Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zulässig, weil es sich bei den Beklagten um materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z. 1 ZPO handelt (Fasching II, 181 f.; MietSlg. 17 753). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind daher die gegen die Beklagten erhobenen, unter der Revisionsgrenze (60 000 S) liegenden Ansprüche zusammenzurechnen (Fasching, Ergänzungsband, 100).Die Revision ist zulässig, weil es sich bei den Beklagten um materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO handelt (Fasching römisch zwei, 181 f.; MietSlg. 17 753). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind daher die gegen die Beklagten erhobenen, unter der Revisionsgrenze (60 000 S) liegenden Ansprüche zusammenzurechnen (Fasching, Ergänzungsband, 100).
Bei dem in dem Klagsanspruch enthaltenen Teilbetrag von je 2270.94 S insgesamt daher 5541.88 S (der Revisionswerber geht infolge eines ihm unterlaufenen Rechenfehlers von nur 3941.88 S aus) handelt es sich nach dem Klagsvorbringen teils um Honorarforderungen des Revisionswerbers bzw. um von ihm bevorschußte (auf das von den Beklagten beanspruchte Bestandobjekt Nr. 1 entfallende) Betriebskosten. Derartige Ansprüche eines Hausverwalters unterliegen, wie der OGH bereits in seinen Entscheidungen JBl. 1980, 149 und 7 Ob 776/79 ausgesprochen hat und auch daran festhält, der dreijährigen Verjährung des § 1486 Z. 1 ABGB. Dies wird vom Revisionswerber in seiner Revisionsschrift auch nicht mehr ernstlich in Abrede gestellt.Bei dem in dem Klagsanspruch enthaltenen Teilbetrag von je 2270.94 S insgesamt daher 5541.88 S (der Revisionswerber geht infolge eines ihm unterlaufenen Rechenfehlers von nur 3941.88 S aus) handelt es sich nach dem Klagsvorbringen teils um Honorarforderungen des Revisionswerbers bzw. um von ihm bevorschußte (auf das von den Beklagten beanspruchte Bestandobjekt Nr. 1 entfallende) Betriebskosten. Derartige Ansprüche eines Hausverwalters unterliegen, wie der OGH bereits in seinen Entscheidungen JBl. 1980, 149 und 7 Ob 776/79 ausgesprochen hat und auch daran festhält, der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. Dies wird vom Revisionswerber in seiner Revisionsschrift auch nicht mehr ernstlich in Abrede gestellt.
Selbst wenn man hinsichtlich der Teilforderung von 5541.88 S von einer nicht spätestens 1. Jänner 1977 begonnenen Verjährung ausginge, ist deren Verjährung aus folgenden Gründen zu bejahen. Die Klagserhebung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn die Klage auch gehörig fortgesetzt wird. Eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und damit zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts mehr gelegen ist. In diesem Falle wird die durch die Klagserhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung wieder beseitigt (Klang[2] VI, 656; SZ 41/85; SZ 49/106; JBl. 1966, 149; 1976, 591; zuletzt 7 Ob 512/81). Bei der Prüfung des Vorliegens einer gehörigen Fortsetzung der Klage sind vor allem die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 43/29; JBl. 1973, 260; EvBl. 1976/6; zuletzt 7 Ob 712/81), wie es überhaupt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe ankommt, insbesondere ob diese Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht (SZ 43/176; EvBl. 1973/17; 1976/6; 7 Ob 512/81). Der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites muß allerdings immer im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten gelegen sein (SZ 43/176; EvBl. 1965/144; 8 Ob 20/77; zuletzt 2 Ob 25, 26/81). Kann der Kläger triftige Gründe für seine Untätigkeit nicht geltend machen, dann genügt selbst bei langer Prozeßdauer das Verstreichenlassen von verhältnismäßig kurzen Zeiträumen, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu können (EvBl. 1976/8; 8 Ob 20/77; zuletzt 2 Ob 25, 26/81).Selbst wenn man hinsichtlich der Teilforderung von 5541.88 S von einer nicht spätestens 1. Jänner 1977 begonnenen Verjährung ausginge, ist deren Verjährung aus folgenden Gründen zu bejahen. Die Klagserhebung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn die Klage auch gehörig fortgesetzt wird. Eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und damit zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts mehr gelegen ist. In diesem Falle wird die durch die Klagserhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung wieder beseitigt (Klang[2] römisch sechs, 656; SZ 41/85; SZ 49/106; JBl. 1966, 149; 1976, 591; zuletzt 7 Ob 512/81). Bei der Prüfung des Vorliegens einer gehörigen Fortsetzung der Klage sind vor allem die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 43/29; JBl. 1973, 260; EvBl. 1976/6; zuletzt 7 Ob 712/81), wie es überhaupt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe ankommt, insbesondere ob diese Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht (SZ 43/176; EvBl. 1973/17; 1976/6; 7 Ob 512/81). Der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites muß allerdings immer im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten gelegen sein (SZ 43/176; EvBl. 1965/144; 8 Ob 20/77; zuletzt 2 Ob 25, 26/81). Kann der Kläger triftige Gründe für seine Untätigkeit nicht geltend machen, dann genügt selbst bei langer Prozeßdauer das Verstreichenlassen von verhältnismäßig kurzen Zeiträumen, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu können (EvBl. 1976/8; 8 Ob 20/77; zuletzt 2 Ob 25, 26/81).
