängelrüge kann somit keine Berücksichtigung finden.römisch eins. Die Erhebung eines Rechtsmittels ist eine einheitliche Prozesshandlung, die der Partei gegen eine Entscheidung nur einmal zusteht. Die Einbringung eines zweiten Schriftsatzes, sei es auch nur zur Ergänzung des bereits ergriffenen Rechtsmittels, ist daher selbst vor Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig (Fasching römisch vier, S 26; JBl 1959/376; Eleve 1959/123 uam). Der vom Revisionswerber eingebrachte Schriftsatz (S 153) zur Ergänzung seiner bereits erhobenen Revision war daher zurückzuweisen. Die erst in diesem Schriftsatz erhobene Mängelrüge kann somit keine Berücksichtigung finden.
II. Die Revision ist nicht berechtigt.römisch zwei. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber beharrt auf seinem Standpunkt, er habe dem Kläger niemals den Auftrag zur Herstellung einer größeren als der vorgesehenen Maueröffnung erteilt. Er sei vom Kläger nicht darüber informiert worden, dass der ihm von der Firma K*-KG erteilte Auftrag auf die Herstellung eines Mauerdurchbruches in der Größe der vorhandenen Mauernische beschränkt sei. Im Hinblick auf die mit der Firma K*-KG getroffene Vereinbarung im Untermietvertrag (Beilage 2) sei der Revisionswerber der Meinung gewesen, der Kläger habe auch den Auftrag zur Herstellung des von ihm gewünschten Mauerdurchbruches erhalten. Dem Revisionswerber habe daher der Wille zum Abschluss eines Werkvertrages mit dem Kläger gefehlt.
Dem Revisionswerber ist darauf zu entgegnen, dass die Auslegung von Verkehrsgeschäften im Sinne des § 914 ABGB nach der Vertrauenstheorie zu erfolgen hat (Gschnitzer in Klang2, IV/1, S 73; EvBl 1972/111; MietSlg 18.116, 25.079 uam). Bei der Beurteilung einer abgegebenen Erklärung ist daher nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Gegner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil diese Erklärung verstehen mußte (Gschnitzer in Klang2, IV/1, S 404; RZ 1966/148; MietSlg 22.073, 23.080 uam). Auch die Frage, ob die Äußerung einer Partei überhaupt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellt, ist daher nach objektiven Maßstäben und nicht nach ihrem inneren Willen zu beurteilen.Dem Revisionswerber ist darauf zu entgegnen, dass die Auslegung von Verkehrsgeschäften im Sinne des Paragraph 914, ABGB nach der Vertrauenstheorie zu erfolgen hat (Gschnitzer in Klang2, IV/1, S 73; EvBl 1972/111; MietSlg 18.116, 25.079 uam). Bei der Beurteilung einer abgegebenen Erklärung ist daher nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Gegner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil diese Erklärung verstehen mußte (Gschnitzer in Klang2, IV/1, S 404; RZ 1966/148; MietSlg 22.073, 23.080 uam). Auch die Frage, ob die Äußerung einer Partei überhaupt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellt, ist daher nach objektiven Maßstäben und nicht nach ihrem inneren Willen zu beurteilen.
