Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft die Klägerin mit Rekurs, wobei sie beantragt, den Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist insofern beizupflichten, als die Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften hat, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB). Versagt daher die Auslegung des in einem Vertrag gebrauchten Ausdruckes nach seinem buchstäblichen Sinn, so ist die Absicht der Parteien zu erforschen und schließlich der Vertrag zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 404 ff, EvBl 1960/3, MietSlg 25.136 u.a.m.). Das einschneidendere Mittel der Vertragsauslegung ist dabei erst dann heranzuziehen, wenn das mildere nicht zum Ziele führt. Die Vertragsergänzung bzw. Korrektur als das einschneidendere Mittel der Auslegung darf daher grundsätzlich erst dann angewendet werden, wenn die Erforschung des Parteiwillens versagt (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 411, SZ 42/52, JBl 1971/429, MietSlg 25.136 u.a.m.).Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist insofern beizupflichten, als die Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften hat, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 914, ABGB). Versagt daher die Auslegung des in einem Vertrag gebrauchten Ausdruckes nach seinem buchstäblichen Sinn, so ist die Absicht der Parteien zu erforschen und schließlich der Vertrag zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 404 ff, EvBl 1960/3, MietSlg 25.136 u.a.m.). Das einschneidendere Mittel der Vertragsauslegung ist dabei erst dann heranzuziehen, wenn das mildere nicht zum Ziele führt. Die Vertragsergänzung bzw. Korrektur als das einschneidendere Mittel der Auslegung darf daher grundsätzlich erst dann angewendet werden, wenn die Erforschung des Parteiwillens versagt (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 411, SZ 42/52, JBl 1971/429, MietSlg 25.136 u.a.m.).
Hier ergab die vom Erstgericht vorgenommene Erforschung des Willens der Vertragsparteien, daß diese unter Bruttoeinnahmen die aus dem Tankstellenabgabepreis erzielten Einkünfte des Tankstellenbetriebes verstanden. Gewählt wurde diese Formulierung von den Vertragspartnern deshalb, weil sie eine einfache Berechnung des Pachtzinses ermöglichte. Da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (März 1964) im Tankstellenabgabepreis bereits die zu entrichtende Umsatzsteuer enthalten war, mußte sich der damalige Pächter (in dessen Rechtsstellung die Beklagte eingetreten ist) im klaren sein, daß eine Erhöhung der Umsatzsteuer, die auch vor der Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972 einige Male erfolgte, auch eine Erhöhung des von ihm zu entrichtenden Bestandzinses zur Folge haben werde. Wenn er sich daher trotzdem mit der Formulierung des Vertragspunktes VII. des Pachtvertrages vom 2. 3. 1964 einverstanden erklärte, so hat er das hiemit verbundene Risiko in Kauf genommen. Die vom Erstgericht vorgenommene Erforschung des Parteiwillens führt daher zu dem Ergebnis, daß der Berechnung des Pachtzinses die jeweils geltenden Tankstellenabgabepreise zugrunde zu legen sind. Die durch das Umsatzsteuergesetz 1972 bewirkte grundsätzliche Änderung auf dem Gebiete des Umsatzsteuerrechtes ist sohin im Hinblick auf den eindeutigen Willen der Vertragsparteien bei Abschluß des Pachtvertrages ohne Bedeutung. Die vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Verfahrensergänzung ist demnach entbehrlich.Hier ergab die vom Erstgericht vorgenommene Erforschung des Willens der Vertragsparteien, daß diese unter Bruttoeinnahmen die aus dem Tankstellenabgabepreis erzielten Einkünfte des Tankstellenbetriebes verstanden. Gewählt wurde diese Formulierung von den Vertragspartnern deshalb, weil sie eine einfache Berechnung des Pachtzinses ermöglichte. Da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (März 1964) im Tankstellenabgabepreis bereits die zu entrichtende Umsatzsteuer enthalten war, mußte sich der damalige Pächter (in dessen Rechtsstellung die Beklagte eingetreten ist) im klaren sein, daß eine Erhöhung der Umsatzsteuer, die auch vor der Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972 einige Male erfolgte, auch eine Erhöhung des von ihm zu entrichtenden Bestandzinses zur Folge haben werde. Wenn er sich daher trotzdem mit der Formulierung des Vertragspunktes römisch sieben. des Pachtvertrages vom 2. 3. 1964 einverstanden erklärte, so hat er das hiemit verbundene Risiko in Kauf genommen. Die vom Erstgericht vorgenommene Erforschung des Parteiwillens führt daher zu dem Ergebnis, daß der Berechnung des Pachtzinses die jeweils geltenden Tankstellenabgabepreise zugrunde zu legen sind. Die durch das Umsatzsteuergesetz 1972 bewirkte grundsätzliche Änderung auf dem Gebiete des Umsatzsteuerrechtes ist sohin im Hinblick auf den eindeutigen Willen der Vertragsparteien bei Abschluß des Pachtvertrages ohne Bedeutung. Die vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Verfahrensergänzung ist demnach entbehrlich.
