Rechtssatz RS0080522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080522
Entscheidungsdatum
28.11.1962
Rechtssatz
In einer Stundungsvereinbarung muß, wenn darin nichts anderes gesagt wird, auch die Übernahme des Versicherungsschutzes erblickt werden. Im Falle der Stundung der Erstprämie gelten nicht nur die erste Teilzahlung, sondern auch die weiteren Zahlungen auf die Erstprämie als Erstprämie nach § 38 VersVG.In einer Stundungsvereinbarung muß, wenn darin nichts anderes gesagt wird, auch die Übernahme des Versicherungsschutzes erblickt werden. Im Falle der Stundung der Erstprämie gelten nicht nur die erste Teilzahlung, sondern auch die weiteren Zahlungen auf die Erstprämie als Erstprämie nach Paragraph 38, VersVG.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 75/62
Entscheidungstext OGH 28.11.1962 7 Ob 75/62
Veröff: SZ 35/123 = EvBl 1963/132 S 183 = JBl 1963,379 = VersR 1964,602 (mit Anmerkung von Wahle)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0080522
Dokumentnummer
JJR_19621128_OGH0002_0070OB00075_6200000_001