Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Unterinstanzen berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Revisionswerberin gegen die Beklagte einen Anspruch aus einer Leistungskondiktion erhebt. Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob die Revisionswerberin den Schaden gedeckt hat, obwohl sie im Hinblick auf die von ihr behauptete Verletzung der Rettungs- und Schadensminderungspflicht durch die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit war. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Beklagte gegen ihre Rettungs- und Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Deren Inhalt bestimmt sich nämlich danach, wie sich der Versicherungsnehmer verständigerweise verhalten hätte, wenn er nicht versichert gewesen wäre (Möller, VersR3, S 152, Prölss-Martin S 337; RGZ 112, 386). Die Rettungs- und Schadensminderungspflicht besteht auch noch nach Leistung der Entschädigung durch den Versicherer, wenn durch sie noch der Schade abgewendet oder gemindert oder – wie hier –die Regreßansprüche des Versicherers gesichert werden können (Prölss-Martin S 337). Unter diesem Gesichtspunkt hätte daher die Beklagte die Revisionswerberin unverzüglich vom Inhalt des Schreibens vom 16. Mai 1977 (Beilage В) in Kenntnis setzen müssen. Da sie dies erst im Oktober 1977 tat, ist in ihrem Verhalten ein Verstoß gegen ihre Rettungs- und Schadensminderungspflicht zu erblicken.
Eine vorsätzliche Verletzung der Rettungs- und Schadensminderungspflicht des Versicherten der Speditionsversicherung nach dem SVS ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn sich sein Wissen und Wollen zumindest bedingt auf sein Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtungen erstreckte. Er mußte daher das Bewußtsein haben oder zumindest in Kauf nehmen, daß sein Verhalten gegen seine Rettungs- und Schadensminderungspflicht verstoße (Prölss-Martin, VersVG 21, S 703, VersR 1970, 613, EvBl 1975/82, 7 Ob 32/77 uam.) Gegen die Annahme einer vorsätzlichen Verletzung der Rettungs- und Schadensminderungspflicht spricht jedoch schon der Umstand, daß die Beklagte schließlich, wenn auch zu spät, der Revisionswerberin den Inhalt des Schreibens vom 16. Mai 1977 (Beilage B) zur Kenntnis brachte. Der Umstand, daß die Beklagte selbst vorbrachte, sie habe eine Weiterleitung des vorgenannten Schreibens nicht für notwendig erachtet, spricht noch keineswegs für ein vorsätzliches Verhalten, weil die Beklagte ausdrücklich behauptete, sie hätte die Revisionswerberin für die Haftpflichtversicherung der S*gesellschaft m.b.H. gehalten.
Zur Beurteilung der Frage, ob die Beklagte (bzw deren Organe) grob fahrlässig gehandelt hat, reichen die Feststellungen der Untergerichte nicht aus. Diese beschränken sich nämlich auf die Wiedergabe des Inhaltes der zwischen den Streitteilen geführten Korrespondenz, der nicht entnommen werden kann, ob die Beklagte (bzw. deren Organe) vom Bestehen der auf ihre Rechnung abgeschlossenen Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) Kenntnis hatte oder im Hinblick auf ihre bisherige Geschäftsbeziehungen zur S*gesellschaft m.b.H. haben mußte. Grobe Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn ihm eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten anzulasten ist, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich voraussehen läßt (SZ 45/42, EvBl 1967/20, ZVR 1970/55 uam.). Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob die Beklagte tatsächlich die Revisionswerberin für die Haftpflichtversicherung der S*gesellschaft m.b.H. gehalten hat oder halten konnte, der gegenüber sie keine Rettungs- und Schadensminderungspflicht zu erfüllen gehabt hätte, und ob sie in dieser Annahme allenfalls durch das Verhalten der Revisionswerberin bei den mit ihr geführten Verhandlungen bestärkt worden ist. Der bloße Umstand, daß die Beklagte gegen die S*gesellschaft m.b.H. Klage erhoben hat, rechtfertigt noch nicht die vorerwähnte Annahme. Der Haftungsausschuß des § 41 AÖSP greift nämlich dann nicht Platz, wenn der Spediteur seinem Auftraggeber den Schaden grob fahrlässig zugefügt hat (SZ 41/139, HS 4225, 6743). Das gleiche gilt von dem Umstand, daß die Revisionswerberin eine Schadensmeldung von der S*gesellschaft m.b.H. verlangte. Die dem Versicherten nach § 10 Z 1 SVS obliegende Verpflichtung zur Schadensanzeige wird nämlich in der Regel für diesen vom beauftragten Spediteur erfüllt, der in diesem Bereich zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet ist (Krien-Hay, Allgemeine deutsche Speditionsbedingungen, S 605). Die Tatsache, daß sich die Beklagte schließlich direkt an die Revisionsweberin wandte, schließt hingegen noch nicht aus, daß sie diese für den Haftpflichtversicherer der S*gesellschaft m.b.H. gehalten hat. Derartige Verhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers sind nämlich durchaus üblich. Das angefochtene Urteil mußte somit der Aufhebung verfallen. Da es einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen, war auch das Ersturteil aufzuheben und die Streitsache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 510 ZPO).Zur Beurteilung der Frage, ob die Beklagte (bzw deren Organe) grob fahrlässig gehandelt hat, reichen die Feststellungen der Untergerichte nicht aus. Diese beschränken sich nämlich auf die Wiedergabe des Inhaltes der zwischen den Streitteilen geführten Korrespondenz, der nicht entnommen werden kann, ob die Beklagte (bzw. deren Organe) vom Bestehen der auf ihre Rechnung abgeschlossenen Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) Kenntnis hatte oder im Hinblick auf ihre bisherige Geschäftsbeziehungen zur S*gesellschaft m.b.H. haben mußte. Grobe Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn ihm eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten anzulasten ist, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich voraussehen läßt (SZ 45/42, EvBl 1967/20, ZVR 1970/55 uam.). Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob die Beklagte tatsächlich die Revisionswerberin für die Haftpflichtversicherung der S*gesellschaft m.b.H. gehalten hat oder halten konnte, der gegenüber sie keine Rettungs- und Schadensminderungspflicht zu erfüllen gehabt hätte, und ob sie in dieser Annahme allenfalls durch das Verhalten der Revisionswerberin bei den mit ihr geführten Verhandlungen bestärkt worden ist. Der bloße Umstand, daß die Beklagte gegen die S*gesellschaft m.b.H. Klage erhoben hat, rechtfertigt noch nicht die vorerwähnte Annahme. Der Haftungsausschuß des Paragraph 41, AÖSP greift nämlich dann nicht Platz, wenn der Spediteur seinem Auftraggeber den Schaden grob fahrlässig zugefügt hat (SZ 41/139, HS 4225, 6743). Das gleiche gilt von dem Umstand, daß die Revisionswerberin eine Schadensmeldung von der S*gesellschaft m.b.H. verlangte. Die dem Versicherten nach Paragraph 10, Ziffer eins, SVS obliegende Verpflichtung zur Schadensanzeige wird nämlich in der Regel für diesen vom beauftragten Spediteur erfüllt, der in diesem Bereich zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet ist (Krien-Hay, Allgemeine deutsche Speditionsbedingungen, S 605). Die Tatsache, daß sich die Beklagte schließlich direkt an die Revisionsweberin wandte, schließt hingegen noch nicht aus, daß sie diese für den Haftpflichtversicherer der S*gesellschaft m.b.H. gehalten hat. Derartige Verhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers sind nämlich durchaus üblich. Das angefochtene Urteil mußte somit der Aufhebung verfallen. Da es einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen, war auch das Ersturteil aufzuheben und die Streitsache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 510, ZPO).
