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Entscheidung 7 Ob 75/78×

Entscheidung 7 Ob 75/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob75/78

Entscheidungsdatum

19.04.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Wurz und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Werner Masser und Dr. Ernst Großmann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Hans Frieders und Dr. Haimo Puschner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 100.000,-- S samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Oktober 1978, GZ 2 R 187/78-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Juni 1978, GZ 31 Cg 194/78-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Unbestritten ist folgender Sachverhalt:

Am 15. November 1976 beauftragte die Beklagte die S*gesellschaft m.b.H. mit der Versendung von Kristallbeleuchtungskörpern im Fakturenwert von 149.274,– S an R* B* in W* (Bundesrepublik Deutschland). Der S*gesellschaft m.b.H. erteilte die Beklagte die Weisung, die Aushändigung der Ware an den Empfänger nur gegen Übergabe eines Wechsels mit Bankbürgschaft vorzunehmen und die Freigabe der Sendung durch die Abwicklungsbank in W* zu veranlassen. Entgegen diesem Auftrag folgte die S*gesellschaft m.b.H. die Ware an den Empfänger ohne Dokumenteninkasso aus. Als R* B* trotz mehrmaliger Mahnungen die Faktura vom 10. November 1976 (Beilage 2) nicht bezahlte, begehrte die Beklagte von der S*gesellschaft m.b.H. mit Schreiben vom 25. Jänner 1977 den Ersatz des Fakturenbetrages von 149.274,– S und bot ihr die Abtretung ihrer Forderung gegen F* B* an. Mit Schreiben vom 15. März 1977 kündigten die Beklagtenvertreter der S*gesellschaft m.b.H. die Klagserhebung an, wenn der Schadensfall nicht unverzüglich geordnet werden sollte und stellten es ihr anheim, ihre Haftpflichtversicherung durch Übermittlung einer Ablichtung des Schreibens (vom 15. März 1977) in Kenntnis zu setzen. Am 12. April 1977 erfolgte die erste Kontaktnahme zwischen der Klägerin und den Beklagtenvertretern, bei der diese mitteilte, daß bisher eine Schadensmeldung der S*gesellschaft m.b.H. nicht eingelangt sei. Die Klägerin werde jedoch mit dieser Rücksprache nehmen, um die Schadensmeldung zu erhalten. Bei einer Urgenz der Beklagtenvertreter bei der Klägerin wurde ihnen mitgeteilt, daß eine Schadensmeldung der S*gesellschaft m.b.H. noch immer nicht eingelangt sei. Erst am 21. April 1977 erhielt die Klägerin von der S*gesellschaft m.b.H. ein auf den vorliegenden Schadensfall bezugnehmendes Schreiben, das jedoch nicht alle erforderlichen Angaben enthielt. Die Klägerin verlangte daher von der S*gesellschaft m.b.H. eine Schadensmeldung unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars. Noch mit Schreiben vom 10. Mai 1977 teilte die Klägerin den Beklagtenvertretern mit, sie sei nicht in der Lage, den Schaden zu liquidieren, weil die Schadensmeldung durch die S*gesellschaft m.b.H. noch immer ausstehe. Erst am 31. Mai 1977 erstattete diese die Schadensmeldung mit dem vorgesehenen Formular, die bei der Klägerin am 1. Juni 1977 einlangte. Am 24. Mai 1977 hatte bereits die Beklagte zur AZ 25 Cg 524/77 des Erstgerichtes gegen die S*gesellschaft m.b.H. die Klage auf Zahlung auf 149.274,– S samt Anhang eingebracht. Am 7. Juni 1977 überwies schließlich die Klägerin der Beklagten den Klagsbetrag von 149.274,– S und die mittlerweile aufgelaufenen Zinsen, lehnte jedoch in ihrem Schreiben vom 6. Juni 1977 (Beilage 8) die Zahlung der Prozeßkosten ab. Ende Mai 1977 erhielt die Beklagte vom Rechtsvertreter des R* B* das Schreiben vom 16. Mai 1977 (Beilage В), in dem dieser eine Stornierung des Kaufvertrages vorschlug und daher die Beklagte um die Mitteilung ersuchte, ob sie bereit sei, die Ware unter Verzicht auf den Kaufpreis zurückzunehmen. Die Beantwortung dieses Schreibens unterließ die Beklagte, weil sie zunächst das Ergebnis der in dem vorerwähnten Rechtsstreit auf den 8. Juni 1977 anberaumten ersten Tagsatzung abwarten wollte. Nach Bezahlung des Fakturenbetrages durch die Klägerin setzte sich die Beklagte mit dem Rechtsvertreter des R* B* nicht mehr in Verbindung. Erst als die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 1977 (Beilage 9) von der Beklagten die Abtretung ihrer Ansprüche gegen R* B* begehrte, schloß diese ihrem Antwortschreiben vom 19. Oktober 1977 (Beilage 10) eine Kopie des Schreibens vom 16. Mai 1977 (Beilage B) an.