Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung vom Art. 11 des Österreichischen Staatsvertrages aus. Nach dieser Bestimmung verpflichtete sich Österreich, die volle Geltung der Friedensverträge ... und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt wurden oder künftig herbeigeführt werden. In diesem Zusammenhang verweist das Erstgericht auf den sogenannten Überleitungsvertrag, dBGBl 1954, 57 ff und 1955 Teil II 306 ff. Nach dessen Art. 3 Abs. 1 des Sechsten Teiles wird die Bundesrepublik Deutschland in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden. Nach Art. 3 Abs. 3 werden Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Abs. 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, nicht zugelassen. Erblickt man in Art. 11 des Österreichischen Staatsvertrages eine Anerkennung dieses sogenannten Überleitungsvertrages, so hat damit Österreich lediglich anerkannt, daß die Bundesrepublik Deutschland ausländische Konfiskationsmaßnahmen zur Kenntnis nimmt und (auf ihrem Gebiet) keine rechtlichen Schritte gegen derartige Maßnahmen zuläßt. Daraus ergeben sich jedoch keine zwingenden Schlußfolgerungen für das in Österreich gelegene Vermögen von im Ausland enteigneten deutschen juristischen Personen. Grundsätzlich ist in Österreich seit je der Standpunkt vertreten worden, daß ausländische entschädigungslose Enteignungen infolge des Territorialprinzips keine Wirkung für das in Österreich gelegene Vermögen der im Ausland enteigneten Personen haben (SZ 24/156, SZ 39/55 uva). Im Fall einer entschädigungslosen Enteignung einer Kapitalgesellschaft oder von Anteilsrechten an einer solchen bilden die ehemaligen Besitzer der Anteilsrechte eine communio incidens am inländischen Vermögen, an der sie quotenmäßig beteiligt sind (SZ 27/286, SZ 28/1, SZ 38/226 ua). Von diesem Grundsatz ist Österreich durch die Anerkennung des deutschen Überleitungsvertrages nicht erkennbar abgegangen. Die Anerkennung der auf ausländische Konfiskationen bezogenen Bestimmungen dieses Vertrages besagt nichts anderes, als daß Österreich diese Maßnahmen insoweit zur Kenntnis nimmt, als sie sich auf das Gebiet anderer Staaten beziehen.Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung vom Artikel 11, des Österreichischen Staatsvertrages aus. Nach dieser Bestimmung verpflichtete sich Österreich, die volle Geltung der Friedensverträge ... und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt wurden oder künftig herbeigeführt werden. In diesem Zusammenhang verweist das Erstgericht auf den sogenannten Überleitungsvertrag, dBGBl 1954, 57 ff und 1955 Teil römisch zwei 306 ff. Nach dessen Artikel 3, Absatz eins, des Sechsten Teiles wird die Bundesrepublik Deutschland in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden. Nach Artikel 3, Absatz 3, werden Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz eins und 2 dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, nicht zugelassen. Erblickt man in Artikel 11, des Österreichischen Staatsvertrages eine Anerkennung dieses sogenannten Überleitungsvertrages, so hat damit Österreich lediglich anerkannt, daß die Bundesrepublik Deutschland ausländische Konfiskationsmaßnahmen zur Kenntnis nimmt und (auf ihrem Gebiet) keine rechtlichen Schritte gegen derartige Maßnahmen zuläßt. Daraus ergeben sich jedoch keine zwingenden Schlußfolgerungen für das in Österreich gelegene Vermögen von im Ausland enteigneten deutschen juristischen Personen. Grundsätzlich ist in Österreich seit je der Standpunkt vertreten worden, daß ausländische entschädigungslose Enteignungen infolge des Territorialprinzips keine Wirkung für das in Österreich gelegene Vermögen der im Ausland enteigneten Personen haben (SZ 24/156, SZ 39/55 uva). Im Fall einer entschädigungslosen Enteignung einer Kapitalgesellschaft oder von Anteilsrechten an einer solchen bilden die ehemaligen Besitzer der Anteilsrechte eine communio incidens am inländischen Vermögen, an der sie quotenmäßig beteiligt sind (SZ 27/286, SZ 28/1, SZ 38/226 ua). Von diesem Grundsatz ist Österreich durch die Anerkennung des deutschen Überleitungsvertrages nicht erkennbar abgegangen. Die Anerkennung der auf ausländische Konfiskationen bezogenen Bestimmungen dieses Vertrages besagt nichts anderes, als daß Österreich diese Maßnahmen insoweit zur Kenntnis nimmt, als sie sich auf das Gebiet anderer Staaten beziehen.