Hier war bei dem mit dem Polier des Klägers über die Herstellung des Mauerdurchbruches geführten Gespräch davon die Rede, daß die Herstellung einer räumlichen Verbindung in der Größe einer vorhandenen Mauernische vorgesehen ist. Der Revisionswerber mußte daher annehmen, daß die Firma K*-KG nur die Errichtung einer Verbindung in dieser Größe plane. Naheliegend war es daher, daß der Kläger von der Firma K*-KG auch nur den Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten erhalten hatte. Nicht der Kläger hätte daher den Revisionswerber über den Umfang des ihm erteilten Auftrages aufklären müssen. Dieser hätte vielmehr auf eine Klarstellung dringen müssen, ob die von ihm gewünschte Herstellung eines grösseren und breiteren Mauerdurchbruches noch durch den dem Kläger von der Firma K*-KG erteilten Auftrag gedeckt sei. Eine diesbezügliche Rückfrage unterließ jedoch der Revisionswerber. Der Kläger konnte daher dessen Begehren, eine größere und breitere Geschäftsverbindung als die vorgesehene zu errichten, nur so verstehen, daß er vom Revisionswerber mit der Durchführung der hiezu erforderlichen, über seinen Auftrag von der Firma K*-KG hinausgehenden Mehrarbeiten betraut werde. Warum es an einer Einigung der Streitteile über den Vertragsinhalt fehlen soll, ist nicht recht verständlich. Hat doch der Kläger dem Wunsch des Revisionswerbers nach Herstellung einer größeren und breiteren Geschäftsverbindung entsprochen. Ob der Revisionswerber die Absicht hatte, mit dem Kläger einen Werkvertrag abzuschließen, ist im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen ohne Bedeutung. Richtig ist allerdings, daß eine Abrede über die Höhe des Werklohnes des Klägers nicht getroffen wurde. Dies schließt aber das Zustandekommen eines Werkvertrages nicht aus, weil in diesem Falle, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, vom Besteller ein angemessenes Entgelt zu entrichten ist (Adler-Höller in Klang2 V, S 414 f, SZ 6/296 ua). Im Hinblick auf die gleichzeitige Anwesenheit des Revisionswerbers kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß sein Innenarchitekt die von den Untergerichten festgestellten Erklärungen als sein Vertreter abgegeben hat (JBl 1976/40).Hier war bei dem mit dem Polier des Klägers über die Herstellung des Mauerdurchbruches geführten Gespräch davon die Rede, daß die Herstellung einer räumlichen Verbindung in der Größe einer vorhandenen Mauernische vorgesehen ist. Der Revisionswerber mußte daher annehmen, daß die Firma K*-KG nur die Errichtung einer Verbindung in dieser Größe plane. Naheliegend war es daher, daß der Kläger von der Firma K*-KG auch nur den Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten erhalten hatte. Nicht der Kläger hätte daher den Revisionswerber über den Umfang des ihm erteilten Auftrages aufklären müssen. Dieser hätte vielmehr auf eine Klarstellung dringen müssen, ob die von ihm gewünschte Herstellung eines grösseren und breiteren Mauerdurchbruches noch durch den dem Kläger von der Firma K*-KG erteilten Auftrag gedeckt sei. Eine diesbezügliche Rückfrage unterließ jedoch der Revisionswerber. Der Kläger konnte daher dessen Begehren, eine größere und breitere Geschäftsverbindung als die vorgesehene zu errichten, nur so verstehen, daß er vom Revisionswerber mit der Durchführung der hiezu erforderlichen, über seinen Auftrag von der Firma K*-KG hinausgehenden Mehrarbeiten betraut werde. Warum es an einer Einigung der Streitteile über den Vertragsinhalt fehlen soll, ist nicht recht verständlich. Hat doch der Kläger dem Wunsch des Revisionswerbers nach Herstellung einer größeren und breiteren Geschäftsverbindung entsprochen. Ob der Revisionswerber die Absicht hatte, mit dem Kläger einen Werkvertrag abzuschließen, ist im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen ohne Bedeutung. Richtig ist allerdings, daß eine Abrede über die Höhe des Werklohnes des Klägers nicht getroffen wurde. Dies schließt aber das Zustandekommen eines Werkvertrages nicht aus, weil in diesem Falle, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, vom Besteller ein angemessenes Entgelt zu entrichten ist (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf, S 414 f, SZ 6/296 ua). Im Hinblick auf die gleichzeitige Anwesenheit des Revisionswerbers kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß sein Innenarchitekt die von den Untergerichten festgestellten Erklärungen als sein Vertreter abgegeben hat (JBl 1976/40).
Der Revisionswerber behauptet schließlich, er sei bei den von ihm bzw seinem Innenarchitekten abgegebenen Erklärungen in einem Irrtum befangen gewesen. Er habe nämlich angenommen, daß auch die Kosten der Herstellung des von ihm gewünschten größeren Mauerdurchbruches von der Firma K*-KG getragen werden. Sein Irrtum hätte einerseits dem Kläger auffallen müssen und sei ausserdem von diesem veranlaßt worden, weil er ihn über den Umfang seines von der Firma K*-KG erhaltenen Auftrages nicht aufgeklärt habe.