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 100.000,-- S samt Anhang. Bei der Schadensliquidierung sei ihr nicht bekannt gewesen, daß die von der Beklagten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Beleuchtungskörper noch vorhanden seien und der in finanziellen Schwierigkeiten befindliche R* B* der Beklagten die Rückstellung der Ware angeboten habe. Erst im Oktober 1977 habe die Klägerin von dem Schreiben des R* B* vom 16. Mai 1977 (Beilage В) Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die Beleuchtungskörper nicht mehr vorhanden gewesen. Im Falle einer rechtzeitigen Verständigung von dem Stornoanbot des R* B* hatte die Klägerin entsprechende Schritte zur Schadensminderung oder zur Rückstellung der Ware nehmen können. Die Beklagte habe daher ihre Rettungs- und Schadensminderungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt. Der Wert der Kristallluster habe mindestens 100.000,-- S betragen. Diesen Betrag habe daher die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, sie sei nie von der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, daß sie bei ihr auf Grund einer bestehenden Speditionsversicherung Versicherungsschutz genieße. Auch von der S*gesellschaft m.b.H. sei sie im Zusammenhang mit dem Schadensfall nie auf diese Versicherung hingewiesen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, die Beklagte wäre wohl verpflichtet gewesen, nach Möglichkeit zur Abwendung oder Minderung ihres Schadens beizutragen. Eine positive Tätigkeit hätte jedoch die Beklagte nicht entfalten müssen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, einer Stornierung des Kaufvertrages mit R* B* zuzustimmen. In der erst im Oktober 1977 erfolgten Verständigung der Klägerin vom Inhalt des Schreibens vom 16. Mai 1977 (Beilage B) könne nur eine leicht fahrlässige Verletzung der Rettungs- und Schadensminderungspflicht durch die Beklagte erblickt werden.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Bei dem Klagsanspruch handle es sich, so meint das Berufungsgericht, um eine Leistungskondiktion im Sinne des Paragraph 1435, ABGB. Maßgeblich für die Beurteilung dieses Anspruches sei daher, ob die Klägerin der Beklagten gegenüber leistungspflichtig gewesen wäre. Hiebei sei die teilweise von der Regelung des Paragraph 62, VersVG abweichende Bestimmung des Paragraph 10, Ziffer 2, Absatz eins, SVS heranzuziehen, nach der der Versicherte verpflichtet sei, unter Beobachtung etwaiger Anweisungen der Versicherung tunlichst für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, der Versicherung jede Auskunft zu erteilen, die verlangten Unterlagen zu liefern sowie überhaupt alles zu tun, was der Klarstellung des Schadens dienen könne und von der Versicherung deshalb verlangt werde und auch billigerweise verlangt werden könne. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Rettungs- und Schadensminderungpflicht durch den Versicherten habe nach Paragraph 10, Ziffer 2, Absatz 2, SVS die Leistungsfreiheit der Versicherung zur Folge. Die Sanktion des Paragraph 10, Ziffer 2, Absatz 2, SVS gehe daher weiter als die des Paragraph 62, Absatz 2, VersVG, nach der einer grob fahrlässigen Verletzung der Rettungs- und Schadensminderungspflicht der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet bleiben, als der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Im Rahmen ihrer Rettungs- und Schadensminderungspflicht wäre allerdings die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, der von R* B* angebotenen Rückabwicklung des Kaufes der Kristallbeleuchtungskörper zuzustimmen. Der Beklagten wäre jedoch zumutbar gewesen, die Klägerin zur Wahrung ihrer Regreßansprüche gegen R* B* vom Inhalt des Schreibens vom 16. Mai 1977 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Da die Beklagte dieser Verpflichtung erst im Oktober 1977 nachgekommen sei, habe sie ihre Rettungs- und Schadensminderungspflicht verletzt. Der Beklagten falle jedoch nur leichte Fahrlässigkeit zur Last. Bis Oktober 1977 sei nämlich die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht als Versicherer nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) aufgetreten, sondern habe wiederholt erklärt, daß sie wegen der Schadensmeldung mit der S*gesellschaft m.b.H. Rücksprache nehmen werde. In der von der Beklagten auch noch nach Deckung ihres Schadens am 7. Juni 1977 unterlassenen Übermittlung des Schreibens vom 16. Mai 1977 (Beilage B) könne nur eine geringfügige Nachlässigkeit erblickt werden, die selbst einem sorgfältigen Kaufmann unter den gegebenen Umständen hätte passieren können. Im Oktober 1977, als die Beklagte von der Klägerin zur Abtretung ihrer Ansprüche gegen R* B* aufgefordert worden sei, habe sie dann sofort das Schreiben vom 16. Mai 1977 übermittelt.