Daß die Republik Österreich den Art. 11 des Österreichischen Staatsvertrages nicht im Sinne der Auslegung des Erstgerichtes verstanden hat, ergibt sich auch aus der nachfolgenden Rechtsentwicklung. Im Art. 3 Abs. 1 des österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrages, BGBl 451/75, verzichtete die Tschechoslowakische Sozialistische Republik auf vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich. Sie überließ der Republik Österreich im eigenen Namen und im Namen tschechoslowakischer physischer oder juristischer Personen alle in der Republik Österreich gelegenen Vermögensschaften, Rechte und Interessen, die nach tschechoslowakischer Rechtsansicht auf Grund tschechoslowakischer Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlicher gesetzlicher Maßnahmen beansprucht werden, und hat damit auf eine allenfalls von ihr vorher beabsichtigte Auslandswirkung verzichtet. Das Vermögensabwicklungsgesetz wurde sodann vor allem im Hinblick auf diesen österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrag erlassen. Die durch die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erfolgte Überlassung der genannten Vermögenswerte war nämlich nach dem Motivenbericht zu dem vorgenannten Gesetz für die Republik Österreich kein tauglicher Titel für einen Eigentumserwerb, weil die Tschechoslowakische Sozialistische Republik selbst kraft des Grundsatzes der Nichtanerkennung der Konfiskationsansprüche fremder Staaten daran Eigentum nicht erwerben und somit auch nicht übertragen konnte. Nur in jenen - der Republik Österreich allerdings nicht bekannten - Fällen, in denen die CSSR oder andere tschechoslowakische juristische oder physische Personen Eigentum an den Vermögenswerten auch nach österreichischer Rechtsmeinung rechtswirksam erworben haben, würde diese Übertragung zu einem für die Republik Österreich gültigen Titel führen (305 BlgNR 14. GP 6). Daraus ergibt sich, daß der österreichische Gesetzgeber nach wie vor entschädigungslose Enteignungen in der Tschechoslowakei nicht als für die in Österreich gelegenen Vermögensschaften rechtswirksam anerkannte. Das gilt aber auch für solche Maßnahmen, die sich gegen deutsche juristische oder physische Personen gerichtet hatten. Das VAG unterscheidet in dieser Richtung nicht. Überdies wäre es sonst unverständlich, daß im Motivenbericht Fälle, in denen die CSSR oder andere tschechoslowakische juristische oder physische Personen Eigentum an den Vermögenswerten auch nach österreichischem Recht rechtswirksam erworben haben, als nicht bekannt bezeichnet werden. Der Gesetzgeber mußte die Tatsache entschädigungsloser Enteignungen von Anteilsrechten gerade der deutschen physischen und juristischen Personen an Kapitalgesellschaften in der Tschechoslowakei, die das Gesetz besonders betraf (§ 1 und EB 6), doch kennen. Die vom Erstgericht und von der Finanzprokuratur vertretene gegenteilige Rechtsansicht findet im übrigen auch in der herrschenden Meinung der Bundesrepublik Deutschland keine Deckung. Auch dort gilt für Enteignungen das Territorialitätsprinzip. Seinetwegen entstehe für das von einer Konfiskation im Ausland nicht erfaßte Vermögen der Gesellschaft im Inland eine sogenannte "Spaltgesellschaft". Daran habe auch Art. 3 des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrages nichts geändert. Der dort festgehaltene Verzicht auf Einwendungen gegen Konfiskationen sowie die Nichtzulassung von Ansprüchen und Klagen gehe auf das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31.8.1951 (AKHG 63) zurück, nach dessen Art. 3 die Erhebung von Ansprüchen oder Klagen, die sich auf die Übertragung, Liquidierung oder Übergabe unter dieses Gesetz fallender Vermögensgegenstände gründen oder beziehen, gegen die dort genannten Rechtssubjekte unzulässig ist (Wolff, Zur Frage der Abgeltung von Reparationsschäden unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages, in: Schriftreihe des Bundesministeriums für Finanzen 1964, Heft 5, S 106; BVerfGE 41, 127; BGHZ 32, 256 ua). Daß sich das AHKG 63 nur auf Vermögensgegenstände bezog, die bei seinem Inkrafttreten in einem ausländischen Staat gelegen waren, ergebe sich aus seinem Art. 1 Abs. 1 (BGHZ 62, 340). Da Art. 3 des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrages nur die sich aus dem AKHG 63 ergebende Rechtslage übernommen habe, habe sich auch durch den Überleitungsvertrag bezüglich bestehender Eigentumsverhältnisse nichts geändert. Durch diesen Vertrag seien also keine Rechte genommen worden, die vor seinem Abschluß noch bestanden (Wolff aaO, 106, Lindenmaier-Möhring 1972 Nr. 41, LM 1960, Nr. 31). Entgegen der Meinung der Finanzprokuratur wurden also durch den Überleitungsvertrag ungeachtet der in