Aus der Begründung:
Der Schwerpunkt der Revision liegt in der Rechtsrüge. Da nach der Einlösungsklausel des § 1 AKB. der Versicherungsschutz erst mit der Bezahlung der Erstprämie beginnt, bedurfte es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wenn der Versicherungsschutz bereits in einem früheren Zeitpunkt beginnen sollte. Dabei handelt es sich aber nach dem Parteienvorbringen nur um eine Stundung unter gleichzeitiger Einräumung der Haftung des Versicherers (deckende Stundung), nicht um eine vorläufige Deckungszusage im Sinne des § 1Der Schwerpunkt der Revision liegt in der Rechtsrüge. Da nach der Einlösungsklausel des Paragraph eins, AKB. der Versicherungsschutz erst mit der Bezahlung der Erstprämie beginnt, bedurfte es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wenn der Versicherungsschutz bereits in einem früheren Zeitpunkt beginnen sollte. Dabei handelt es sich aber nach dem Parteienvorbringen nur um eine Stundung unter gleichzeitiger Einräumung der Haftung des Versicherers (deckende Stundung), nicht um eine vorläufige Deckungszusage im Sinne des Paragraph eins
(2) AKB., die nur den Versicherungsschutz bis zum Abschluß des Versicherungsvertrages zum Gegenstand hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes muß aber in einer Stundungsvereinbarung, wenn darin nichts anderes gesagt wird, auch die Übernahme des Versicherungsschutzes erblickt werden, weil nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Versicherungsnehmer die Stundung der Prämie nicht nur deshalb anstrebt, um sich einer drohenden Prämienklage zu entziehen, sondern in erster Linie, um den vereinbarten Versicherungsschutz zu erhalten. Will der Versicherer bei Eingehen einer Stundungsvereinbarung den Versicherungsschutz nicht übernehmen, so muß er nach Treu und Glauben dies in der Stundungsvereinbarung ausdrücklich erwähnen. Im Zweifel ist immer eine "deckende" Stundung anzunehmen (Bruck - Möller, S. 462 und S. 464, Albert Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 1935, S. 250 und S. 254: "Es ist dem Geschäftszweck stillschweigend zu unterstellen, daß der Beginn der Versicherung eintreten soll und die Haftung wirksam werden soll, also der Eintritt der in § 38 VersVG. bezeichneten Rechtsfolgen bis zum Stundungstermin hinausgeschoben werden soll."). Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die beiden Schreiben der beklagten Partei vom 10. November und 23. November 1959 verweist, so übersieht es, daß die behauptete Stundungsvereinbarung bereits am 23. Oktober 1959 zustandegekommen ist, spätere einseitige Erklärungen daher den Inhalt der Vereinbarung nicht beeinflussen können. Abgesehen davon, daß sich aus diesen Schreiben für die Frage der Übernahme des Versicherungsschutzes nichts entnehmen läßt, weil das erste Schreiben an der (zugegebenen) Vereinbarung überhaupt vorbeigeht und auch das zweite Schreiben nur eine Klagedrohung für den Fall der Nichtzahlung ausspricht. Im übrigen hat die beklagte Partei selbst nur den Standpunkt eingenommen, daß infolge Nichteinhaltens der Stundungsvereinbarung Haftungsbefreiung eingetreten sei (Klagebeantwortung). Erst in der Berufungsmitteilung findet sich (sichtlich von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes beeinflußt) die ausdrückliche Behauptung, daß in der Stundungsvereinbarung keine Haftungsübernahme gelegen gewesen sei.(2) AKB., die nur den Versicherungsschutz bis zum Abschluß des Versicherungsvertrages zum Gegenstand hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes muß aber in einer Stundungsvereinbarung, wenn darin nichts anderes gesagt wird, auch die Übernahme des Versicherungsschutzes erblickt werden, weil nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Versicherungsnehmer die Stundung der Prämie nicht nur deshalb anstrebt, um sich einer drohenden Prämienklage zu entziehen, sondern in erster Linie, um den vereinbarten Versicherungsschutz zu erhalten. Will der Versicherer bei Eingehen einer Stundungsvereinbarung den Versicherungsschutz nicht übernehmen, so muß er nach Treu und Glauben dies in der Stundungsvereinbarung ausdrücklich erwähnen. Im Zweifel ist immer eine "deckende" Stundung anzunehmen (Bruck - Möller, S. 462 und S. 464, Albert Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 1935, S. 250 und S. 254: "Es ist dem Geschäftszweck stillschweigend zu unterstellen, daß der Beginn der Versicherung eintreten soll und die Haftung wirksam werden soll, also der Eintritt der in Paragraph 38, VersVG. bezeichneten Rechtsfolgen bis zum Stundungstermin hinausgeschoben werden soll."). Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die beiden Schreiben der beklagten Partei vom 10. November und 23. November 1959 verweist, so übersieht es, daß die behauptete Stundungsvereinbarung bereits am 23. Oktober 1959 zustandegekommen ist, spätere einseitige Erklärungen daher den Inhalt der Vereinbarung nicht beeinflussen können. Abgesehen davon, daß sich aus diesen Schreiben für die Frage der Übernahme des Versicherungsschutzes nichts entnehmen läßt, weil das erste Schreiben an der (zugegebenen) Vereinbarung überhaupt vorbeigeht und auch das zweite Schreiben nur eine Klagedrohung für den Fall der Nichtzahlung ausspricht. Im übrigen hat die beklagte Partei selbst nur den Standpunkt eingenommen, daß infolge Nichteinhaltens der Stundungsvereinbarung Haftungsbefreiung eingetreten sei (Klagebeantwortung). Erst in der Berufungsmitteilung findet sich (sichtlich von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes beeinflußt) die ausdrückliche Behauptung, daß in der Stundungsvereinbarung keine Haftungsübernahme gelegen gewesen sei.
