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Entscheidung 7 Ob 78/09k×

Entscheidung 7 Ob 78/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob78/09k

Entscheidungsdatum

03.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Karl W*****, vertreten durch Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Jänner 2009, GZ 39 R 395/08i-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 4. 2009 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die dem Beklagten nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 5. 5. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).

Anmerkung

E91071 7Ob78.09k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00078.09K.0603.000

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090603_OGH0002_0070OB00078_09K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0067832 Rechtssatz 1980 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige I …
RS0067939 Rechtssatz 1952 – zuletzt 28.03.2023Zivilrecht
Beim Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 4 MG kommt es nicht darauf an, ob bereits eine erhebliche Schädigung des Hauses eingetreten ist, sondern der Kündigungsgrund liegt auch schon dann vor, wenn eine solche Schädigung infolge des Verhaltens des Mieters droht.
RS0068076 Rechtssatz 1971 – zuletzt 25.02.2026Zivilrecht
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige …
RS0068103 Rechtssatz 1963 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (MietSlg 2463, 8912, 6 Ob 304/62 ua).
RS0070433 Rechtssatz 1995 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste.
RS0113633 Rechtssatz 2000 – zuletzt 25.03.2026Zivilrecht
Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.
RS0113693 Rechtssatz 2000 – zuletzt 07.08.2025Zivilrecht
Ob ein dem Bestandnehmer anzulastender Nachteil, also insbesondere eine Rufbeeinträchtigung, als "erheblich nachteiliger Gebrauch" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG droht beziehungsweise bereits eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen d …