a) Die Revision ist nicht berechtigt:
Die Revisionswerberin ist der Ansicht, die Fällung des bekämpften Teilurteiles sei nach § 391 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil das Berufungsgericht nur über einen Teil des Klagsanspruches abgesprochen habe. Außerdem fehle es an einer prozessualen Zweckmäßigkeit für die Fällung des Teilurteiles.Die Revisionswerberin ist der Ansicht, die Fällung des bekämpften Teilurteiles sei nach Paragraph 391, Absatz eins, ZPO unzulässig, weil das Berufungsgericht nur über einen Teil des Klagsanspruches abgesprochen habe. Außerdem fehle es an einer prozessualen Zweckmäßigkeit für die Fällung des Teilurteiles.
Mit diesen Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin nicht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, sondern rügt einen diesem angeblich unterlaufenden Verfahrensmangel. Ihre vorgenannten Darlegungen sind daher als Mängelrüge zu betrachten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, daß der Verstoß eines Gerichtes gegen die prozessualen Vorschriften über die Zulässigkeit eines Teilurteiles im Gegensatz zu seiner Ermessensentscheidung über die Zweckmäßigkeit der Fällung eines Teilurteiles von den Prozeßparteien bekämpft werden kann (Fasching III, S. 570, SZ 42/162, RZ 1960/83, zuletzt 7 Ob 53, 54/76).Vorauszuschicken ist, daß der Verstoß eines Gerichtes gegen die prozessualen Vorschriften über die Zulässigkeit eines Teilurteiles im Gegensatz zu seiner Ermessensentscheidung über die Zweckmäßigkeit der Fällung eines Teilurteiles von den Prozeßparteien bekämpft werden kann (Fasching römisch drei, S. 570, SZ 42/162, RZ 1960/83, zuletzt 7 Ob 53, 54/76).
§ 391 Abs. 1 ZPO sieht die Erlassung eines Teilurteiles dann vor, wenn einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ein Teil eines Anspruches durch ausdrückliche Anerkennung von Seiten des Beklagten außer Streit gestellt oder zur Endentscheidung reif ist. Das überwiegende Schrifttum legt die vorgenannte Gesetzesstelle dahin aus, daß die Fällung eines Teilurteiles auch dann zulässig sei, wenn nur ein Teil des Klagsanspruches zur Endentscheidung reif ist (Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege I/2, S. 497, Neumann4 II S. 116 f, Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilrechtprozesses S. 187, Holzhammer, österreichisches Zivilrechtprozeßrecht2 S. 283). Nur Fasching vertritt in seinem Kommentar zu ZPO III, S. 569 und 571 ohne Begründung, die Ansicht, die Fällung eines Teilurteiles über einen Teil des in der Klage geltend gemachten Anspruches sei nur dann zulässig, wenn die teilweise Spruchreife durch ein Anerkenntnis des Beklagten (§ 395 ZPO) oder durch einen Verzicht des Klägers (§ 394 Abs. 2 ZPO) eingetreten ist und die Fällung eines Teilurteiles von der Gegenpartei ausdrücklich beantragt wurde. Diese Auslegung Faschings ist jedoch keinesfalls zwingend. Der Wortlaut des § 391 Abs. 1 ZPO (... oder ein Teil eines Anspruches durch ausdrückliches Anerkenntnis von Seiten des Beklagten außer Streit gestellt oder zur Entscheidung reif ist ...) spricht vielmehr für die überwiegende Lehrmeinung, daß ein Teilurteil über einen Teil des Klagsanspruches auch dann gefällt werden kann, wenn die teilweise Spruchreife im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse (also nicht nur durch Anerkenntnis oder Verzicht) eingetreten ist. Auch Zweckmäßigkeitsgründe sprechen nicht für die einschränkende Auslegung des § 391 Abs. 1 ZPO durch Fasching. Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der vorgenannten vom überwiegenden Schrifttum vertretenen Rechtsansicht an. Die Zweckmäßigkeit des vom Berufungsgericht gefällten Teilurteiles kann hingegen vom Obersten Gerichtshof im Hinblick auf die einleitenden Ausführungen nicht überprüft werden.Paragraph 391, Absatz eins, ZPO sieht die Erlassung eines Teilurteiles dann vor, wenn einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ein Teil eines Anspruches durch ausdrückliche Anerkennung von Seiten des Beklagten außer Streit gestellt oder zur Endentscheidung reif ist. Das überwiegende Schrifttum legt die vorgenannte Gesetzesstelle dahin aus, daß die Fällung eines Teilurteiles auch dann zulässig sei, wenn nur ein Teil des Klagsanspruches zur Endentscheidung reif ist (Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege I/2, S. 497, Neumann4 römisch zwei S. 116 f, Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilrechtprozesses S. 187, Holzhammer, österreichisches Zivilrechtprozeßrecht2 S. 283). Nur Fasching vertritt in seinem Kommentar zu ZPO römisch drei, S. 569 und 571 ohne Begründung, die Ansicht, die Fällung eines Teilurteiles über einen Teil des in der Klage geltend gemachten Anspruches sei nur dann zulässig, wenn die teilweise Spruchreife durch ein Anerkenntnis des Beklagten (Paragraph 395, ZPO) oder durch einen Verzicht des Klägers (Paragraph 394, Absatz 2, ZPO) eingetreten ist und die Fällung eines Teilurteiles von der Gegenpartei ausdrücklich beantragt wurde. Diese Auslegung Faschings ist jedoch keinesfalls zwingend. Der Wortlaut des Paragraph 391, Absatz eins, ZPO (... oder ein Teil eines Anspruches durch ausdrückliches Anerkenntnis von Seiten des Beklagten außer Streit gestellt oder zur Entscheidung reif ist ...) spricht vielmehr für die überwiegende Lehrmeinung, daß ein Teilurteil über einen Teil des Klagsanspruches auch dann gefällt werden kann, wenn die teilweise Spruchreife im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse (also nicht nur durch Anerkenntnis oder Verzicht) eingetreten ist. Auch Zweckmäßigkeitsgründe sprechen nicht für die einschränkende Auslegung des Paragraph 391, Absatz eins, ZPO durch Fasching. Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der vorgenannten vom überwiegenden Schrifttum vertretenen Rechtsansicht an. Die Zweckmäßigkeit des vom Berufungsgericht gefällten Teilurteiles kann hingegen vom Obersten Gerichtshof im Hinblick auf die einleitenden Ausführungen nicht überprüft werden.
In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin auf ihrem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, der Klagsanspruch sei noch nicht fällig, weil der Kläger die Rückzahlung des von ihm entrichteten Kaufpreises erst nach Weiterverkauf der gegenständlichen Eigentumswohnung begehren könne. Die von ihr im Rechtsstreit 1 Cg 45/74 des Erstgerichtes abgegebene Erklärung, bereits mit der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der Eigentumswohnung zur Rückerstattung des Kaufpreises bereit zu sein, enthalte nur ein Anbot zu einer Schuldänderung (Punkt XVII des Kaufvertrages vom 7. August 1970) über die Fälligkeit der Klagsforderung, das der rechtzeitigen Annahme durch den Kläger bedurft hätte. Dieses Anbot sei jedoch vom Kläger weder ausdrücklich noch konkludent angenommen worden.In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin auf ihrem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, der Klagsanspruch sei noch nicht fällig, weil der Kläger die Rückzahlung des von ihm entrichteten Kaufpreises erst nach Weiterverkauf der gegenständlichen Eigentumswohnung begehren könne. Die von ihr im Rechtsstreit 1 Cg 45/74 des Erstgerichtes abgegebene Erklärung, bereits mit der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der Eigentumswohnung zur Rückerstattung des Kaufpreises bereit zu sein, enthalte nur ein Anbot zu einer Schuldänderung (Punkt römisch siebzehn des Kaufvertrages vom 7. August 1970) über die Fälligkeit der Klagsforderung, das der rechtzeitigen Annahme durch den Kläger bedurft hätte. Dieses Anbot sei jedoch vom Kläger weder ausdrücklich noch konkludent angenommen worden.
Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Mit der vorgenannten im Rechtsstreit 1 Cg 45/74 des Erstgerichtes abgegebenen Erklärung verzichtete die Revisionswerberin, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, auf das ihr im Falle der Ausübung ihres Wiederkaufrechtes vertraglich eingeräumte Recht zur Rückzahlung des seinerzeit erhaltenen Kaufpreises erst nach Weiterveräußerung der Eigentumswohnung, indem sie sich bereit erklärte, den Kaufpreis schon mit der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an dieser Wohnung zurückzuerstatten. Warum, wie die Revisionswerberin meint, ein Verzicht auf dieses Recht nicht möglich sein sollte, ist nicht einzusehen. Es kann nämlich grundsätzlich auf jedes Recht verzichtet werden, soweit es nicht unverzichtbar sein muß oder der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen ist (Klang2 VI, S. 528, SZ 41/33). Derartiges wurde aber von der Revisionswerberin nicht einmal behauptet.Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Mit der vorgenannten im Rechtsstreit 1 Cg 45/74 des Erstgerichtes abgegebenen Erklärung verzichtete die Revisionswerberin, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, auf das ihr im Falle der Ausübung ihres Wiederkaufrechtes vertraglich eingeräumte Recht zur Rückzahlung des seinerzeit erhaltenen Kaufpreises erst nach Weiterveräußerung der Eigentumswohnung, indem sie sich bereit erklärte, den Kaufpreis schon mit der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an dieser Wohnung zurückzuerstatten. Warum, wie die Revisionswerberin meint, ein Verzicht auf dieses Recht nicht möglich sein sollte, ist nicht einzusehen. Es kann nämlich grundsätzlich auf jedes Recht verzichtet werden, soweit es nicht unverzichtbar sein muß oder der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen ist (Klang2 römisch sechs, S. 528, SZ 41/33). Derartiges wurde aber von der Revisionswerberin nicht einmal behauptet.
Beizupflichten ist hingegen der Revisionswerberin darin, daß die vom Verzichtenden abgegebene Entsagungserklärung nach der nunmehr herrschenden Vertragstheorie der Annahme des Schuldners bedarf (EvBl 1968/297, 1971/229, RZ 1968/108, zuletzt 7 Ob 509/76). Diese kann jedoch von ihm als empfangsbedürftige Willenserklärung auch stillschweigend angenommen werden (SZ 18/184, EvBl 1960/6, 1971/229, zuletzt 7 Ob 509/76). Hier war nun – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – der Kläger im Falle seiner Verpflichtung zur Rückstellung seiner Eigentumswohnung im Vorprozeß an einer ehestmöglichen Rückerstattung des von ihm geleisteten Kaufpreises besonders interessiert. Wenn er daher eine (ablehnende) Äußerung zu der vorgenannten Verzichtserklärung der Revisionswerberin unterließ, kann darin nach Treu und Glauben nur seine stillschweigende Zustimmung zu dieser erblickt werden. Eine solche genügt aber nach den vorstehenden Darlegungen für das Zustandekommen eines Verzichtsvertrages. Damit ist die Fälligkeit des Klagsanspruches bereits mit der erfolgten Einverleibung des Eigentumsrechtes der Revisionswerberin an der seinerzeitigen Eigentumswohnung des Klägers eingetreten.
Der Revision der Beklagten war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Revisionskosten gründen sich auf §§ 52/2, 392/2 ZPO.Die Entscheidung über die Revisionskosten gründen sich auf Paragraphen 52 /, 2, 392 /, 2, ZPO.
b) Auch dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Die Rekurswerberin hält die Rechtssache im Sinne einer Klagsabweisung für spruchreif, weil die Fälligkeit des (vom Aufhebungsbeschluß betroffenen Teiles) des Klagebegehrens noch nicht eingetreten sei.
Mit ihren diesbezüglichen Darlegungen ist jedoch die Rekurswerberin – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die die Fälligkeit der Klagsforderung bejahenden Ausführungen zu ihrer Revision zu verweisen.
Der Rekurs der Beklagten erweist sich somit ebenfalls als nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.