Unrichtig ist allerdings die Meinung des Klägers, daß im Fall der Stundung als Erstprämie nur die erste Ratenzahlung angesehen werden könne, für die weiteren Ratenzahlungen aber ein Verfahren nach § 39 VersVG. notwendig gewesen sei. In Übereinstimmung mit Albert Ehrenzweig (Deutsches (österr.) Versicherungsvertragsrecht 1952, S. 137, Anm. 2, und S. 140) und Prölss (12. Aufl., S. 166), Ehrenberg (Neumanns Ztg. 1927, S. 15 - 18), Reiser (Anm. 27 zu § 9. S. 241), in Gegensatz zur Meinung Bruck - Möllers (§ 35, Anm. 16) vertritt auch der Oberste Gerichtshof die Ansicht, daß im Fall der Stundung der Erstprämie nicht nur die erste Teilzahlung, sondern auch die weiteren Zahlungen auf die Erstprämie als Erstprämie nach § 38 VersVG. gelten (so auch Thees, D. J. 1940 S. 82), wenn nicht von vornherein im Vertrag generell Zahlung in Raten vorgesehen ist. Die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung werden bis zum Ablauf der Stundungsfrist hinausgeschoben. Der Versicherer ist bei Nichteinhaltung der Vereinbarung nach § 38 VersVG. leistungsfrei. Es bedurfte daher auch im vorliegenden Fall zum Eintritt der Leistungsfreiheit nicht erst einer qualifizierten Mahnung des Klägers nach § 39 VersVG. Es kann nicht angenommen werden, daß sich der Versicherer durch sein Zugeständnis des Zuwartens verpflichten wollte, bei fruchtlosem Ablauf der Stundungsfrist noch einmal eine 14tägige Nachfrist zu gewähren.Unrichtig ist allerdings die Meinung des Klägers, daß im Fall der Stundung als Erstprämie nur die erste Ratenzahlung angesehen werden könne, für die weiteren Ratenzahlungen aber ein Verfahren nach Paragraph 39, VersVG. notwendig gewesen sei. In Übereinstimmung mit Albert Ehrenzweig (Deutsches (österr.) Versicherungsvertragsrecht 1952, S. 137, Anmerkung 2, und S. 140) und Prölss (12. Aufl., S. 166), Ehrenberg (Neumanns Ztg. 1927, S. 15 - 18), Reiser Anmerkung 27 zu Paragraph 9, S. 241), in Gegensatz zur Meinung Bruck - Möllers (Paragraph 35,, Anmerkung 16) vertritt auch der Oberste Gerichtshof die Ansicht, daß im Fall der Stundung der Erstprämie nicht nur die erste Teilzahlung, sondern auch die weiteren Zahlungen auf die Erstprämie als Erstprämie nach Paragraph 38, VersVG. gelten (so auch Thees, D. J. 1940 S. 82), wenn nicht von vornherein im Vertrag generell Zahlung in Raten vorgesehen ist. Die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung werden bis zum Ablauf der Stundungsfrist hinausgeschoben. Der Versicherer ist bei Nichteinhaltung der Vereinbarung nach Paragraph 38, VersVG. leistungsfrei. Es bedurfte daher auch im vorliegenden Fall zum Eintritt der Leistungsfreiheit nicht erst einer qualifizierten Mahnung des Klägers nach Paragraph 39, VersVG. Es kann nicht angenommen werden, daß sich der Versicherer durch sein Zugeständnis des Zuwartens verpflichten wollte, bei fruchtlosem Ablauf der Stundungsfrist noch einmal eine 14tägige Nachfrist zu gewähren.
Hinsichtlich der Stundungsvereinbarung hat nun das Erstgericht festgestellt, daß eine Willensübereinstimmung nicht erzielt wurde. Der mündlichen Bitte des Klägers um Stundung auf den nächsten Monat sei entsprochen worden, dabei habe aber der Kläger dies so aufgefaßt, daß ihm für den ganzen nächsten Kalendermonat Stundung bewilligt worden sei, während S. der Ansicht gewesen sei, daß der Kläger spätestens am 23. November 1959 mindestens wieder 1000 S zu zahlen gehabt hätte. Der nächste Fälligkeitstermin sei nicht ausdrücklich genannt worden. Daß sich die beklagte Partei zu der Stundungsvereinbarung im Sinne der Auffassung S.s bekannte, hilft dem Kläger nichts, weil danach jedenfalls am 23. November 1959 Leistungsfreiheit des Versicherers eingetreten wäre, nachdem die Restprämie an diesem Tag nicht zur Gänze bezahlt wurde. Auch das Schreiben vom 23. November 1959 änderte an der eingetretenen Leistungsfreiheit nichts, weil die darin genannte achttägige Frist sich nur auf die gerichtliche Geltendmachung bezog, aber keine Änderung der Vereinbarung mit sich brachte. Anders wäre es, wenn der Inhalt der Vereinbarung in dem Sinn festgestellt werden könnte, in welchem sie der Kläger verstanden haben will. In diesem Fall wäre dem Kläger noch der ganze Monat November zur Einzahlung der Restprämie zur Verfügung gestanden. Der Kläger hat in seiner Berufung gegen das Ersturteil die Ansicht des Erstrichters über den Inhalt der Vereinbarung ausdrücklich mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft. Das Berufungsgericht hat dazu nicht Stellung genommen, weil es, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, den Inhalt der Vereinbarung für nicht streitentscheidend hielt. Da dies nach der hier vertretenen Ansicht aber der Fall ist, ist die Sache noch nicht spruchreif, so daß das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben werden mußte, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung in dieser Richtung noch Stellung zu nehmen.