den Potsdamer Beschlüssen niedergelegten ursprünglichen Absicht der Alliierten keine damals noch bestehenden Rechte genommen. Dann konnten aber Rechtssubjekte, die nach österreichischem Recht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Österreichischen Staatsvertrages Eigentumsrechte in Österreich hatten, diese Rechte auch nicht durch eine mit dem Österreichischen Staatsvertrag erfolgte Anerkennung des deutschen Überleitungsvertrages verlieren. Nach der österreichischen Rechtsauffassung hatte die in der CSSR erfolgte Enteignung aber keine Rechtswirkungen auf das in Österreich gelegene Vermögen des enteigneten Rechtssubjektes. Sohin waren in Österreich gelegene Vermögenswerte tschechoslowakischer Gesellschaften, deren Anteilsrechte in der CSSR entschädigungslos enteignet worden waren, nach wie vor Eigentum der communio incidens der Enteigneten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß das deutsche Reparationsschädengesetz vom 12.2.1969, BGBl I Nr. 13, keine Entschädigung für enteignete Anteile insoweit vorsieht, als dem Enteigneten außerhalb des enteignenden Staates Vermögenswerte verblieben sind. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 2 dieses Gesetzes, wonach, falls das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betroffen wurde, lediglich ein entsprechender Teil der gesamten Beteiligung zu ersetzen ist. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.1963, Zl. 850/60-3, ist für den Standpunkt der Finanzprokuratur nichts zu gewinnen, weil diese Entscheidung, die eine im Friedensvertrag mit Ungarn anerkannte Enteignung zum Gegenstand hatte, die später durch den österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrag und das Vermögensabwicklungsgesetz geschaffene Rechtslage noch nicht berücksichtigen konnte.Daß die Republik Österreich den Artikel 11, des Österreichischen Staatsvertrages nicht im Sinne der Auslegung des Erstgerichtes verstanden hat, ergibt sich auch aus der nachfolgenden Rechtsentwicklung. Im Artikel 3, Absatz eins, des österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrages, BGBl 451/75, verzichtete die Tschechoslowakische Sozialistische Republik auf vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich. Sie überließ der Republik Österreich im eigenen Namen und im Namen tschechoslowakischer physischer oder juristischer Personen alle in der Republik Österreich gelegenen Vermögensschaften, Rechte und Interessen, die nach tschechoslowakischer Rechtsansicht auf Grund tschechoslowakischer Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlicher gesetzlicher Maßnahmen beansprucht werden, und hat damit auf eine allenfalls von ihr vorher beabsichtigte Auslandswirkung verzichtet. Das Vermögensabwicklungsgesetz wurde sodann vor allem im Hinblick auf diesen österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrag erlassen. Die durch die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erfolgte Überlassung der genannten Vermögenswerte war nämlich nach dem Motivenbericht zu dem vorgenannten Gesetz für die Republik Österreich kein tauglicher Titel für einen Eigentumserwerb, weil die Tschechoslowakische Sozialistische Republik selbst kraft des Grundsatzes der Nichtanerkennung der Konfiskationsansprüche fremder Staaten daran Eigentum nicht erwerben und somit auch nicht übertragen konnte. Nur in jenen - der Republik Österreich allerdings nicht bekannten - Fällen, in denen die CSSR oder andere tschechoslowakische juristische oder physische Personen Eigentum an den Vermögenswerten auch nach österreichischer Rechtsmeinung rechtswirksam erworben haben, würde diese Übertragung zu einem für die Republik Österreich gültigen Titel führen (305 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 6). Daraus ergibt sich, daß der österreichische Gesetzgeber nach wie vor entschädigungslose Enteignungen in der Tschechoslowakei nicht als für die in Österreich gelegenen Vermögensschaften rechtswirksam anerkannte. Das gilt aber auch für solche Maßnahmen, die sich gegen deutsche juristische oder physische Personen gerichtet hatten. Das VAG unterscheidet in dieser Richtung nicht. Überdies wäre es sonst unverständlich, daß im Motivenbericht Fälle, in denen die CSSR oder andere tschechoslowakische juristische oder physische Personen Eigentum an den Vermögenswerten auch nach österreichischem Recht rechtswirksam erworben haben, als nicht bekannt bezeichnet werden. Der Gesetzgeber mußte die Tatsache entschädigungsloser Enteignungen von Anteilsrechten gerade der deutschen physischen und juristischen Personen an Kapitalgesellschaften in der Tschechoslowakei, die das Gesetz besonders betraf (Paragraph eins und EB 6), doch kennen. Die vom Erstgericht und