In der vorliegenden Rechtssache ist am 27. Mai 1980 Ruhen des Verfahrens eingetreten. Obwohl die dreimonatige Ruhensfrist bereits am 27. August 1980 abgelaufen war, beantragte der Revisionswerber erst mit seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 1980 die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens. Das Vorbringen des Revisionswerbers, sein bereits früher für die Beklagten eingeschrittener Vertreter habe ihn nicht vertreten können und sein nunmehriger Rechtsbeistand habe die Akten erst Anfang Dezember 1980 erhalten, betrifft nicht das Verhältnis zwischen ihm und den Beklagten und rechtfertigt daher nicht seine nahezu viermonatige Untätigkeit. Daß irgendwelche Hindernisse einer Übersendung des Handaktes an den nunmehrigen Klagevertreter während der Ruhensfrist entgegengestanden wären, wurde vom Revisionswerber überdies nicht einmal behauptet. Im Hinblick auf das Fehlen von triftigen Gründen für die Untätigkeit des Revisionswerbers genügte für den Eintritt der Verjährung schon, daß er erst nahezu vier Monate nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist beim Erstgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellte (JBl. 1955, 552). Der Klagsteilbetrag von 5541.88 S (hievon entfällt auf die beiden Beklagten ein Betrag von je 2779.94 S) ist somit bereits verjährt.
Die restliche Klagsforderung von je 41 163.45 S, insgesamt daher 82 326.90 S samt Anhang, betrifft hingegen nach den Behauptungen des Revisionswerbers von ihm aus seinen Eigenmitteln geleistete Rückzahlungen auf ein von den Beklagten aufgenommenes Instandhaltungsdarlehen nach § 7 MG, die im Hinblick auf die von den Beklagten beanspruchte Wohnungseinheit Nr. 1 von ihnen zu entrichten gewesen wäre. Hiebei handelt es sich um Ersatzansprüche des Revisionswerbers aus seiner Geschäftsbesorgung als Hausverwalter im Sinne des § 1014 ABGB. Auch hinsichtlich solcher, aus der Bevorschussung von Betriebskosten resultierender Aufwandersatzansprüche des Hausverwalters hat der OGH in den vorerwähnten Entscheidungen JBl. 1980, 149 und 7 Ob 776/79 ausgesprochen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Z. 1 ABGB Platz greift. Er hat dies damit begrundet, daß es sich bei den Betriebskosten um wiederkehrende Auslagen handelt, die aus dem laufenden Einkommen der Mieter (oder der Wohnungseigentümer) zu bestreiten sind, die sich über die Bezahlung solcher Forderungen des täglichen Lebens, die aus dem schuldrechtlichen Auftragsverhältnis des Hausverwalters immer wieder entstehen, Quittungen in der Regel nicht ausstellen lassen oder solche gewöhnlich nicht durch dreißig Jahre hindurch aufbewahren können. Diese Voraussetzungen treffen jedoch auf die vom Revisionswerber für die Beklagten vorschußweise geleisteten Darlehensrückzahlungen nicht zu. Bei diesen handelt es sich nämlich nach dem Klagsvorbringen nicht um vom Revisionswerber im Rahmen seines Auftragsverhältnisses als Hausverwalter immer wieder vorzunehmende Zahlungen von Forderungen des täglichen Lebens, sondern um Tilgung von Kapitalschulden (vgl. Wehli, Die Verjährung der sogenannten Forderungen des täglichen Lebens, JBl. 1924, 36). Derartige von einem Hausverwalter vorgenommene Geschäftsbesorgungen betreffen nicht Leistungen des täglichen Lebens. Solche Leistungen betreffende Aufwandersatzansprüche des Hausverwalters im Sinne des § 1014 ABGB sind daher auch nicht der kurzen Verjährung