Soweit der Kläger einen Zulassungsgrund darin erblickt, dass die Vorinstanzen, ohne weitere Feststellungen dazu zu treffen, davon ausgegangen seien, dass dem gegenständlichen Versicherungsvertrag die AUVB 1995 zugrundelagen, genügt der Hinweis, dass der Kläger schon in der Klage selbst vorgebracht hat, dass die AUVB anzuwenden seien. Dass er damit die (auch von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung angeführten) AUVB 1995 gemeint hat, unterstreicht er selbst, wenn er im Schriftsatz vom 2. 11. 2000 ausführt, der gegenständliche Vorfall stelle sich "somit als klassischer Unfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995)" dar. Der nunmehr vom Revisionswerber erhobene Einwand ist daher verfehlt bzw nicht verständlich.
Unrichtig ist auch der in der Zulassungsbeschwerde noch erhobene weitere Einwand, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Frage des Nachweises des Versicherungsfalles die Beweislastverteilung verkannt. Es entspricht stRsp, dass für den (anspruchsbegründenden) Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherungsnehmer die Beweispflicht
trifft (7 Ob 6/89, VersE 1425; 7 Ob 1/90, VersE 1461 = VR 1990/224 =
VersR 1991, 247; 7 Ob 20/91, SZ 64/102 = VR 1992, 27 = VersR 1992,
1292; RIS-Justiz RS0080003; RS0043438; 0043563, zuletzt etwa 7 Ob 74/00h). Zwar stehen dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalles nach hA in der Schadensversicherung (zB in der Unfall- und vielen Formen der Diebstahlsversicherung) wegen oft großer Beweisschwierigkeiten, gewisse Beweiserleichterungen zu. Es kann daher genügen, wenn der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalles bilden (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 194; 7 Ob 2094/96h). Ein solcher Fall, wonach dem Kläger der Indizienbeweis gelungen wäre, liegt aber hier nicht vor. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass das Erstgericht ungeachtet der missverständlichen Formulierung der betreffenden Feststellung ("nicht feststellbar"), wie die Ausführungen zur Beweiswürdigung unzweifelhaft belegen ("nachdem ohnedies feststeht, dass durch den Unfall keine Verletzung und damit keine Invalidität eingetreten ist") ohnehin zur Überzeugung gelangt ist, dass der festgestellte Sturz keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung beim Kläger bewirkt hat. Im Hinblick auf diese positive Wahrannahme stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Beweislast also gar nicht mehr.
Mangels Vorliegens einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ist das Rechtsmittel des Klägers daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ist das Rechtsmittel des Klägers daher zurückzuweisen.