Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1. Richtig ist, dass dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalls in der Schadensversicherung Beweiserleichterungen zustehen. Es genügt, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden (RS0102499). Ausreichend ist daher in der Regel, dass Umstände dargetan werden, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen (RS0080921 [T1]).
2. Der Anscheinsbeweis wird in den Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (RS0123919). Er beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es wahrscheinlich ist, dass auch im jeweils konkreten Fall ein gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266). Gelingt dieser Beweis, ist es Sache des Versicherers, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt (RS0080921 [T5]), also den prima-facie-Beweis dadurch zu erschüttern, dass eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dargetan wird (vgl RS0022664).2. Der Anscheinsbeweis wird in den Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (RS0123919). Er beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es wahrscheinlich ist, dass auch im jeweils konkreten Fall ein gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266). Gelingt dieser Beweis, ist es Sache des Versicherers, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt (RS0080921 [T5]), also den prima-facie-Beweis dadurch zu erschüttern, dass eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dargetan wird vergleiche RS0022664).
3. Das Erstgericht hat zur Frage, ob eine plötzliche Abweichung von einem bestimmten geplanten Bewegungsablauf vorlag, eine Negativfeststellung getroffen. Das ist in erster Linie eine Tatfrage und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 5/01p). Ob der Kläger zumindest Umstände dargetan hat, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen und ob die Beklagte gegebenenfalls den vom Kläger erbrachten Anscheinsbeweis erschüttern konnte, sind ebenfalls typische Einzelfallbeurteilungen. Die dazu schon vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass vom Kläger insbesondere im Hinblick auf dessen mehrfachen widersprüchlichen Unfallschilderungen der strenge Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu verlangen gewesen sei, hält sich im Rahmen bereits vorliegender Rechtsprechung des Fachsenats (vgl 7 Ob 197/11p).3. Das Erstgericht hat zur Frage, ob eine plötzliche Abweichung von einem bestimmten geplanten Bewegungsablauf vorlag, eine Negativfeststellung getroffen. Das ist in erster Linie eine Tatfrage und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 5/01p). Ob der Kläger zumindest Umstände dargetan hat, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen und ob die Beklagte gegebenenfalls den vom Kläger erbrachten Anscheinsbeweis erschüttern konnte, sind ebenfalls typische Einzelfallbeurteilungen. Die dazu schon vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass vom Kläger insbesondere im Hinblick auf dessen mehrfachen widersprüchlichen Unfallschilderungen der strenge Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu verlangen gewesen sei, hält sich im Rahmen bereits vorliegender Rechtsprechung des Fachsenats vergleiche 7 Ob 197/11p).
4.1. Der Kläger vermag daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen. Die Revision ist somit nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.4.1. Der Kläger vermag daher das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen. Die Revision ist somit nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.
4.2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.4.2. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.