des § 1486 Z. 1 ABGB zu unterstellen, sondern verjähren vielmehr erst in dreißig Jahren (Stanzl in Klang[2] IV/1, 848; Foglar - Deinhartstein in JBl. 1977, 506 ff.; SZ 28/98). Sollte daher der Revisionswerber - wie von ihm behauptet wurde - für die Beklagten vorschußweise Darlehensrückzahlungen von je 41 163.45 S geleistet haben, so wäre der von ihm in dieser Höhe erhobene Aufwandersatzanspruch noch nicht verjährt. Da jedoch Feststellungen in dieser Richtung sowie über die bestrittene Übertragung der Hausverwaltung fehlen, ist die Rechtssache hinsichtlich der restlichen Klagsbeträge von je 41 163.45 S noch nicht spruchreif.Die restliche Klagsforderung von je 41 163.45 S, insgesamt daher 82 326.90 S samt Anhang, betrifft hingegen nach den Behauptungen des Revisionswerbers von ihm aus seinen Eigenmitteln geleistete Rückzahlungen auf ein von den Beklagten aufgenommenes Instandhaltungsdarlehen nach Paragraph 7, MG, die im Hinblick auf die von den Beklagten beanspruchte Wohnungseinheit Nr. 1 von ihnen zu entrichten gewesen wäre. Hiebei handelt es sich um Ersatzansprüche des Revisionswerbers aus seiner Geschäftsbesorgung als Hausverwalter im Sinne des Paragraph 1014, ABGB. Auch hinsichtlich solcher, aus der Bevorschussung von Betriebskosten resultierender Aufwandersatzansprüche des Hausverwalters hat der OGH in den vorerwähnten Entscheidungen JBl. 1980, 149 und 7 Ob 776/79 ausgesprochen, daß die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB Platz greift. Er hat dies damit begrundet, daß es sich bei den Betriebskosten um wiederkehrende Auslagen handelt, die aus dem laufenden Einkommen der Mieter (oder der Wohnungseigentümer) zu bestreiten sind, die sich über die Bezahlung solcher Forderungen des täglichen Lebens, die aus dem schuldrechtlichen Auftragsverhältnis des Hausverwalters immer wieder entstehen, Quittungen in der Regel nicht ausstellen lassen oder solche gewöhnlich nicht durch dreißig Jahre hindurch aufbewahren können. Diese Voraussetzungen treffen jedoch auf die vom Revisionswerber für die Beklagten vorschußweise geleisteten Darlehensrückzahlungen nicht zu. Bei diesen handelt es sich nämlich nach dem Klagsvorbringen nicht um vom Revisionswerber im Rahmen seines Auftragsverhältnisses als Hausverwalter immer wieder vorzunehmende Zahlungen von Forderungen des täglichen Lebens, sondern um Tilgung von Kapitalschulden vergleiche Wehli, Die Verjährung der sogenannten Forderungen des täglichen Lebens, JBl. 1924, 36). Derartige von einem Hausverwalter vorgenommene Geschäftsbesorgungen betreffen nicht Leistungen des täglichen Lebens. Solche Leistungen betreffende Aufwandersatzansprüche des Hausverwalters im Sinne des Paragraph 1014, ABGB sind daher auch nicht der kurzen Verjährung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB zu unterstellen, sondern verjähren vielmehr erst in dreißig Jahren (Stanzl in Klang[2] IV/1, 848; Foglar - Deinhartstein in JBl. 1977, 506 ff.; SZ 28/98). Sollte daher der Revisionswerber - wie von ihm behauptet wurde - für die Beklagten vorschußweise Darlehensrückzahlungen von je 41 163.45 S geleistet haben, so wäre der von ihm in dieser Höhe erhobene Aufwandersatzanspruch noch nicht verjährt. Da jedoch Feststellungen in dieser Richtung sowie über die bestrittene Übertragung der Hausverwaltung fehlen, ist die Rechtssache hinsichtlich der restlichen Klagsbeträge von je 41 163.45 S noch nicht spruchreif.