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Unterinstanzen berechtigt.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Revisionswerberin gegen die Beklagte einen Anspruch aus einer Leistungskondiktion erhebt. Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob die Revisionswerberin den Schaden gedeckt hat, obwohl sie im Hinblick auf die von ihr behauptete Verletzung der Rettungs- und Schadensminderungspflicht durch die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit war. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Beklagte gegen ihre Rettungs- und Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Deren Inhalt bestimmt sich nämlich danach, wie sich der Versicherungsnehmer verständigerweise verhalten hätte, wenn er nicht versichert gewesen wäre (Möller, VersR3, S 152, Prölss-Martin S 337; RGZ 112, 386). Die Rettungs- und Schadensminderungspflicht besteht auch noch nach Leistung der Entschädigung durch den Versicherer, wenn durch sie noch der Schade abgewendet oder gemindert oder – wie hier –die Regreßansprüche des Versicherers gesichert werden können (Prölss-Martin S 337). Unter diesem Gesichtspunkt hätte daher die Beklagte die Revisionswerberin unverzüglich vom Inhalt des Schreibens vom 16. Mai 1977 (Beilage В) in Kenntnis setzen müssen. Da sie dies erst im Oktober 1977 tat, ist in ihrem Verhalten ein Verstoß gegen ihre Rettungs- und Schadensminderungspflicht zu erblicken.

Eine vorsätzliche Verletzung der Rettungs- und Schadensminderungspflicht des Versicherten der Speditionsversicherung nach dem SVS ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn sich sein Wissen und Wollen zumindest bedingt auf sein Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtungen erstreckte. Er mußte daher das Bewußtsein haben oder zumindest in Kauf nehmen, daß sein Verhalten gegen seine Rettungs- und Schadensminderungspflicht verstoße (Prölss-Martin, VersVG 21, S 703, VersR 1970, 613, EvBl 1975/82, 7 Ob 32/77 uam.) Gegen die Annahme einer vorsätzlichen Verletzung der Rettungs- und Schadensminderungspflicht spricht jedoch schon der Umstand, daß die Beklagte schließlich, wenn auch zu spät, der Revisionswerberin den Inhalt des Schreibens vom 16. Mai 1977 (Beilage B) zur Kenntnis brachte. Der Umstand, daß die Beklagte selbst vorbrachte, sie habe eine Weiterleitung des vorgenannten Schreibens nicht für notwendig erachtet, spricht noch keineswegs für ein vorsätzliches Verhalten, weil die Beklagte ausdrücklich behauptete, sie hätte die Revisionswerberin für die Haftpflichtversicherung der S*gesellschaft m.b.H. gehalten.

Zur Beurteilung der Frage, ob die Beklagte (bzw deren Organe) grob fahrlässig gehandelt hat, reichen die Feststellungen der Untergerichte nicht aus. Diese beschränken sich nämlich auf die Wiedergabe des Inhaltes der zwischen den Streitteilen geführten Korrespondenz, der nicht entnommen werden kann, ob die Beklagte (bzw. deren Organe) vom Bestehen der auf ihre Rechnung abgeschlossenen Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) Kenntnis hatte oder im Hinblick auf ihre bisherige Geschäftsbeziehungen zur S*gesellschaft m.b.H. haben mußte. Grobe Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn ihm eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten anzulasten ist, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich voraussehen läßt (SZ 45/42, EvBl 1967/20, ZVR 1970/55 uam.). Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob die Beklagte tatsächlich die Revisionswerberin für die Haftpflichtversicherung der S*gesellschaft m.b.H. gehalten hat oder halten konnte, der gegenüber sie keine Rettungs- und Schadensminderungspflicht zu erfüllen gehabt hätte, und ob sie in dieser Annahme allenfalls durch das Verhalten der Revisionswerberin bei den mit ihr geführten Verhandlungen bestärkt worden ist. Der bloße Umstand, daß die Beklagte gegen die S*gesellschaft m.b.H. Klage erhoben hat, rechtfertigt noch nicht die vorerwähnte Annahme. Der Haftungsausschuß des Paragraph 41, AÖSP greift nämlich dann nicht Platz, wenn der Spediteur seinem Auftraggeber den Schaden grob fahrlässig zugefügt hat (SZ 41/139, HS 4225, 6743). Das gleiche gilt von dem Umstand, daß die Revisionswerberin eine Schadensmeldung von der S*gesellschaft m.b.H. verlangte. Die dem Versicherten nach Paragraph 10, Ziffer eins, SVS obliegende Verpflichtung zur Schadensanzeige wird nämlich in der Regel für diesen vom beauftragten Spediteur erfüllt, der in diesem Bereich zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet ist (Krien-Hay, Allgemeine deutsche Speditionsbedingungen, S 605). Die Tatsache, daß sich die Beklagte schließlich direkt an die Revisionsweberin wandte, schließt hingegen noch nicht aus, daß sie diese für den Haftpflichtversicherer der S*gesellschaft m.b.H. gehalten hat. Derartige Verhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers sind nämlich durchaus üblich. Das angefochtene Urteil mußte somit der Aufhebung verfallen. Da es einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen, war auch das Ersturteil aufzuheben und die Streitsache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 510, ZPO).

