Begründung:
Der (damals 34-jährige) Kläger spielte am 8. 11. 1997 Hallenfußball, wobei er "normale" Turnschuhe trug. Kurz vor Spielende wollte er einem Ball entgegenlaufen, der schräg von der Bande wegsprang. Der Kläger machte deshalb eine schnelle halbe Körperdrehung und wollte dann (auf den Ball zu) lossprinten. Bei (bzw nach) dieser schnellen Drehbewegung verspürte er beim anschließenden Sprint (ohne dass es zu einer Fremdeinwirkung gekommen wäre, auch ohne etwa in eine Bodenunebenheit geraten zu sein und ohne dass sein Bein über die durch das Zusammenwirken von Turnschuh und Hallenfußboden bedingte starke Reibung hinausgehend fixiert worden wäre) einen "Schnalzer" im Bereich der linken Achillessehne, die gerissen war.
Der Kläger, der zum Zeitpunkt dieses Vorfalles bei der Beklagten unfallversichert war, begehrt aus der Versicherung seine vorfallskausalen Schäden ersetzt, die er mit S 84.600,-- bezifferte. Durch seine Drehbewegung beim Wegstarten auf dem rutschfesten Boden sei es zu einer plötzlichen, überfalls- und ruckartigen Belastung und Überdehnung der Achillessehne gekommen. Aus medizinischer Sicht stelle dies ein adäquates Unfallereignis dar. Ein Vorschaden habe nicht bestanden.
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Es liege kein Unfall im Sinn der dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten Versicherungsbe- dingungen vor.
Unstrittig ist, dass dem Versicherungsverhältnis der Streitteile die Allgemeinen Bedingungen für die Basler-Unfallsversicherung (BUVB 1989) zugrundeliegen, deren hier wesentliche Bestimmungen lauten:
Art 6Artikel 6
Begriff des Unfalles
1.) Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.
2.) Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse:
....
- Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreissungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Vorfall vom 8. 11. 1997 sei dem Art 6 Pkt 2 letzter Satz BUVB 1989 zu unterstellen. Der Achillessehnenriss sei nicht während einer normalen und damit völlig beherrschten Laufbewegung oder einem normalen Sprint eingetreten, sondern bei einer schnellen Drehung mit anschließendem Wegstarten. Dabei seien Kräfte freigeworden, die die Reissfähigkeit der Achillessehne überstiegen hätten. Ein Freizeitsportler könne der Forderung nach einem kontrollierten Bewegungslauf unter diesen Umständen - Sprint und Drehbewegung - nicht mehr gerecht werden, sodass bei derartigen Bewegungen jedenfalls die Gefahr der Unkontrollierbarkeit des Vorganges gegeben sei. Eine kontinuierliche und sich zum Sprint steigernde Bewegung sei nicht vorgelegen, sondern aus einer willentlich eingeleiteten kontrollierten Bewegung sei im Zuge derselben eine dem Willen entzogene Bewegung geworden.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Vorfall vom 8. 11. 1997 sei dem Artikel 6, Pkt 2 letzter Satz BUVB 1989 zu unterstellen. Der Achillessehnenriss sei nicht während einer normalen und damit völlig beherrschten Laufbewegung oder einem normalen Sprint eingetreten, sondern bei einer schnellen Drehung mit anschließendem Wegstarten. Dabei seien Kräfte freigeworden, die die Reissfähigkeit der Achillessehne überstiegen hätten. Ein Freizeitsportler könne der Forderung nach einem kontrollierten Bewegungslauf unter diesen Umständen - Sprint und Drehbewegung - nicht mehr gerecht werden, sodass bei derartigen Bewegungen jedenfalls die Gefahr der Unkontrollierbarkeit des Vorganges gegeben sei. Eine kontinuierliche und sich zum Sprint steigernde Bewegung sei nicht vorgelegen, sondern aus einer willentlich eingeleiteten kontrollierten Bewegung sei im Zuge derselben eine dem Willen entzogene Bewegung geworden.