[9] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[10] 1.1 Das Haftpflichtversicherungsrecht ist von der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadenfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen „versicherten Risiko“ ableiten lassen (RS0081038). Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die (hier) dem Versicherungsnehmer aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasst im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen (RS0081009; RS0081310). Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich auch bei der Betriebshaftpflichtversicherung am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl 7 Ob 151/24t [Rz 2]). 1.1 Das Haftpflichtversicherungsrecht ist von der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadenfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen „versicherten Risiko“ ableiten lassen (RS0081038). Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die (hier) dem Versicherungsnehmer aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasst im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen (RS0081009; RS0081310). Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich auch bei der Betriebshaftpflichtversicherung am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren vergleiche 7 Ob 151/24t [Rz 2]).
[11] 1.2 Nach Art 2.1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Schadensereignis, welches aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach – in Abgrenzung zum Kausalereignis – ausgeführt, dass das Schadensereignis der „äußere Vorgang“ ist, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Ereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird (vgl RS0081307; RS0081247), wobei nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen ist (RS0081247 [T4]). Es entspricht außerdem sowohl der ständigen Rechtsprechung als auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich ist (vgl 7 Ob 94/24k). 1.2 Nach Artikel 2 Punkt eins, AHVB ist ein Versicherungsfall ein Schadensereignis, welches aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach – in Abgrenzung zum Kausalereignis – ausgeführt, dass das Schadensereignis der „äußere Vorgang“ ist, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Ereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird vergleiche RS0081307; RS0081247), wobei nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen ist (RS0081247 [T4]). Es entspricht außerdem sowohl der ständigen Rechtsprechung als auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich ist vergleiche 7 Ob 94/24k).
[12] 1.3 Dass die Beheizung eines Wirtschaftsgebäudes der betrieblichen Tätigkeit des Klägers zuzuordnen ist, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Beheizung führte aufgrund eines Risses im Kamin zum Brand, der somit das Schadenereignis darstellt, das unmittelbar zum Schaden der Anlagenbetreiberin, nämlich der Zerstörung der PV-Anlage, führte.
[13] 1.4 Eine von der Revision argumentierte Einschränkung des versicherten Risikos dahingehend, dass zusätzlich zur Tätigkeit auch der eingetretene Schaden einen inneren Zusammenhang mit dem Betrieb aufweisen oder die typische Folge der betrieblichen Tätigkeit sein müsse, ist weder aus der Bedingungslage abzuleiten, noch entspricht dies der Rechtsprechung, die allein auf Betriebsinteressen dienende Tätigkeiten abstellt (vgl RS0081009; RS0081310) und würde überdies dem bereits in Pkt 1.1 dargestellten Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung zuwiderlaufen.1.4 Eine von der Revision argumentierte Einschränkung des versicherten Risikos dahingehend, dass zusätzlich zur Tätigkeit auch der eingetretene Schaden einen inneren Zusammenhang mit dem Betrieb aufweisen oder die typische Folge der betrieblichen Tätigkeit sein müsse, ist weder aus der Bedingungslage abzuleiten, noch entspricht dies der Rechtsprechung, die allein auf Betriebsinteressen dienende Tätigkeiten abstellt vergleiche RS0081009; RS0081310) und würde überdies dem bereits in Pkt 1.1 dargestellten Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung zuwiderlaufen.
[14] 2. Mit der Ansicht des Berufungsgerichts, aus dem Vertrag zwischen dem Kläger und der Anlagenbetreiberin könne keine Nebenpflicht zur Verwahrung abgeleitet werden, weil der Kläger nur gegen Entgelt das Recht eingeräumt habe, die PV-Anlage auf der Dachfläche zu errichten, während die Anlagenbetreiberin den Betrieb, die Wartung, die Änderung, die Erneuerung und die Demontage der PV-Anlage vorzunehmen habe, setzt sich die Revision inhaltlich nicht auseinander. Eine Korrekturbedürftigkeit zeigt sie somit nicht auf.
[15] 3. Auf andere Umstände hat die Beklagte ihre Deckungsablehnung nicht gestützt.
[16] 4. Die Revision ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[17] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.