Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113296×

Rechtssatz RS0113296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113296

Entscheidungsdatum

14.07.2005

Rechtssatz

Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 4, 14, Absatz 5 und 14 a AußStrG ergibt, nur einen Antrag an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs stellen. Weil das Rekursgericht diesen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG aber für nicht stichhältig hielt, wurde er samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss war kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 14 a, Absatz 5, AußStrG). In einem solchen Fall ist ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Antragstellers nicht vorgesehen und wurde vom Rekursgericht daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss sieht die Rechtsordnung ebenfalls nicht vor, zumal eine vom Erlagsgegner damit versuchte Bekämpfung der Zurückweisung des Moniturantrages dem Rechtsmittelverbot des Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 320/99f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 320/99f
  • 4 Ob 130/00x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 130/00x
    Auch; Beisatz: Hier: Unterhalt sowie auch im Verfahren nach dem UVG. (T1)
  • 3 Ob 61/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2002 3 Ob 61/02w
    Vgl; Beisatz: Hier: Überlassung eines nachträglich hervorgekommenen Nachlassvermögens an Zahlungs statt. (T2)
  • 7 Ob 8/03g
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 8/03g
    Auch; Beisatz: Hier: Unterhalt. (T3)
  • 7 Ob 36/04a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 36/04a
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 108/05s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 108/05s
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 148/05s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 148/05s
    Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das AußStrG idF BGBl I 2003/111 inhaltlich nichts geändert. Hier: Unterhalt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113296

Dokumentnummer

JJR_20000126_OGH0002_0070OB00320_99F0000_001