Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 234/02h; 1 Ob 275/02a und 7 Ob 242/02t). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, da die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl auch RIS-Justiz RS0112656, zuletzt etwa 7 Ob 146/02z). Gegenstand des vom Vater angestrengten Rekursverfahrens war die vom Erstgericht abgewiesene, begehrte Unterhaltsherabsetzung von monatlich EUR 116,19 hinsichtlich der mj. Tamara, von monatlich EUR 99,85 hinsichtlich der mj. Iris und von monatlich EUR 95,68 hinsichtlich des mj. Marcel, sodass sich der 3-fache Jahresbetrag auf EUR 4.182,84, EUR 3.594,60 und EUR 3.444,48 beläuft und damit EUR 20.000,-- jeweils bei weitem nicht erreicht.Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 234/02h; 1 Ob 275/02a und 7 Ob 242/02t). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, da die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vergleiche auch RIS-Justiz RS0112656, zuletzt etwa 7 Ob 146/02z). Gegenstand des vom Vater angestrengten Rekursverfahrens war die vom Erstgericht abgewiesene, begehrte Unterhaltsherabsetzung von monatlich EUR 116,19 hinsichtlich der mj. Tamara, von monatlich EUR 99,85 hinsichtlich der mj. Iris und von monatlich EUR 95,68 hinsichtlich des mj. Marcel, sodass sich der 3-fache Jahresbetrag auf EUR 4.182,84, EUR 3.594,60 und EUR 3.444,48 beläuft und damit EUR 20.000,-- jeweils bei weitem nicht erreicht.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - wie also hier - insgesamt EUR 20.000,-- nicht und hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, kann diese Entscheidung gemäß §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a AußStrG nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden. Hält das Rekursgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, hat es ihn (samt dem ordentlichen Revisionsrekurs) - wie hier geschehen - zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluss ist gemäß § 14a Abs 4 zweiter Satz AußStrG kein Rechtsmittel zulässig.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - wie also hier - insgesamt EUR 20.000,-- nicht und hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, kann diese Entscheidung gemäß Paragraphen 13, Absatz 4, 14, Absatz 5 und 14 a AußStrG nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden. Hält das Rekursgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, hat es ihn (samt dem ordentlichen Revisionsrekurs) - wie hier geschehen - zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluss ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, zweiter Satz AußStrG kein Rechtsmittel zulässig.
Die von der Rechtsmittelwerberin intendierte Bekämpfung der Zurückweisung ihres Abänderungsantrages widerspricht also dem Rechtsmittelverbot des § 14a Abs 4 AußStrG (4 Ob 130/00x mwH). Da auch die unter einem erklärte Bekämpfung der Entscheidung vom 23. 10. 2002 mit "außerordentlichen Revisionsrekurs" gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig (und im Übrigen auch verspätet) ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Die von der Rechtsmittelwerberin intendierte Bekämpfung der Zurückweisung ihres Abänderungsantrages widerspricht also dem Rechtsmittelverbot des Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG (4 Ob 130/00x mwH). Da auch die unter einem erklärte Bekämpfung der Entscheidung vom 23. 10. 2002 mit "außerordentlichen Revisionsrekurs" gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig (und im Übrigen auch verspätet) ist, war spruchgemäß zu entscheiden.