[11] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[12] 1.1 Werden mehrere Schadenersatzansprüche geltend gemacht, muss grundsätzlich jede Forderung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein (RS0031014). Setzt sich hingegen ein aus der selben Schadensursache abgeleiteter Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, wird von der Rechtsprechung auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (RS0037907). Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T22, T23, T25]).
[13] 1.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es daher vertretbar, wenn das Berufungsgericht davon ausging, im vorliegenden Fall reiche für die Individualisierung der Schadenersatzansprüche, dass der Kläger betreffend die einzelnen Sanierungskosten auf die von ihm vorgelegte, drei Seiten umfassende Rechnung verwiesen habe und zur Teileinklagung vorgebracht habe, dass diese die dort angeführten, einzelnen aufgeschlüsselten Teilpositionen aliquot (nämlich in dem Verhältnis des eingeklagten Teilbetrags zur Gesamtsumme der Sanierungskosten) betreffe.
[14] 1.3 Darauf, ob es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch um einen einheitlichen Gesamtschaden mit unselbständigen Teilpositionen handelt, sodass es für die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung der Teilpositionen bedurfte, kommt es daher nicht mehr an.
[15] 2.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). 2.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[16] 2.2 Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]).
[17] 2.3 Das ist hier der Fall: Im Sinne der Auslegung durch die Vorinstanzen ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass der in Artikel 5.2. AWB verwendete Begriff „beziehungsweise“ als Hinweis auf ein alternatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist. Demnach verlangen die vorliegenden Versicherungsbedingungen entweder ein „Bewohnen“ oder ein „Benutzen“ der Baulichkeit, widrigenfalls den Versicherungsnehmer die Verpflichtung trifft, bei einer länger als 72 Stunden dauernden Abwesenheit alle wasserführenden Anlagen abzusperren. Warum mit dem Begriff „beziehungsweise“ bloß eine Konkretisierung dahingehend ausgedrückt werden sollte, dass das versicherte Haus in einer Art und Intensität genutzt werden müsse, die in Summe als „Bewohnen“ verstanden werden könne, zeigt die Revision nicht nachvollziehbar auf. Es würde diesfalls nämlich nicht einleuchten, warum Artikel 5.2. AWB nicht bloß von „nicht bewohnten Baulichkeiten“ spricht. Soweit die Ausführungen in der Revision zur Frage des Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung also auf diesem Verständnis aufbauen, gehen sie ins Leere.
[18] 2.4 Ausgehend von dieser Auslegung beurteilten die Vorinstanzen die Besuche der Tochter während der Abwesenheit des Klägers nicht bloß als „fallweise Begehung“, sondern als „Benutzen“ der versicherten Baulichkeit, und kamen zum Ergebnis, dass der Kläger der Obliegenheit nach Artikel 5.2. AWB entsprochen habe. Dabei nahmen sie ohne Korrekturbedarf Bezug auf die Entscheidung 7 Ob 74/24v (zustimmend Palten, VRW 2025/12 [44 f]). Der Verweis auf bloße „kurzweilige Hilfstätigkeiten“ der Tochter und der Behauptung, dass es nach der Entscheidung 7 Ob 4/84 für die Erfüllung der dort vereinbarten Obliegenheit als nicht ausreichend erachtet worden sei, dass ein Dritter das Haus zur Beaufsichtigung nur kurz betrat, um „nach dem Rechten zu sehen“, vermag daher nichts zu ändern.
[19] 3. Mangels Nachweises einer objektiven Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer (vgl RS0043728 [T5]), ist auf die weiteren Ausführungen in der Revision zur Frage des Verschuldens an einer solchen Verletzung nicht weiter einzugehen. 3. Mangels Nachweises einer objektiven Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer vergleiche RS0043728 [T5]), ist auf die weiteren Ausführungen in der Revision zur Frage des Verschuldens an einer solchen Verletzung nicht weiter einzugehen.
[20] 4. Ungeachtet des (primär) auf die Zurückweisung der Revision gerichteten Rechtsmittelantrags enthält die Revisionsbeantwortung keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision, sodass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war und deren Kosten vom Kläger selbst zu tragen sind (RS0035979 [T2]; 6 Ob 89/02k; 9 ObA 29/05p).