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Achillessehnenriss sei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes während einer normalen Laufbewegung in einer vom Kläger beherrschten und gewollten Situation eingetreten. Die Haftung der Turnschuhe des Klägers auf dem Gummiboden als Begründung dafür heranzuziehen, es seien ungeplant und unkontrolliert Kräfte aufgetreten, die auf eine gesunde Achillessehne schädigend eingewirkt hätten, überzeuge deshalb nicht, weil der Kläger zum einen bis zum schädigenden Ereignis kurz vor Spielende bereits vier Spiele zu je 20 Minuten bestritten gehabt habe und demnach mit der Bodenbeschaffenheit und der Bodenhaftung seiner Turnschuhe vertraut habe sein müssen und zum anderen bei einem Auftreten mit den Sportschuhen auf einen Gummiboden gar kein Haftenbleiben im eigentlichen Sinne stattfinde. Vielmehr werde bloß das Drehen des Schuhes auf dem Hallenboden und damit das Drehen des ganzen Fußes verhindert, weil beim Wegsprinten die Gummisohle stark auf den Boden gepresst werde. Dass durch die Drehbewegung aus dem Sprintansatz heraus durch die gesteigerte Rutschfestigkeit Kräfte freigeworden seien, die die Reissfähigkeit der Achillessehne überstiegen, stehe der Kontrollierbarkeit des Vorganges nicht entgegen. Dass der Kläger mit seinem Vorhaben eine extreme Spielbewegung ausgelöst habe, berge für sich allein nicht die Gefahr der Unkontrollierbarkeit des Vorganges in sich, weil dadurch lediglich ein größerer Einsatz an Körperkraft erforderlich geworden sei. Der Bewegungsablauf des Klägers sei nicht nur bewusst und gewollt begonnen worden, der Kläger habe vielmehr auch die Bewegung, die den Achillessehnenriss bewirkt habe, fortsetzen und vollenden wollen. Der von ihm ins Auge gefasste Bewegungsablauf sei schließlich auch bis zum schädigenden Ereignis, dem Reissen der Sehne, beherrscht worden. Der Kläger habe sich zugleich drehen und loslaufen wollen. Dass wegen des großen Anpressdruckes der Schuh und damit der Fuß nicht mitdrehe, sei weder ungeplant noch ungewollt noch nicht mehr beherrschbar gewesen. Einzig die durch Drehung und Zug auf die Achillessehne einwirkenden Kräfte seien zuviel gewesen. Das stehe aber eine Kontrollierbarkeit des Vorganges nicht entgegen. Dass man beim Fußballspiel in unterschiedlichem Maß körperlich gefordert werde, einmal mehr und einmal weniger laufen müsse, sich einmal mehr und einmal weniger schnell nach rechts oder links drehen müsse, sei typisch für das Spiel und mache die sportliche Betätigung gerade aus. Ein plötzliches Abweichen vom geplanten Bewegungsablauf könne daher nicht angenommen werden, erschöpfe sich das Merkmal der Plötzlichkeit schließlich nicht in dem Begriff der Schnelligkeit, sondern schließe als wesentlich hervorstechendes Merkmal vor allem auch das Moment des Unerwarteten, nicht Vorhergesehenen, Unentrinnbaren ein. Selbst wenn man den von der Bande schief abspringenden Ball als unerwarteten Auslöser der gleichzeitigen Dreh- und Laufbewegung des Klägers ansehe, sei sein Verhalten dennoch als willkürlich anzusehen, auch wenn - psychologisch gesehen - die Flugbahn des Balles bestimmt habe, wohin der Kläger gerannt sei. Es ändere nichts daran, dass letztlich die Bewegung des Klägers als geplanter Bewegungsablauf im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen sei. Seine Verletzung sei daher ein Unglück aber kein Unfall iSd Art 6 Punkt 2. BUVG 1989 gewesen.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Achillessehnenriss sei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes während einer normalen Laufbewegung in einer vom Kläger beherrschten und gewollten Situation eingetreten. Die Haftung der Turnschuhe des Klägers auf dem Gummiboden als Begründung dafür heranzuziehen, es seien ungeplant und unkontrolliert Kräfte aufgetreten, die auf eine gesunde Achillessehne schädigend eingewirkt hätten, überzeuge deshalb nicht, weil der Kläger zum einen bis zum schädigenden Ereignis kurz vor Spielende bereits vier Spiele zu je 20 Minuten bestritten gehabt habe und demnach mit der Bodenbeschaffenheit und der Bodenhaftung seiner Turnschuhe vertraut habe sein müssen und zum anderen bei einem