Rechtssatz RS0010960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010960
Entscheidungsdatum
12.07.1984
Rechtssatz
Unrichtig ist die Rechtsansicht, daß sich aus der Gegenüberstellung der §§ 383, 384 ABGB ein unbedingter Anspruch des Jagdberechtigten auf Aneignung jedes Tieres ergebe, das der Gattung nach zum jagdbaren Wild gehört, und daß deshalb der Jagdberechtigte auch schon während der Eigentümer zur Verfolgung seiner Tiere eingeräumten 42-tägigen Frist zur Aneignung des Wildes berechtigt sei. Richtig ist vielmehr, daß sich aus den §§ 383, 384 ABGB zwingend die Unterscheidung danach ergibt, ob es sich um ein der wilden Gattung entsprechendes Tier oder aber um ein Tier handelt, das zwar einer Gattung der wilden Tiere angehört, als einzelnes Stück aber zahm gemacht wurde.Unrichtig ist die Rechtsansicht, daß sich aus der Gegenüberstellung der Paragraphen 383, 384, ABGB ein unbedingter Anspruch des Jagdberechtigten auf Aneignung jedes Tieres ergebe, das der Gattung nach zum jagdbaren Wild gehört, und daß deshalb der Jagdberechtigte auch schon während der Eigentümer zur Verfolgung seiner Tiere eingeräumten 42-tägigen Frist zur Aneignung des Wildes berechtigt sei. Richtig ist vielmehr, daß sich aus den Paragraphen 383, 384, ABGB zwingend die Unterscheidung danach ergibt, ob es sich um ein der wilden Gattung entsprechendes Tier oder aber um ein Tier handelt, das zwar einer Gattung der wilden Tiere angehört, als einzelnes Stück aber zahm gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010960
Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0070OB00756_8300000_001