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Rechtssatz RS0010960

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010960

Geschäftszahl

7Ob756/83

Entscheidungsdatum

12.07.1984

Rechtssatz

Unrichtig ist die Rechtsansicht, daß sich aus der Gegenüberstellung der Paragraphen 383, 384, ABGB ein unbedingter Anspruch des Jagdberechtigten auf Aneignung jedes Tieres ergebe, das der Gattung nach zum jagdbaren Wild gehört, und daß deshalb der Jagdberechtigte auch schon während der Eigentümer zur Verfolgung seiner Tiere eingeräumten 42-tägigen Frist zur Aneignung des Wildes berechtigt sei. Richtig ist vielmehr, daß sich aus den Paragraphen 383, 384, ABGB zwingend die Unterscheidung danach ergibt, ob es sich um ein der wilden Gattung entsprechendes Tier oder aber um ein Tier handelt, das zwar einer Gattung der wilden Tiere angehört, als einzelnes Stück aber zahm gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 756/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 756/83
    EvBl 1984/145 S 575 = Sz 57/130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010960

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0070OB00756_8300000_001