Auftreten mit den Sportschuhen auf einen Gummiboden gar kein Haftenbleiben im eigentlichen Sinne stattfinde. Vielmehr werde bloß das Drehen des Schuhes auf dem Hallenboden und damit das Drehen des ganzen Fußes verhindert, weil beim Wegsprinten die Gummisohle stark auf den Boden gepresst werde. Dass durch die Drehbewegung aus dem Sprintansatz heraus durch die gesteigerte Rutschfestigkeit Kräfte freigeworden seien, die die Reissfähigkeit der Achillessehne überstiegen, stehe der Kontrollierbarkeit des Vorganges nicht entgegen. Dass der Kläger mit seinem Vorhaben eine extreme Spielbewegung ausgelöst habe, berge für sich allein nicht die Gefahr der Unkontrollierbarkeit des Vorganges in sich, weil dadurch lediglich ein größerer Einsatz an Körperkraft erforderlich geworden sei. Der Bewegungsablauf des Klägers sei nicht nur bewusst und gewollt begonnen worden, der Kläger habe vielmehr auch die Bewegung, die den Achillessehnenriss bewirkt habe, fortsetzen und vollenden wollen. Der von ihm ins Auge gefasste Bewegungsablauf sei schließlich auch bis zum schädigenden Ereignis, dem Reissen der Sehne, beherrscht worden. Der Kläger habe sich zugleich drehen und loslaufen wollen. Dass wegen des großen Anpressdruckes der Schuh und damit der Fuß nicht mitdrehe, sei weder ungeplant noch ungewollt noch nicht mehr beherrschbar gewesen. Einzig die durch Drehung und Zug auf die Achillessehne einwirkenden Kräfte seien zuviel gewesen. Das stehe aber eine Kontrollierbarkeit des Vorganges nicht entgegen. Dass man beim Fußballspiel in unterschiedlichem Maß körperlich gefordert werde, einmal mehr und einmal weniger laufen müsse, sich einmal mehr und einmal weniger schnell nach rechts oder links drehen müsse, sei typisch für das Spiel und mache die sportliche Betätigung gerade aus. Ein plötzliches Abweichen vom geplanten Bewegungsablauf könne daher nicht angenommen werden, erschöpfe sich das Merkmal der Plötzlichkeit schließlich nicht in dem Begriff der Schnelligkeit, sondern schließe als wesentlich hervorstechendes Merkmal vor allem auch das Moment des Unerwarteten, nicht Vorhergesehenen, Unentrinnbaren ein. Selbst wenn man den von der Bande schief abspringenden Ball als unerwarteten Auslöser der gleichzeitigen Dreh- und Laufbewegung des Klägers ansehe, sei sein Verhalten dennoch als willkürlich anzusehen, auch wenn - psychologisch gesehen - die Flugbahn des Balles bestimmt habe, wohin der Kläger gerannt sei. Es ändere nichts daran, dass letztlich die Bewegung des Klägers als geplanter Bewegungsablauf im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen sei. Seine Verletzung sei daher ein Unglück aber kein Unfall iSd Artikel 6, Punkt 2. BUVG 1989 gewesen.
Zur Begründung des Ausspruches der Zulässigkeit der Revision führte das Berufungsgericht aus, der Frage, ob unwillkürliche Abweichungen vom geplanten Bewegungsablauf darin liegen könnten, dass ein Spieler durch einen versprungenen Ball zu einer unerwartenden Bewegung verleitet werde, könne über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen (vgl nicht nur die hier anzuwendenden BUVG, sondern auch die insoweit gleichlautenden AUVB 1995); eine Rechtsprechung genau zu dieser Frage liege noch nicht vor.Zur Begründung des Ausspruches der Zulässigkeit der Revision führte das Berufungsgericht aus, der Frage, ob unwillkürliche Abweichungen vom geplanten Bewegungsablauf darin liegen könnten, dass ein Spieler durch einen versprungenen Ball zu einer unerwartenden Bewegung verleitet werde, könne über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen vergleiche nicht nur die hier anzuwendenden BUVG, sondern auch die insoweit gleichlautenden AUVB 1995); eine Rechtsprechung genau zu dieser Frage liege noch nicht vor.
Entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die vom Kläger erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die vom Kläger erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.