von der Finanzprokuratur vertretene gegenteilige Rechtsansicht findet im übrigen auch in der herrschenden Meinung der Bundesrepublik Deutschland keine Deckung. Auch dort gilt für Enteignungen das Territorialitätsprinzip. Seinetwegen entstehe für das von einer Konfiskation im Ausland nicht erfaßte Vermögen der Gesellschaft im Inland eine sogenannte "Spaltgesellschaft". Daran habe auch Artikel 3, des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrages nichts geändert. Der dort festgehaltene Verzicht auf Einwendungen gegen Konfiskationen sowie die Nichtzulassung von Ansprüchen und Klagen gehe auf das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31.8.1951 (AKHG 63) zurück, nach dessen Artikel 3, die Erhebung von Ansprüchen oder Klagen, die sich auf die Übertragung, Liquidierung oder Übergabe unter dieses Gesetz fallender Vermögensgegenstände gründen oder beziehen, gegen die dort genannten Rechtssubjekte unzulässig ist (Wolff, Zur Frage der Abgeltung von Reparationsschäden unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages, in: Schriftreihe des Bundesministeriums für Finanzen 1964, Heft 5, S 106; BVerfGE 41, 127; BGHZ 32, 256 ua). Daß sich das AHKG 63 nur auf Vermögensgegenstände bezog, die bei seinem Inkrafttreten in einem ausländischen Staat gelegen waren, ergebe sich aus seinem Artikel eins, Absatz eins, (BGHZ 62, 340). Da Artikel 3, des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrages nur die sich aus dem AKHG 63 ergebende Rechtslage übernommen habe, habe sich auch durch den Überleitungsvertrag bezüglich bestehender Eigentumsverhältnisse nichts geändert. Durch diesen Vertrag seien also keine Rechte genommen worden, die vor seinem Abschluß noch bestanden (Wolff aaO, 106, Lindenmaier-Möhring 1972 Nr. 41, LM 1960, Nr. 31). Entgegen der Meinung der Finanzprokuratur wurden also durch den Überleitungsvertrag ungeachtet der in den Potsdamer Beschlüssen niedergelegten ursprünglichen Absicht der Alliierten keine damals noch bestehenden Rechte genommen. Dann konnten aber Rechtssubjekte, die nach österreichischem Recht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Österreichischen Staatsvertrages Eigentumsrechte in Österreich hatten, diese Rechte auch nicht durch eine mit dem Österreichischen Staatsvertrag erfolgte Anerkennung des deutschen Überleitungsvertrages verlieren. Nach der österreichischen Rechtsauffassung hatte die in der CSSR erfolgte Enteignung aber keine Rechtswirkungen auf das in Österreich gelegene Vermögen des enteigneten Rechtssubjektes. Sohin waren in Österreich gelegene Vermögenswerte tschechoslowakischer Gesellschaften, deren Anteilsrechte in der CSSR entschädigungslos enteignet worden waren, nach wie vor Eigentum der communio incidens der Enteigneten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß das deutsche Reparationsschädengesetz vom 12.2.1969, BGBl römisch eins Nr. 13, keine Entschädigung für enteignete Anteile insoweit vorsieht, als dem Enteigneten außerhalb des enteignenden Staates Vermögenswerte verblieben sind. Das ergibt sich aus Paragraph 27, Absatz 2, dieses Gesetzes, wonach, falls das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Reparationsschäden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Nr. 1 des Gesetzes betroffen wurde, lediglich ein entsprechender Teil der gesamten Beteiligung zu ersetzen ist. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.1963, Zl. 850/60-3, ist für den Standpunkt der Finanzprokuratur nichts zu gewinnen, weil diese Entscheidung, die eine im Friedensvertrag mit Ungarn anerkannte Enteignung zum Gegenstand hatte, die später durch den österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrag und das Vermögensabwicklungsgesetz geschaffene Rechtslage noch nicht berücksichtigen konnte.
Das Rekursgericht bezweifelt anscheinend auch die Legitimation der Antragstellerin zur Geltendmachung der strittigen Ansprüche wegen der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft aus (Ost-)Berlin nach Frankfurt am Main. Die bloße Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft bewirkt aber noch nicht eine Änderung der Identität dieser Gesellschaft (HS 5015). Andere Umstände wurden weder behauptet noch sind solche hervorgekommen.
Die Ansprüche der Antragstellerin waren daher wie im Spruch festzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des ersten Rekurses beruht darauf, daß im Außerstreitverfahren ein Kostenzuspruch grundsätzlich nicht vorgesehen ist und § 6 VAG insofern keine Ausnahme macht.Der Ausspruch über die Kosten des ersten Rekurses beruht darauf, daß im Außerstreitverfahren ein Kostenzuspruch grundsätzlich nicht vorgesehen ist und Paragraph 6, VAG insofern keine Ausnahme macht.