Die gegen diese Entscheidung von den Beklagten erhobene Revision ist zulässig und berechtigt.
Soweit in der Verlesung der Aussage des Zeugen Dr.Z***** vor dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß gesehen werden sollte, kommt diesem keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die Klägerin hat sich bei Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, daß trotz Abschluß des Übergabsvertrages mit ihrer Mutter "alles beim alten zu verbleiben hat", nur dagegen gewandt, daß aus Anlaß dieses Vertragsabschlusses den beiden Beklagten keine Rechte gleich jenen, die ihrer Mutter darin eingeräumt worden sind, zugestanden worden sind (vgl. AS 213 f in ON 29). Sie ließ aber die in dieser Feststellung enthaltene weitere Feststellung, daß ihr die bisherigen Benützungsverhältnisse in den von der Mutter bewohnten Räumen bekannt waren (vgl. AS 199 in ON 28), unbekämpft. Sie hat dazu weder vorgebracht noch bewiesen, daß sie mit dem Abschluß des Übergabsvertrages diese Benützungssituation verändern oder beenden wollte; vielmehr sagte sie zur Wohnsituation ihres Vaters aus, daß sie gegen ihn, obwohl er kein Recht habe, nichts unternehmen werde, "weil er zur Mutter gehöre" (vgl AS 173 in ON 27). § 863 ABGB iVm §§ 870 ff und § 914 ABGB zeigen, daß es für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis ankommt, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Die Einschränkung, daß der Gegner auch wirklich vertraut hat, gilt jedenfalls dann, wenn der Erklärende selbst nicht vom "objektiven" Sinn seiner Erklärung ausgegangen ist. Sie folgt aus richtigem Verständnis der Vertrauenstheorie, die nicht abstrakt den "Verkehr", sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers schützt. Negativ bedeutet diese Auffassung beim Vertragsabschluß, daß ein "objektiver" Vertragsinhalt, der von den Partnern übereinstimmend nicht gewollt ist, auch nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden kann, demzufolge auch nur insoweit gilt, als eine entsprechende Vertragsergänzung zulässig und geboten ist (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 863 Rz 8 mwN). Von dieser Sachlage aus beurteilt wurde bei Abschluß des Übergabsvertrages auch von der Klägerin stillschweigend vom Weiterbestehen der bisher bestandenen Benützungssituation durch ihren Vater und durch ihre Geschwister ausgegangen. Es bedurfte daher gar keiner Einräumung eines besonderen Rechtes zugunsten der beiden Beklagten bzw des Vaters, weil die Klägerin nicht übersehen konnte, daß diese Personen trotz Übergabe der Liegenschaft von der Mutter auf sie in der Wohnung der Mutter weiter wohnen und auch den Parkplatz weiter wie bisher benützen werden und daß dies auch der Wille der den Hof übergebenden Mutter war. Die Klägerin hätte, falls sie mit der Beibehaltung der bisherigen Benützungssituation nicht einverstanden gewesen wäre, ausdrücklich verlangen müssen, daß der Vater bzw ihre Geschwister aus den Räumen der Mutter ausziehen müssen bzw der Zweitbeklagte beim Besuch seiner Mutter den Parkplatz nicht mehr benützen darf. Dies hat die Klägerin nicht getan, vielmehr hat sie diesen Personen durch den Vertragsabschluß in Kenntnisnahme der bestehenden Benützungssituation ein von der Zustimmung ihrer Mutter abhängiges familienhaftes Mitbenützen der von ihrer Mutter benützten Räume bzw Flächen stillschweigend zugestanden. Insoweit steht die im Übergabsvertrag aufgenommene Bestimmung, daß die Liegenschaft bestand bzw belastungsfrei sei, dazu nicht im Widerspruch. Geht man aber davon aus, dann bedurfte es keiner zusätzlichen Zusage, wie sie das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz im Rahmen der Beweiswiederholung verneint hat.Soweit in der Verlesung der Aussage des Zeugen