Sollte sich aus dem im zweiten Rechtsgang vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ergeben, daß die Beklagte die Revisionswerberin für den Haftpflichtversicherer der S*gesellschaft m.b.H. halten konnte, so wird ihr eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Rettungs- und Schadensminderungspflicht nicht anzulasten sein. In diesem Falle könnte die Revisionswerberin im Hinblick auf die für Verstöße gegen die Rettungs- und Schadensminderungspflicht im Paragraph 10, Ziffer 2, zweiter Satz Absatz 2, SVS vorgesehene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherten gegen die Beklagte auch nicht Schadenersatzanspüche mit der Begründung erheben, diese habe durch ihr Verhalten Nebenpflichten des Versicherungsvertrages verletzt, wozu an sich leichte Fahrlässigkeit ausreichen würde.

Sollte sich allerdings im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß die Beklagte Kenntnis vom Bestehen einer Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) hatte oder haben mußte – bei dieser handelt es sich um eine laufende Versicherung im Sinne des Paragraph 187, VersVG (Krien-Hey a.a.O., S 463) –, deren Versicherer die Revisionswerberin war, so wird in ihrem Verhalten (Unterlassung der Weiterleitung des Schreibens, Beilage В) eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken sein. Die Beklagte hätte nämlich in diesem Falle im Hinblick auf die ihr bekannten Zahlungsschwierigkeiten des R* B* damit rechnen müssen, daß sie durch ihr Verhalten der Revisionswerberin die Durchsetzung der auf sie nach Paragraph 67, VersVG übergegangenen Ansprüche des R* B* erheblich erschwert. Wenn daher die Beklagte im Hinblick auf die bereits erfolgte Deckung ihres Schadens die Weiterleitung des Schreibens (Beilage В) nicht mehr für erforderlich erachtet haben sollte, so wäre darin eine besonders krasse Nachlässigkeit in der Erfüllung ihrer Rettungs- und Schadensminderungspflicht gegenüber der Revisionswerberin zu erblicken, die die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen würde.

Das Erstgericht wird daher sein Verfahren im Sinne der vorangehenden Ausführungen durch Aufnahme der von den Streitteilen angebotenen Beweise zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E146540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0070OB00075.78.0419.000

Im RIS seit

27.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026

Dokumentnummer

JJT_19790419_OGH0002_0070OB00075_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030644 Rechtssatz 03.04.1973Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (Arb …
RS0038489 Rechtssatz 30.05.1973Zivilrecht
Der Spediteur haftet dem Auftraggeber trotz Abschluß eines Versicherungsvertrages und Deckung des Speditionsversicherungsscheines (SVS) nach den Vorschriften des ABGB für vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Schäden, da der Anspruch auf Ersatz für ein …
RS0049550 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Die dem Versicherten nach § 10 Z 1 SVS abliegende Verpflichtung zur Schadensanzeige wird in der Regel für diesen vom beauftragten Spediteur erfüllt, der in diesem Bereich zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet ist.
RS0080439 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Der Inhalt der Rettungspflicht und Schadenminderungspflicht bestimmt sich danach, wie sich der Versicherungsnehmer verständigerweise verhalten hätte, wenn er nicht versichert gewesen wäre.
RS0080540 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Eine grundsätzliche Verletzung der Rettungspflicht und Schadensminderungspflicht des Versicherten der Speditionsversicherung nach den SVS ist nur dann anzunehmen, wenn sich sein Wissen und Wollen zumindest bedingt auf sein Zuwiderhandeln gegen diese Verpfli …
RS0080558 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Die Rettungspflicht und Schadensminderungspflicht besteht auch noch nach der Leistung der Entschädigung durch den Versicherer, wenn durch sie noch der Schaden abgewendet oder gemindert oder die Regreßansprüche des Versicherers gesichert werden können.
RS0080996 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Die Speditionsversicherung nach dem SVS ist eine laufende Versicherung im Sinne des § 187 VersVG.