Rechtssatz RS0075307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075307
Entscheidungsdatum
20.12.1984
Rechtssatz
Erblickt man in Art 11 des Österreichischen Staatsvertrages eine Anerkennung dieses des sogenannten Überleitungsvertrages (BGBl 1954, 57 ff und 1955, 306 ff), so hat damit Österreich lediglich anerkannt, daß die BRD ausländische Konfiskationsmaßnahmen zur Kenntnis nimmt und (auf ihrem Gebiet) keine rechtlichen Schritte gegen derartige Maßnahmen zuläßt. Die Anerkennung der auf ausländische Konfiskationen bezogenen Bestimmungen dieses Vertrages besagt nichts anderes, als das Österreich diese Maßnahmen insoweit zur Kenntnis nimmt, als sie sich auf das Gebiet anderer Staaten beziehen.Erblickt man in Artikel 11, des Österreichischen Staatsvertrages eine Anerkennung dieses des sogenannten Überleitungsvertrages Bundesgesetzblatt 1954, 57 ff und 1955, 306 ff), so hat damit Österreich lediglich anerkannt, daß die BRD ausländische Konfiskationsmaßnahmen zur Kenntnis nimmt und (auf ihrem Gebiet) keine rechtlichen Schritte gegen derartige Maßnahmen zuläßt. Die Anerkennung der auf ausländische Konfiskationen bezogenen Bestimmungen dieses Vertrages besagt nichts anderes, als das Österreich diese Maßnahmen insoweit zur Kenntnis nimmt, als sie sich auf das Gebiet anderer Staaten beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075307
Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0070OB00764_8300000_002