Ob die Weitergeltung des Umsatzsteuergesetzes 1959 die Geschäftsgrundlage für den gegenständlichen Vertragsabschluß bildete, die mit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1972 weggefallen sein könnte, kann dahingestellt bleiben. Bei Wegfall einer typischen Vertragsvoraussetzung können nämlich die Parteien nur vom Vertrag zurücktreten, nicht aber dessen Korrektur begehren (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 339, vgl auch Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 S. 108 ff. SZ 45/92, MietSlg. 22.542 u.a.m.). Ein Vertragsrücktritt wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage wurde aber von der Rekurswerberin nicht behauptet. Darüber hinaus kann in einer Änderung der Gesetzeslage nur dann der Wegfall der ursprünglichen Geschäftsgrundlage gelegen sein, wenn der Fortbestand eines bestimmten Gesetzes oder einer bestimmten Rechtslage offensichtlich zur Grundlage eines bestimmten Vertrages gemacht wurde (Klang2 IV/1 S. 339, SZ 43/63, MietSlg 23.076, 23.200, 26.066 u.a.m.). Die Vertragstreue erfordert es nämlich grundsätzlich, daß jeder Vertragsteil die von ihm übernommene Verpflichtung erfüllt und das Risiko des eventuellen Scheiterns seiner Erwartungen tragen muß (SZ 43/63, MietSlg 23.200, 26.066 u.a.m.).Ob die Weitergeltung des Umsatzsteuergesetzes 1959 die Geschäftsgrundlage für den gegenständlichen Vertragsabschluß bildete, die mit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1972 weggefallen sein könnte, kann dahingestellt bleiben. Bei Wegfall einer typischen Vertragsvoraussetzung können nämlich die Parteien nur vom Vertrag zurücktreten, nicht aber dessen Korrektur begehren (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 339, vergleiche auch Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 S. 108 ff. SZ 45/92, MietSlg. 22.542 u.a.m.). Ein Vertragsrücktritt wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage wurde aber von der Rekurswerberin nicht behauptet. Darüber hinaus kann in einer Änderung der Gesetzeslage nur dann der Wegfall der ursprünglichen Geschäftsgrundlage gelegen sein, wenn der Fortbestand eines bestimmten Gesetzes oder einer bestimmten Rechtslage offensichtlich zur Grundlage eines bestimmten Vertrages gemacht wurde (Klang2 IV/1 S. 339, SZ 43/63, MietSlg 23.076, 23.200, 26.066 u.a.m.). Die Vertragstreue erfordert es nämlich grundsätzlich, daß jeder Vertragsteil die von ihm übernommene Verpflichtung erfüllt und das Risiko des eventuellen Scheiterns seiner Erwartungen tragen muß (SZ 43/63, MietSlg 23.200, 26.066 u.a.m.).
Die Rechtssache ist daher bereits im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif. Die von der Beklagten in ihrer Berufungsschrift gerügte Aktenwidrigkeit des Ersturteils ist nicht geeignet, dessen Entscheidungsgrundlagen zu verändern (Art. 8488 u.a.m.). Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen.Die Rechtssache ist daher bereits im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif. Die von der Beklagten in ihrer Berufungsschrift gerügte Aktenwidrigkeit des Ersturteils ist nicht geeignet, dessen Entscheidungsgrundlagen zu verändern (Artikel 8488, u.a.m.). Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.