Dr.Z***** vor dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß gesehen werden sollte, kommt diesem keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die Klägerin hat sich bei Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, daß trotz Abschluß des Übergabsvertrages mit ihrer Mutter "alles beim alten zu verbleiben hat", nur dagegen gewandt, daß aus Anlaß dieses Vertragsabschlusses den beiden Beklagten keine Rechte gleich jenen, die ihrer Mutter darin eingeräumt worden sind, zugestanden worden sind vergleiche AS 213 f in ON 29). Sie ließ aber die in dieser Feststellung enthaltene weitere Feststellung, daß ihr die bisherigen Benützungsverhältnisse in den von der Mutter bewohnten Räumen bekannt waren vergleiche AS 199 in ON 28), unbekämpft. Sie hat dazu weder vorgebracht noch bewiesen, daß sie mit dem Abschluß des Übergabsvertrages diese Benützungssituation verändern oder beenden wollte; vielmehr sagte sie zur Wohnsituation ihres Vaters aus, daß sie gegen ihn, obwohl er kein Recht habe, nichts unternehmen werde, "weil er zur Mutter gehöre" vergleiche AS 173 in ON 27). Paragraph 863, ABGB in Verbindung mit Paragraphen 870, ff und Paragraph 914, ABGB zeigen, daß es für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis ankommt, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Die Einschränkung, daß der Gegner auch wirklich vertraut hat, gilt jedenfalls dann, wenn der Erklärende selbst nicht vom "objektiven" Sinn seiner Erklärung ausgegangen ist. Sie folgt aus richtigem Verständnis der Vertrauenstheorie, die nicht abstrakt den "Verkehr", sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers schützt. Negativ bedeutet diese Auffassung beim Vertragsabschluß, daß ein "objektiver" Vertragsinhalt, der von den Partnern übereinstimmend nicht gewollt ist, auch nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden kann, demzufolge auch nur insoweit gilt, als eine entsprechende Vertragsergänzung zulässig und geboten ist vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 863, Rz 8 mwN). Von dieser Sachlage aus beurteilt wurde bei Abschluß des Übergabsvertrages auch von der Klägerin stillschweigend vom Weiterbestehen der bisher bestandenen Benützungssituation durch ihren Vater und durch ihre Geschwister ausgegangen. Es bedurfte daher gar keiner Einräumung eines besonderen Rechtes zugunsten der beiden Beklagten bzw des Vaters, weil die Klägerin nicht übersehen konnte, daß diese Personen trotz Übergabe der Liegenschaft von der Mutter auf sie in der Wohnung der Mutter weiter wohnen und auch den Parkplatz weiter wie bisher benützen werden und daß dies auch der Wille der den Hof übergebenden Mutter war. Die Klägerin hätte, falls sie mit der Beibehaltung der bisherigen Benützungssituation nicht einverstanden gewesen wäre, ausdrücklich verlangen müssen, daß der Vater bzw ihre Geschwister aus den Räumen der Mutter ausziehen müssen bzw der Zweitbeklagte beim Besuch seiner Mutter den Parkplatz nicht mehr benützen darf. Dies hat die Klägerin nicht getan, vielmehr hat sie diesen Personen durch den Vertragsabschluß in Kenntnisnahme der bestehenden Benützungssituation ein von der Zustimmung ihrer Mutter abhängiges familienhaftes Mitbenützen der von ihrer Mutter benützten Räume bzw Flächen stillschweigend zugestanden. Insoweit steht die im Übergabsvertrag aufgenommene Bestimmung, daß die Liegenschaft bestand bzw belastungsfrei sei, dazu nicht im Widerspruch. Geht man aber davon aus, dann bedurfte es keiner zusätzlichen Zusage, wie sie das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz im Rahmen der Beweiswiederholung verneint hat.
Da sich sohin das Begehren der Klägerin als unberechtigt erweist, war der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.