Aus den Entscheidungsgründen:
Die Erwägungen der Revisionswerber darüber, ob die Erblasserin am 23. 6. 1979 etwa nur auf eine bereits bestehende letztwillige Verfügung habe hinweisen wollen, sind verfehlt, weil die Erblasserin nach den vorliegenden Feststellungen erklärt hat: "Ich möchte hier festhalten, daß es mein Wille ist, daß ..." Die Testierabsicht der Erblasserin wurde damit in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise festgestellt. Sie wird durch die der Erklärung vorangegangene Anregung von Helene P, es wäre günstig, in irgendeiner Form festzuhalten, daß die Klägerin Haus und Garten erben werde, noch verdeutlicht. Ob Testierabsicht vorliegt oder nicht, ist eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatsachenfeststellung, nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Fasching IV 333, Rdz. 1967, 90; NZ 1969, 126 ua., zuletzt 5 Ob 638/82). Aus welchem Grund die Erblasserin das Vermächtnis wiederholt und ungeachtet einer bereits vorliegenden schriftlichen letztwilligen Verfügung hinsichtlich ihrer Liegenschaft in W auch eine mündliche Verfügung getroffen hat, ob es etwa dazu gekommen ist, weil die Erblasserin auf die frühere Erklärung (im Zeitpunkt der Wiederholung) vergessen hatte oder weil sie diese durch die Wiederholung der Erklärung bekräftigen wollte (vgl. Weiß in Klang[2] III 548), ist für die Entscheidung des Rechtsstreites ohne Bedeutung. Da einander widersprechende Vermächtnisse nicht vorliegen und kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß der Wille der Erblasserin darauf gerichtet war, daß das frühere Kodizill durch das spätere aufgehoben werden sollte, können beide Verfügungen nebeneinander bestehen (§ 714 ABGB; vgl. Gschnitzer - Weiß in Klang[2] III 706 und Ehrenzweig[2] II/2, 474).Die Erwägungen der Revisionswerber darüber, ob die Erblasserin am 23. 6. 1979 etwa nur auf eine bereits bestehende letztwillige Verfügung habe hinweisen wollen, sind verfehlt, weil die Erblasserin nach den vorliegenden Feststellungen erklärt hat: "Ich möchte hier festhalten, daß es mein Wille ist, daß ..." Die Testierabsicht der Erblasserin wurde damit in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise festgestellt. Sie wird durch die der Erklärung vorangegangene Anregung von Helene P, es wäre günstig, in irgendeiner Form festzuhalten, daß die Klägerin Haus und Garten erben werde, noch verdeutlicht. Ob Testierabsicht vorliegt oder nicht, ist eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatsachenfeststellung, nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Fasching römisch vier 333, Rdz. 1967, 90; NZ 1969, 126 ua., zuletzt 5 Ob 638/82). Aus welchem Grund die Erblasserin das Vermächtnis wiederholt und ungeachtet einer bereits vorliegenden schriftlichen letztwilligen Verfügung hinsichtlich ihrer Liegenschaft in W auch eine mündliche Verfügung getroffen hat, ob es etwa dazu gekommen ist, weil die Erblasserin auf die frühere Erklärung (im Zeitpunkt der Wiederholung) vergessen hatte oder weil sie diese durch die Wiederholung der Erklärung bekräftigen wollte vergleiche Weiß in Klang[2] römisch drei 548), ist für die Entscheidung des Rechtsstreites ohne Bedeutung. Da einander widersprechende Vermächtnisse nicht vorliegen und kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß der Wille der Erblasserin darauf gerichtet war, daß das frühere Kodizill durch das spätere aufgehoben werden sollte, können beide Verfügungen nebeneinander bestehen (Paragraph 714, ABGB; vergleiche Gschnitzer - Weiß in Klang[2] römisch drei 706 und Ehrenzweig[2] II/2, 474).
Nach § 717 ABGB muß der Erblasser, wenn er seine Anordnung aufheben will, ohne eine neue zu errichten, sie ausdrücklich entweder mündlich oder schriftlich widerrufen oder die Urkunde vertilgen. Der ausdrückliche Widerruf, mag er nun ein schriftlicher oder mündlicher sein, ist, wenn er auch nichts anderes enthält als die Außerkraftsetzung einer früheren letztwilligen Anordnung, selbst eine letztwillige Erklärung, die in der nämlichen äußeren Form geschehen muß, welche sonst für Erklärungen des letzten Willens vorgeschrieben ist (§ 719 ABGB; vgl. Gschnitzer - Weiß in Klang[2] III 711). Dabei genügt für den Widerruf die Beobachtung irgendeiner Testamentsform. Es wird nicht gerade diejenige gefordert, in der das widerrufene Testament errichtet worden ist (Gschnitzer - Weiß aaO 713; NZ 1977, 121). Es ist unbestritten, daß keine der beiden Verfügungen der Erblasserin zugunsten der Klägerin ausdrücklich widerrufen worden ist.Nach Paragraph 717, ABGB muß der Erblasser, wenn er seine Anordnung aufheben will, ohne eine neue zu errichten, sie ausdrücklich entweder mündlich oder schriftlich widerrufen oder die Urkunde vertilgen. Der ausdrückliche Widerruf, mag er nun ein schriftlicher oder mündlicher sein, ist, wenn er auch nichts anderes enthält als die Außerkraftsetzung einer früheren letztwilligen Anordnung, selbst eine letztwillige Erklärung, die in der nämlichen äußeren Form geschehen muß, welche sonst für Erklärungen des letzten Willens vorgeschrieben ist (Paragraph 719, ABGB; vergleiche Gschnitzer - Weiß in Klang[2] römisch drei 711). Dabei genügt für den Widerruf die Beobachtung irgendeiner Testamentsform. Es wird nicht gerade diejenige gefordert, in der das widerrufene Testament errichtet worden ist (Gschnitzer - Weiß aaO 713; NZ 1977, 121). Es ist unbestritten, daß keine der beiden Verfügungen der Erblasserin zugunsten der Klägerin ausdrücklich widerrufen worden ist.
Den stillschweigenden Widerruf behandelt das Gesetz in den §§ 721 bis 723 ABGB. Es ist der Beklagten beizupflichten, daß die Aufzählung der gegen die Urkunde (das Testament oder Kodizill) gerichteten Handlungen in § 721 ABGB nicht als erschöpfend anzusehen ist, zumal zB schon die im gegenständlichen Fall vorgenommene Verbrennung fehlt (Gschnitzer - Weiß aaO 721; Koziol - Welser Grundriß II[6] 283). Nicht übersehen werden kann aber, daß die in § 721 ABGB aufgezählten Vernichtungshandlungen ausschließlich in Einwirkung gegen die (schriftliche) Urkunde bestehen. Wie der stillschweigende Widerruf einer mündlichen letztwilligen Verfügung beschaffen sein sollte - § 721 ABGB bezieht sich auf letztwillige Erklärungen, nicht auf Aufzeichnungen der Zeugen eines mündlichen Testaments (Gschnitzer - Weiß aaO 720 und 722), sodaß deren Vernichtung unerheblich ist, es sei denn, daß ein mündliches Testament durch Errichtung einer neuen Verfügung ohne Erwähnung der älteren widerrufen wird (Koziol - Welser aaO 282) -, ist nicht zu erkennen. Die Äußerung der Erblasserin bei Vernichtung des schriftlichen Kodizills: "Die Erna bekommt das Haus nicht" erfüllt entgegen der Meinung der Beklagten die gesetzliche Erfordernissen für den Widerruf schon deshalb nicht, weil sie in Gegenwart von nur einer Person und damit nicht in der äußeren Form erfolgte, welche für Erklärungen des letzten Willens vorgeschrieben ist. Die Rechtslehre vertritt deshalb überwiegend die Ansicht, daß ein stillschweigender Widerruf nur bei schriftlichen Testamenten möglich ist (Kralik in Ehrenzweig[3], Erbrecht 150; Koziol - Welser aaO 283). Gschnitzer - Weiß in Klang[2] III 725 begrunden ihre gegenteilige Meinung damit, daß ein schriftliches Testament allenfalls als mündliches aufrechterhalten werden könne, sodaß bei Vernichtung des schriftlich errichteten Testaments auch der Aufrechterhaltung der Verfügung als mündliches Testament der Boden entzogen werde. Dies stellt jedoch einen Sonderfall dar, der mit dem vorliegenden, in dem zwei letztwillige Verfügungen (und noch dazu in einem zeitlichen Abstand von vier Jahren) errichtet wurden, nicht verglichen werden kann. Nach § 721 zweiter Satz ABGB kann darüber hinaus nicht auf einen Widerruf geschlossen werden, wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt wird. Dasselbe muß in dem Fall gelten, daß nebeneinander eine schriftliche Urkunde und eine mündliche Verfügung bestanden haben.Den stillschweigenden Widerruf behandelt das Gesetz in den Paragraphen 721 bis 723 ABGB. Es ist der Beklagten beizupflichten, daß die Aufzählung der gegen die Urkunde (das Testament oder Kodizill) gerichteten Handlungen in Paragraph 721, ABGB nicht als erschöpfend anzusehen ist, zumal zB schon die im gegenständlichen Fall vorgenommene Verbrennung fehlt (Gschnitzer - Weiß aaO 721; Koziol - Welser Grundriß II[6] 283). Nicht übersehen werden kann aber, daß die in Paragraph 721, ABGB aufgezählten Vernichtungshandlungen ausschließlich in Einwirkung gegen die (schriftliche) Urkunde bestehen. Wie der stillschweigende Widerruf einer mündlichen letztwilligen Verfügung beschaffen sein sollte - Paragraph 721, ABGB bezieht sich auf letztwillige Erklärungen, nicht auf Aufzeichnungen der Zeugen eines mündlichen Testaments (Gschnitzer - Weiß aaO 720 und 722), sodaß deren Vernichtung unerheblich ist, es sei denn, daß ein mündliches Testament durch Errichtung einer neuen Verfügung ohne Erwähnung der älteren widerrufen wird (Koziol - Welser aaO 282) -, ist nicht zu erkennen. Die Äußerung der Erblasserin bei Vernichtung des schriftlichen Kodizills: "Die Erna bekommt das Haus nicht" erfüllt entgegen der Meinung der Beklagten die gesetzliche Erfordernissen für den Widerruf schon deshalb nicht, weil sie in Gegenwart von nur einer Person und damit nicht in der äußeren Form erfolgte, welche für Erklärungen des letzten Willens vorgeschrieben ist. Die Rechtslehre vertritt deshalb überwiegend die Ansicht, daß ein stillschweigender Widerruf nur bei schriftlichen Testamenten möglich ist (Kralik in Ehrenzweig[3], Erbrecht 150; Koziol - Welser aaO 283). Gschnitzer - Weiß in Klang[2] römisch drei 725 begrunden ihre gegenteilige Meinung damit, daß ein schriftliches Testament allenfalls als mündliches aufrechterhalten werden könne, sodaß bei Vernichtung des schriftlich errichteten Testaments auch der Aufrechterhaltung der Verfügung als mündliches Testament der Boden entzogen werde. Dies stellt jedoch einen Sonderfall dar, der mit dem vorliegenden, in dem zwei letztwillige Verfügungen (und noch dazu in einem zeitlichen Abstand von vier Jahren) errichtet wurden, nicht verglichen werden kann. Nach Paragraph 721, zweiter Satz ABGB kann darüber hinaus nicht auf einen Widerruf geschlossen werden, wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt wird. Dasselbe muß in dem Fall gelten, daß nebeneinander eine schriftliche Urkunde und eine mündliche Verfügung bestanden haben.
Der Widerruf des schriftlichen Kodizills aus dem Jahre 1975 kann nach diesen Erwägungen nicht auch als Widerruf der mündlichen Verfügung aus den Jahre 1979 angesehen werden. Da das mündliche Vermächtnis aus dem Jahre 1979 nicht widerrufen wurde, haben die Untergerichte in zutreffender Weise dem Klagebegehren stattgegeben.