Rechtssatz RS0033818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033818
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind oder ihm die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er schutzwürdiger ist als der Leistende, etwa deshalb, weil der Leistende die Vermögensverschiebung bei einem gutgläubigen Empfänger sorglos verursacht hat, so kann eine Minderung des Bereicherungsanpruches erfolgen (Nachteilsausgleich).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 748/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 748/83
Veröff: SZ 56/179 = EvBl 1984/69 S 269
- 2 Ob 229/06z
Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 229/06z
Vgl; nur: Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind, so kann eine Minderung des Bereicherungsanpruches erfolgen (Nachteilsausgleich). (T1); Beisatz: Hier: Berücksichtigung nicht nur der den Verkehrswert einer Liegenschaft werterhöhenden Maßnahmen der Leistenden, sondern auch der durch die mit deren Finanzierung verbundene Belastung, sowie eines zu Gunsten des Leistenden einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes. (T2)
- 9 ObA 6/11i
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 6/11i
Beisatz: Dafür sind auf den konkreten Fall bezogene Billigkeitserwägungen anzustellen, in deren Rahmen vor allem ein allfälliges Verschulden oder eine allfällige Veranlassung des Irrtums, auf dem die Zahlung beruhte, zu berücksichtigen. (T3)
- 4 Ob 199/16t
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033818
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0070OB00748_8300000_001