Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 Abs 1 AußStrG nur auf Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit welchen das Rekursgericht - wie hier - als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies, anzuwenden sind (vgl zu § 528 ZPO 7 Ob 56/03s, RIS-Justiz RS0044005). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (7 Ob 56/03s mwN).Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nur auf Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit welchen das Rekursgericht - wie hier - als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies, anzuwenden sind vergleiche zu Paragraph 528, ZPO 7 Ob 56/03s, RIS-Justiz RS0044005). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt (7 Ob 56/03s mwN).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Rekurswerber macht geltend, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 übersteige, da im Fall des Gewährens von Naturalunterhalt (Gewährung einer Wohnmöglichkeit) an beide Kinder gemeinsam, die Unterhaltszahlungen beider Kinder zusammenzurechnen seien. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000 und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 14a Abs 1 AußStrG). Erachtet das Rekursgericht den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen, wogegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 14a Abs 4 AußStrG). Dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Soweit der Rekurswerber nunmehr vorbringt, der Entscheidungsgegenstand übersteige in Wahrheit EUR 20.000, sodass ein außerordentlicher Revisionsrekurs in der Sache selbst zulässig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (7 Ob 242/02t; RIS-Justiz RS0046543, RS0103147, RS0042366 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz bei Unterhaltsbegehren für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachten (3 Ob 137/03y mwN). Gegenstand der Rekursentscheidung war der Unterhaltsbetrag von EUR 510 und 500. Die dreifache Jahresleistung liegt daher jeweils für einen Unterhaltsberechtigten unter EUR 20.000. Die Anrechnung von allfälligem Naturalunterhalt erfolgt für jedes Kind gesondert durch Abzug vom begehrten Geldunterhalt, sodass sich daraus keine Änderung der ständigen Rechtsprechung ergeben kann.Der Rekurswerber macht geltend, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 übersteige, da im Fall des Gewährens von Naturalunterhalt (Gewährung einer Wohnmöglichkeit) an beide Kinder gemeinsam, die Unterhaltszahlungen beider Kinder zusammenzurechnen seien. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000 und hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG). Erachtet das Rekursgericht den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen, wogegen kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG). Dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Soweit der Rekurswerber nunmehr vorbringt, der Entscheidungsgegenstand übersteige in Wahrheit EUR 20.000, sodass ein außerordentlicher Revisionsrekurs in der Sache selbst zulässig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (7 Ob 242/02t; RIS-Justiz RS0046543, RS0103147, RS0042366 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz bei Unterhaltsbegehren für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachten (3 Ob 137/03y mwN). Gegenstand der Rekursentscheidung war der Unterhaltsbetrag von EUR 510 und 500. Die dreifache Jahresleistung liegt daher jeweils für einen Unterhaltsberechtigten unter EUR 20.000. Die Anrechnung von allfälligem Naturalunterhalt erfolgt für jedes Kind gesondert durch Abzug vom begehrten Geldunterhalt, sodass sich daraus keine Änderung der ständigen Rechtsprechung ergeben kann.
Ein außerordentlicher Revisionsrekurs in der Unterhaltssache ist daher unzulässig.