Aus der Begründung:
Die eheliche Mutter meint, es stehe ihr gemäß § 145 ABGB. ein unbedingtes Recht zu, die Minderjährige zur Rückkehr in die elterliche Wohnung zu veranlassen. Diese Gesetzesstelle gibt jedoch den Eltern keine Befugnis, die Rückkehr von Kindern, welche den Haushalt verlassen haben, im eigenen Interesse zu verlangen. Eine solche Auffassung entspricht der väterlichen Gewalt im Sinne des römischen Rechtes, die das ABGB. nicht kennt. Noch bei Beratung des Codex Theresianus wurde eine solche Ansicht vertreten und die ursprüngliche Fassung der "Parifizierung der Kinder mit Eigentum" bloß als unschicklich abgelehnt (Harrasowsky, I S. 156 Anm. 9). In der Folge änderte sich aber der Standpunkt der Gesetzesverfasser. Es ergibt sich sowohl aus der ursprünglichen Fassung des § 142 ABGB. als auch aus den Bestimmungen der I. TN. hierüber, daß die Zuteilung der Kinder an die einzelnen Elternteile bloß zum Zweck der Pflege und Erziehung erfolgt und daß es sich keineswegs um eine Aufteilung der Kinder zur Befriedigung eigener Rechtsansprüche der Eltern handeln kann (im gleichen Sinn Zeiller I S. 327, Stubenrauch[8] I S. 223 ff., Wentzel- Plessl bei Klang[2] I 2 S 65, SZ. VI 169 u. a.). Daraus folgt, daß ein Begehren eines Elternteiles im Sinne des § 145 ABGB. voraussetzt, daß die Rückkehr zu Zwecken der Erziehung angemessen ist.Die eheliche Mutter meint, es stehe ihr gemäß Paragraph 145, ABGB. ein unbedingtes Recht zu, die Minderjährige zur Rückkehr in die elterliche Wohnung zu veranlassen. Diese Gesetzesstelle gibt jedoch den Eltern keine Befugnis, die Rückkehr von Kindern, welche den Haushalt verlassen haben, im eigenen Interesse zu verlangen. Eine solche Auffassung entspricht der väterlichen Gewalt im Sinne des römischen Rechtes, die das ABGB. nicht kennt. Noch bei Beratung des Codex Theresianus wurde eine solche Ansicht vertreten und die ursprüngliche Fassung der "Parifizierung der Kinder mit Eigentum" bloß als unschicklich abgelehnt (Harrasowsky, römisch eins S. 156 Anmerkung 9). In der Folge änderte sich aber der Standpunkt der Gesetzesverfasser. Es ergibt sich sowohl aus der ursprünglichen Fassung des Paragraph 142, ABGB. als auch aus den Bestimmungen der römisch eins. TN. hierüber, daß die Zuteilung der Kinder an die einzelnen Elternteile bloß zum Zweck der Pflege und Erziehung erfolgt und daß es sich keineswegs um eine Aufteilung der Kinder zur Befriedigung eigener Rechtsansprüche der Eltern handeln kann (im gleichen Sinn Zeiller römisch eins S. 327, Stubenrauch[8] römisch eins S. 223 ff., Wentzel- Plessl bei Klang[2] römisch eins 2 S 65, SZ. römisch sechs 169 u. a.). Daraus folgt, daß ein Begehren eines Elternteiles im Sinne des Paragraph 145, ABGB. voraussetzt, daß die Rückkehr zu Zwecken der Erziehung angemessen ist.
Ein im 20. Lebensjahr stehendes Mädchen, das eine angemessene Anstellung hat und sich bereits selbst erhält, ist im allgemeinen nicht mehr erziehungsbedürftig. Nach den Feststellungen der Untergerichte liegen keine besonderen Umstände vor, die noch eine Erziehung durch die Mutter notwendig machen würden. Darauf kommt es auch der ehelichen Mutter gar nicht an. Bei der Vernehmungstagsatzung vom 7. Oktober 1963, hat sie ausgeführt, sie brauche ihre Tochter zur Hilfe im Haushalt, sie hat auch nach ihren eigenen Angaben, mit ihr einen Rechtsstreit beim Bezirksgericht Hernals. Sie kann selbst nicht behaupten, irgendwelche Maßnahmen zur allfälligen Besserung und Erziehung der Minderjährigen zu beabsichtigen.
Es ist daher im vorliegenden Fall gar nicht, wie in SZ. VI 169 vorausgesetzt, zu untersuchen, ob sich die eheliche Mutter Verfehlungen im Sinne des § 178 ABGB. schuldig gemacht hat. Vielmehr steht ihr das Recht, die Rückkehr der Minderjährigen verlangen zu können, aus dem Grund nicht zu, weil Erziehungsmaßnahmen weder notwendig noch möglich sind.Es ist daher im vorliegenden Fall gar nicht, wie in SZ. römisch sechs 169 vorausgesetzt, zu untersuchen, ob sich die eheliche Mutter Verfehlungen im Sinne des Paragraph 178, ABGB. schuldig gemacht hat. Vielmehr steht ihr das Recht, die Rückkehr der Minderjährigen verlangen zu können, aus dem Grund nicht zu, weil Erziehungsmaßnahmen weder notwendig noch möglich sind.