Die beklagte Partei hatte gegen die L Schuhfabrik GesmbH & Co. KG (im folgenden kurz: L-KG) Zahlung von 398 157.76 S erwirkt und auf Grund dieses Urteiles eine Drittschuldnerexekution auf eine der Verpflichteten gegen die Klägerin angeblich zustehenden Forderung geführt. Die Klägerin hat sich nach Zustellung des Beschlusses über die Pfändung und Überweisung einer solchen Forderung zwar nicht geäußert, jedoch 80 860 S an die beklagte Partei überwiesen. Tatsächlich schuldete die Klägerin der L-KG nichts, wohl aber den vorgenannten Betrag einer Firma L-K-Schuhfabrik GesmbH (im folgenden kurz: L-K-GesmbH), die mit der erstgenannten Firma weder identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist. Über das Vermögen der LKG war nämlich im Jahre 1979 der Konkurs eröffnet worden. Im August 1980 hatte der Masseverwalter die Firma der erst nach Konkurseröffnung gegrundeten L-K-GesmbH verkauft. Von dieser hatte die Klägerin jene Waren bezogen, wofür der von ihr der Beklagten überwiesene Schuldbetrag aufgelaufen ist. Bei der Überweisung hatte die Klägerin die geringfügige Verschiedenheit im Firmenwortlaut (sie stand früher auch in Geschäftsverbindung zu der L-KG) nicht beachtet. Für sie war nur der im Firmenpapier herausragende Name "L Damenschuhe" von Relevanz. Die Verwechslung wurde auch dadurch bewirkt, daß das Firmenpapier und das Papier für die Rechnungen beider Firmen nahezu identisch waren. Auch die Anschriften, die Fernrufnummer, die Fernschreibnummer, die Postschecknummer und die Bankverbindungen waren bei beiden Firmen gleich. Außerdem bediente sich die neue Firma jener Vertreter, die schon seit Jahren für die in Konkurs gegangene alte Firma tätig waren.
Nachdem die beklagte Partei den Betrag von 80 860 S erhalten hatte, stellte sie eine Überdeckung ihrer Forderung in der Höhe von 30 015.01 S fest. Diesen Betrag überwies sie dem ihr bekannten seinerzeitigen Vertreter der L-KG, Rechtsanwalt Dr. K. Dieser überwies den erhaltenen Betrag dem Masseverwalter, wovon er die beklagte Partei verständigte.
In der Folge stellte die Klägerin ihren Irrtum fest, worauf sie von der beklagten Partei die Rückzahlung der 80 860 S verlangte. Die Aufklärung des Irrtums erfolgte dadurch, daß die L-K-GesmbH den offenen Rechnungsbetrag von 80 860 S forderte, welcher Forderung die Klägerin im Herbst 1982 nachkam. Auf das Verlangen der Klägerin überwies ihr die beklage Partei 50 844.99 S, lehnte jedoch die Überweisung des Restbetrages unter Hinweis auf die erfolgte Zahlung an den Masseverwalter ab.
Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren 37 426.55 S (den noch offenen Betrag zuzüglich kapitalisierter Zinsen), wogegen die beklagte Partei auf ihr fehlendes Verschulden hinwies.
Während das Erstgericht der Klägerin unter in Rechtskraft erwachsener Abweisung des Mehrbegehrens 36 315.01 S sA zusprach, wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab, erklärte jedoch die Revision für zulässig.
Beide Untergerichte vertraten den Standpunkt, daß ein Vorgang wie der vorliegende grundsätzlich einen vom Verschulden unabhängigen Ersatzanspruch nach § 1431 ABGB begrunde und dieser Ersatzanspruch nur gegen die beklagte Partei bestehen könne, weil die Klägerin durch ihre Zahlung keine fremde Schuld getilgt habe und tilgen habe wollen. Während aber das Erstgericht unter Verneinung eines Verschuldens der Klägerin den Rückforderungsanspruch auch im konkreten Fall bejahte, vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, bei der Beurteilung eines Rückzahlungsanspruches nach § 1431 ABGB seien auch nach der Erbringung der Leistung eintretende Umstände zu berücksichtigen, so insbesondere, wenn dem Empfänger durch die grundlose Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden seien, sodaß ihn die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er daher schutzwürdiger sei als der Leistende. Hiebei sei in sinngemäßer Anlehnung an § 871 ABGB auch die Veranlassung des Irrtums durch den Kondizenten von entscheidender Bedeutung. Im Hinblick darauf, daß der Irrtum durch die Klägerin veranlaßt worden sei und die Beklagte durch die Überweisung an den seinerzeitigen Vertreter ihres Schuldners nur einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 312 Abs. 2 EO) entsprochen habe, entspreche es den zu berücksichtigenden Billigkeitsgrundsätzen, daß im vorliegenden Falle bezüglich des noch offenen Betrages kein Kondiktionsanspruch geltend gemacht werden könne.Beide Untergerichte vertraten den Standpunkt, daß ein Vorgang wie der vorliegende grundsätzlich einen vom Verschulden unabhängigen Ersatzanspruch nach Paragraph 1431, ABGB begrunde und dieser Ersatzanspruch nur gegen die beklagte Partei bestehen könne, weil die Klägerin durch ihre Zahlung keine fremde Schuld getilgt habe und tilgen habe wollen. Während aber das Erstgericht unter Verneinung eines Verschuldens der Klägerin den Rückforderungsanspruch auch im konkreten Fall bejahte, vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, bei der Beurteilung eines Rückzahlungsanspruches nach Paragraph 1431, ABGB seien auch nach der Erbringung der Leistung eintretende Umstände zu berücksichtigen, so insbesondere, wenn dem Empfänger durch die grundlose Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden seien, sodaß ihn die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er daher schutzwürdiger sei als der Leistende. Hiebei sei in sinngemäßer Anlehnung an Paragraph 871, ABGB auch die Veranlassung des Irrtums durch den Kondizenten von entscheidender Bedeutung. Im Hinblick darauf, daß der Irrtum durch die Klägerin veranlaßt worden sei und die Beklagte durch die Überweisung an den seinerzeitigen Vertreter ihres Schuldners nur einer gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 312, Absatz 2, EO) entsprochen habe, entspreche es den zu berücksichtigenden Billigkeitsgrundsätzen, daß im vorliegenden Falle bezüglich des noch offenen Betrages kein Kondiktionsanspruch geltend gemacht werden könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.