Auch diese Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist allerdings die Veranlassung eines Irrtums im Sinne des § 871 ABGB bereits dann anzunehmen, wenn dieser durch irgendein Verhalten des Geschäftspartners verursacht wurde. Ein Verschulden des Vertragspartners am Zustandekommen des Irrtums ist daher nicht Voraussetzung der Irrtumsanfechtung. Kann ein Kontrahent vielmehr nach der Verkehrsauffassung auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gewisser den Geschäftsinhalt betreffender Umstände rechnen, solange ihm nicht das Gegenteil vom anderen Vertragsteil mitgeteilt wird, so begründet schon die Unterlassung dieser Mitteilung eine Veranlassung des Irrtums (Gschnitzer in Klang2, IV/1 S 128; SZ 28/103, 46/84; EvBl 1971/117; vgl auch Ehrenzweig2 I/1, S 232; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 I, S 105). Hier bestand aber, wie bereits ausgeführt, für den Kläger, dem der Inhalt des Untermietvertrages vom 19. 6. 1975 (Beilage 2) nicht bekannt war, keine Veranlassung, den Revisionswerber über den Umfang des ihm von der Firma K*-KG erteilten Auftrages aufzuklären. Er konnte vielmehr annehmen, der Revisionswerber sei sich als Kaufmann darüber im klaren, daß er die Mehrkosten zu tragen haben werde, die sich aus der Herstellung der von ihm begehrten größeren und breiteren Geschäftsverbindung ergeben werden. Nicht der Kläger, sondern der Revisionswerber hat daher durch die von ihm unterlassene Klärung des Umfanges des Bauauftrages der Firma K*-KG den seinerseits behaupteten Irrtum veranlaßt.Auch diese Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist allerdings die Veranlassung eines Irrtums im Sinne des Paragraph 871, ABGB bereits dann anzunehmen, wenn dieser durch irgendein Verhalten des Geschäftspartners verursacht wurde. Ein Verschulden des Vertragspartners am Zustandekommen des Irrtums ist daher nicht Voraussetzung der Irrtumsanfechtung. Kann ein Kontrahent vielmehr nach der Verkehrsauffassung auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gewisser den Geschäftsinhalt betreffender Umstände rechnen, solange ihm nicht das Gegenteil vom anderen Vertragsteil mitgeteilt wird, so begründet schon die Unterlassung dieser Mitteilung eine Veranlassung des Irrtums (Gschnitzer in Klang2, IV/1 S 128; SZ 28/103, 46/84; EvBl 1971/117; vergleiche auch Ehrenzweig2 I/1, S 232; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 römisch eins, S 105). Hier bestand aber, wie bereits ausgeführt, für den Kläger, dem der Inhalt des Untermietvertrages vom 19. 6. 1975 (Beilage 2) nicht bekannt war, keine Veranlassung, den Revisionswerber über den Umfang des ihm von der Firma K*-KG erteilten Auftrages aufzuklären. Er konnte vielmehr annehmen, der Revisionswerber sei sich als Kaufmann darüber im klaren, daß er die Mehrkosten zu tragen haben werde, die sich aus der Herstellung der von ihm begehrten größeren und breiteren Geschäftsverbindung ergeben werden. Nicht der Kläger, sondern der Revisionswerber hat daher durch die von ihm unterlassene Klärung des Umfanges des Bauauftrages der Firma K*-KG den seinerseits behaupteten Irrtum veranlaßt.
Das offenbare „Auffallenmüssen“ eines Irrtums ist hingegen nur dann anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum fahrlässig nicht erkannt hat (Gschnitzer in Klang² IV/1; S 131 f.; Koziol-Welser, S 105). Hievon kann jedoch hier schon deshalb keine Rede sein, weil dem Kläger der Inhalt des Untermietvertrages vom 19. 6. 1975 nicht bekannt gewesen ist. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB liegen somit nicht vor.Das offenbare „Auffallenmüssen“ eines Irrtums ist hingegen nur dann anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum fahrlässig nicht erkannt hat (Gschnitzer in Klang² IV/1; S 131 f.; Koziol-Welser, S 105). Hievon kann jedoch hier schon deshalb keine Rede sein, weil dem Kläger der Inhalt des Untermietvertrages vom 19. 6. 1975 nicht bekannt gewesen ist. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nach Paragraph 871, ABGB liegen somit nicht vor.
Der Revision des Beklagten war daher nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 52 Abs 2, 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO.