Rechtssatz RS0012790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012790
Entscheidungsdatum
20.05.1999
Rechtssatz
Die Rechtslehre vertritt überwiegend die Ansicht, daß ein stillschweigender Widerruf nur bei schriftlichen Testamenten möglich ist. Nach § 721, zweiter Satz ABGB kann nicht auf einen Widerruf geschlossen werden, wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt wird. Dasselbe muß in dem Fall gelten, daß nebeneinander eine schriftliche Urkunde und eine mündliche Verfügung bestanden haben.Die Rechtslehre vertritt überwiegend die Ansicht, daß ein stillschweigender Widerruf nur bei schriftlichen Testamenten möglich ist. Nach Paragraph 721,, zweiter Satz ABGB kann nicht auf einen Widerruf geschlossen werden, wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt wird. Dasselbe muß in dem Fall gelten, daß nebeneinander eine schriftliche Urkunde und eine mündliche Verfügung bestanden haben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 801/82
Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 801/82
EvBl 1983/127 S 467 = SZ 56/43
- 2 Ob 130/99b
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 130/99b
Vgl; Beisatz: Werden bei der Errichtung eines schriftlichen Testaments auch die Vorschriften für ein mündliches Testament eingehalten, bestehen demnach das schriftliche und das mündliche Testament nebeneinander, dann wirkt ein schlüssiger Widerruf des schriftlichen Testaments auch auf das mündliche Testament. (T1); Veröff: SZ 72/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012790
Dokumentnummer
JJR_19830310_OGH0002_0070OB00801_8200000_002