Der Kläger züchtet in einem Gehege auf einem Waldgrundstück seit einigen Jahren Kreuzungen aus Wild- und Hausschweinen, die er "Waldschweine" nennt. Nachdem am 3. 11. 1980 aus diesem Gehege sämtliche damals dort befindlichen 22 Tiere ausgebrochen waren, wurden vom Beklagten und anderen Jägern 8 dieser Tiere abgeschossen; die übrigen sind mit Ausnahme eines Schweines am nächsten Tag in das Gehege des Klägers zurückgekehrt.
Im Rechtsmittelverfahren ist der Anspruch auf Ersatz des Geldwertes der toten Tiere strittig, den der Kläger gegen den Beklagten als Pächter und Jagdberechtigten der Genossenschaftsjagd als Ausgleichs- bzw. Schadensbetrag und hilfsweise aus dem Titel der Bereicherung begehrt.
Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Nach seinen Feststellungen ist das Auseinanderhalten von Wildschweinen und gekreuzten Wildschweinen wegen deren Ähnlichkeit und der vorkommenden Mutationen und großen Unterschiede in der Farbe schwierig. Der Begriff "Waldschwein" ist jagdrechtlich unbekannt und nicht üblich. Ähneln Kreuzungen der sogenannten Waldschweine dem Wildschwein in äußerer Form und Farbe, dann sind sie jagdrechtlich als Schwarzwild zu beurteilen und gehören zu den jagdbaren Tieren iS des oö. Jagdgesetzes. Nach dem Abschuß der strittigen Tiere setzte sich der Beklagte sowohl mit dem Landesjägermeister als auch mit dem Jagdreferenten der Landesregierung telefonisch in Verbindung und erhielt die Auskunft, daß die Tiere geschossen werden könnten, weil sie Schaden angerichtet hätten und der Beklagte als Jagdpächter den Schaden zu tragen habe. Bereits 1979 waren aus dem Gehege des Klägers 7 gleichartige Tiere, die aus dem Gehege ausgebrochen und nicht mehr zurückgekehrt waren, nach einigen Tagen vom Kläger zum Abschuß in der Genossenschaftsjagd freigegeben worden.
Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes seien die vom Kläger gehaltenen Tiere jedenfalls keine gezähmten Tiere gewesen, weil deren Gattung im allgemeinen wild sei und von einem zahm gemachten Tier erst gesprochen werden könne, wenn das einzelne Tier an einen Menschen gewöhnt sei. Tiere einer Mischform zwischen Haus- und Wildschweinen gehörten als Schwarzwild zu den jagdbaren Tieren iS des § 3 Abs. 1 des oö. Jagdgesetzes. Der Beklagte habe das Aneignungsrecht gehabt.Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes seien die vom Kläger gehaltenen Tiere jedenfalls keine gezähmten Tiere gewesen, weil deren Gattung im allgemeinen wild sei und von einem zahm gemachten Tier erst gesprochen werden könne, wenn das einzelne Tier an einen Menschen gewöhnt sei. Tiere einer Mischform zwischen Haus- und Wildschweinen gehörten als Schwarzwild zu den jagdbaren Tieren iS des Paragraph 3, Absatz eins, des oö. Jagdgesetzes. Der Beklagte habe das Aneignungsrecht gehabt.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es vertrat die Rechtsansicht, daß nach § 384 ABGB zahme oder zahm gemachte Tiere kein Gegenstand des freien Tierfanges seien, sondern vielmehr der Eigentümer das Recht habe, sie auf fremdem Grund zu verfolgen; ein zahm gemachtes Tier könne erst nach 42 Tagen auf gemeinem Grund von jedermann, auf Privatgrund vom Gründeigentümer in Anspruch genommen und behalten werden. Gezähmt oder zahm gemacht seien einzelne an den Menschen gewöhnte Tiere einer Gattung, die sonst in natürlicher Freiheit lebt; wild seien nur die in natürlicher Freiheit lebenden Tiere. Zahme und gezähmte Tiere seien nicht herrenlos und daher kein Gegenstand der Aneignung. Erst herrenlos gewordene Tiere könnten vom Jagdberechtigten angeeignet werden. Ein zahm gemachtes, sonst aber jagdbares Tier dürfe deshalb erst nach Ablauf der 42tägigen Frist vom Jagdberechtigten gefangen oder erlegt werden. Die Anführung des Schwarzwildes in § 3 Abs. 1 oö. Jagdgesetz als jagdbares Wild iS dieses Gesetzes schließe nicht aus, daß auch ein dem Schwarzwild zuzuzählendes Tier vom Menschen zahm gemacht wurde und aus diesem Grund dem Verfolgungsrecht des Eigentümers nach § 384 ABGB unterliege. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen sei die Ansicht des Erstrichters unüberprüfbar, daß es sich bei den vom Beklagten geschossenen Tieren jedenfalls nicht um zahme oder zahm gemachte Tiere handle. In dieser Richtung bedürfe es einer Aufnahme der weiteren, vom Kläger angebotenen Beweise.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es vertrat die Rechtsansicht, daß nach Paragraph 384, ABGB zahme oder zahm gemachte Tiere kein Gegenstand des freien Tierfanges seien, sondern vielmehr der Eigentümer das Recht habe, sie auf fremdem Grund zu verfolgen; ein zahm gemachtes Tier könne erst nach 42 Tagen auf gemeinem Grund von jedermann, auf Privatgrund vom Gründeigentümer in Anspruch genommen und behalten werden. Gezähmt oder zahm gemacht seien einzelne an den Menschen gewöhnte Tiere einer Gattung, die sonst in natürlicher Freiheit lebt; wild seien nur die in natürlicher Freiheit lebenden Tiere. Zahme und gezähmte Tiere seien nicht herrenlos und daher kein Gegenstand der Aneignung. Erst herrenlos gewordene Tiere könnten vom Jagdberechtigten angeeignet werden. Ein zahm gemachtes, sonst aber jagdbares Tier dürfe deshalb erst nach Ablauf der 42tägigen Frist vom Jagdberechtigten gefangen oder erlegt werden. Die Anführung des Schwarzwildes in Paragraph 3, Absatz eins, oö. Jagdgesetz als jagdbares Wild iS dieses Gesetzes schließe nicht aus, daß auch ein dem Schwarzwild zuzuzählendes Tier vom Menschen zahm gemacht wurde und aus diesem Grund dem Verfolgungsrecht des Eigentümers nach Paragraph 384, ABGB unterliege. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen sei die Ansicht des Erstrichters unüberprüfbar, daß es sich bei den vom Beklagten geschossenen Tieren jedenfalls nicht um zahme oder zahm gemachte Tiere handle. In dieser Richtung bedürfe es einer Aufnahme der weiteren, vom Kläger angebotenen Beweise.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.