Rechtssatz RS0047964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047964
Geschäftszahl
7Ob75/64; 6Ob25/72
Entscheidungsdatum
10.02.1972
Rechtssatz
Die im § 145 ABGB den Eltern eingeräumten Rechte, die Rückkehr der Kinder zu erzwingen, dienen nur den Interessen der letzteren. Wenn eine Fortsetzung der elterlichen Obsorge oder Erziehung nicht mehr am Platze oder nicht mehr möglich ist, kann einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden (zwanzigjährige Tochter, die sich selbst erhält).Die im Paragraph 145, ABGB den Eltern eingeräumten Rechte, die Rückkehr der Kinder zu erzwingen, dienen nur den Interessen der letzteren. Wenn eine Fortsetzung der elterlichen Obsorge oder Erziehung nicht mehr am Platze oder nicht mehr möglich ist, kann einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden (zwanzigjährige Tochter, die sich selbst erhält).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 75/64
Entscheidungstext OGH 08.04.1964 7 Ob 75/64
Veröff: SZ 37/51 = EvBl 1964/422 S 602
- 6 Ob 25/72
Entscheidungstext OGH 10.02.1972 6 Ob 25/72
Beisatz: Fünfundfünfzigjähriger Pflegebefohlener (verlängerte Vormundschaft) (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0047964
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19640408_OGH0002_0070OB00075_6400000_001