Sollte sich aus dem im zweiten Rechtsgang vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ergeben, daß die Beklagte die Revisionswerberin für den Haftpflichtversicherer der S*gesellschaft m.b.H. halten konnte, so wird ihr eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Rettungs- und Schadensminderungspflicht nicht anzulasten sein. In diesem Falle könnte die Revisionswerberin im Hinblick auf die für Verstöße gegen die Rettungs- und Schadensminderungspflicht im § 10 Z 2 zweiter Satz Abs 2 SVS vorgesehene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherten gegen die Beklagte auch nicht Schadenersatzanspüche mit der Begründung erheben, diese habe durch ihr Verhalten Nebenpflichten des Versicherungsvertrages verletzt, wozu an sich leichte Fahrlässigkeit ausreichen würde.Sollte sich aus dem im zweiten Rechtsgang vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ergeben, daß die Beklagte die Revisionswerberin für den Haftpflichtversicherer der S*gesellschaft m.b.H. halten konnte, so wird ihr eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Rettungs- und Schadensminderungspflicht nicht anzulasten sein. In diesem Falle könnte die Revisionswerberin im Hinblick auf die für Verstöße gegen die Rettungs- und Schadensminderungspflicht im Paragraph 10, Ziffer 2, zweiter Satz Absatz 2, SVS vorgesehene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherten gegen die Beklagte auch nicht Schadenersatzanspüche mit der Begründung erheben, diese habe durch ihr Verhalten Nebenpflichten des Versicherungsvertrages verletzt, wozu an sich leichte Fahrlässigkeit ausreichen würde.
Sollte sich allerdings im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß die Beklagte Kenntnis vom Bestehen einer Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) hatte oder haben mußte – bei dieser handelt es sich um eine laufende Versicherung im Sinne des § 187 VersVG (Krien-Hey a.a.O., S 463) –, deren Versicherer die Revisionswerberin war, so wird in ihrem Verhalten (Unterlassung der Weiterleitung des Schreibens, Beilage В) eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken sein. Die Beklagte hätte nämlich in diesem Falle im Hinblick auf die ihr bekannten Zahlungsschwierigkeiten des R* B* damit rechnen müssen, daß sie durch ihr Verhalten der Revisionswerberin die Durchsetzung der auf sie nach § 67 VersVG übergegangenen Ansprüche des R* B* erheblich erschwert. Wenn daher die Beklagte im Hinblick auf die bereits erfolgte Deckung ihres Schadens die Weiterleitung des Schreibens (Beilage В) nicht mehr für erforderlich erachtet haben sollte, so wäre darin eine besonders krasse Nachlässigkeit in der Erfüllung ihrer Rettungs- und Schadensminderungspflicht gegenüber der Revisionswerberin zu erblicken, die die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen würde.Sollte sich allerdings im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß die Beklagte Kenntnis vom Bestehen einer Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) hatte oder haben mußte – bei dieser handelt es sich um eine laufende Versicherung im Sinne des Paragraph 187, VersVG (Krien-Hey a.a.O., S 463) –, deren Versicherer die Revisionswerberin war, so wird in ihrem Verhalten (Unterlassung der Weiterleitung des Schreibens, Beilage В) eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken sein. Die Beklagte hätte nämlich in diesem Falle im Hinblick auf die ihr bekannten Zahlungsschwierigkeiten des R* B* damit rechnen müssen, daß sie durch ihr Verhalten der Revisionswerberin die Durchsetzung der auf sie nach Paragraph 67, VersVG übergegangenen Ansprüche des R* B* erheblich erschwert. Wenn daher die Beklagte im Hinblick auf die bereits erfolgte Deckung ihres Schadens die Weiterleitung des Schreibens (Beilage В) nicht mehr für erforderlich erachtet haben sollte, so wäre darin eine besonders krasse Nachlässigkeit in der Erfüllung ihrer Rettungs- und Schadensminderungspflicht gegenüber der Revisionswerberin zu erblicken, die die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen würde.
Das Erstgericht wird daher sein Verfahren im Sinne der vorangehenden Ausführungen durch Aufnahme der von den Streitteilen angebotenen Beweise zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.