Begründung:
Der am 13. 2. 1946 geborene Betroffene ist von seiner Ausbildung her Jurist und erlitt bei einem Verkehrsunfall 1980 schwere Kopfverletzungen, aufgrund derer bei ihm nach wie vor ein Zustand nach Schädelhirntrauma samt geistigen Abbauerscheinungen und depressivem Syndrom besteht. Aus diesem Grunde wurde - über Anregung seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter - mit Beschluss vom 21. 1. 1986 eine Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten (§ 273 Abs 3 Z 3 ABGB) bestellt (ON 17). In den folgenden Jahren erfolgten mehrfache Umbestellungen, die jedoch stets nur die Person, nicht auch den Aufgabenkreis des jeweiligen Sachwalters betrafen (ON 30, 32, 72, zuletzt 86). Derzeit ist er in einem Pflegeheim am Sitz des Erstgerichtes untergebracht.Der am 13. 2. 1946 geborene Betroffene ist von seiner Ausbildung her Jurist und erlitt bei einem Verkehrsunfall 1980 schwere Kopfverletzungen, aufgrund derer bei ihm nach wie vor ein Zustand nach Schädelhirntrauma samt geistigen Abbauerscheinungen und depressivem Syndrom besteht. Aus diesem Grunde wurde - über Anregung seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter - mit Beschluss vom 21. 1. 1986 eine Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten (Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB) bestellt (ON 17). In den folgenden Jahren erfolgten mehrfache Umbestellungen, die jedoch stets nur die Person, nicht auch den Aufgabenkreis des jeweiligen Sachwalters betrafen (ON 30, 32, 72, zuletzt 86). Derzeit ist er in einem Pflegeheim am Sitz des Erstgerichtes untergebracht.
Mit Beschluss vom 5. 11. 2001, in welchem ua (unangefochten) die Rechnungslegung der Sachwalterin bis September 2001 genehmigt und ihr eine Belohnung von S 5.000,-- zuerkannt wurde, erklärte das Erstgericht in Punkt 4. seiner Entscheidung, aufgrund des (letzten) Berichtes der Sachwalterin - wonach der Betroffene am Alltagsgeschehen in seinem Heim Anteil nimmt und auch kontaktfreudig ist - die zu besorgenden Angelegenheiten gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB auf die Aufgabenkreise "Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Verhandlungen und Vereinbarungen mit privaten Vertragspartnern" einzuschränken und "gewährte" der Sachwalterin hiezu eine Äußerungsfrist von drei Wochen.Mit Beschluss vom 5. 11. 2001, in welchem ua (unangefochten) die Rechnungslegung der Sachwalterin bis September 2001 genehmigt und ihr eine Belohnung von S 5.000,-- zuerkannt wurde, erklärte das Erstgericht in Punkt 4. seiner Entscheidung, aufgrund des (letzten) Berichtes der Sachwalterin - wonach der Betroffene am Alltagsgeschehen in seinem Heim Anteil nimmt und auch kontaktfreudig ist - die zu besorgenden Angelegenheiten gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB auf die Aufgabenkreise "Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Verhandlungen und Vereinbarungen mit privaten Vertragspartnern" einzuschränken und "gewährte" der Sachwalterin hiezu eine Äußerungsfrist von drei Wochen.
Fristgerecht äußerte sich die Sachwalterin hierauf dahin, dass es zweckdienlich und zum Wohle des Pflegebefohlenen sei, ihren Wirkungskreis auch auf die Erteilung der Einwilligung zu ärztlichen Heilbehandlungen und Operationen zu erstrecken, weil der Betroffene an verschiedenen körperlichen Gebrechen leide, sodass es jederzeit dazu kommen könne, dass er einem dringenden derartigen Eingriff unterzogen werden müsse.
Das Erstgericht umschrieb mit seinem hierauf gefassten Beschluss den Kreis der Angelegenheiten der Sachwalterin gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB im Sinne seiner vorangegangenen Ankündigung bloß auf die drei aufgezählten Aufgabenkreise und führte begründungsmäßig aus, dass zur Zeit keine konkreten (besonderen) Behandlungen vorgesehen seien; dies werde daher erst im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, wobei dann auch zu berücksichtigen sein werde, inwieweit der Betroffene selbst einsichts- und urteilsfähig sei.Das Erstgericht umschrieb mit seinem hierauf gefassten Beschluss den Kreis der Angelegenheiten der Sachwalterin gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB im Sinne seiner vorangegangenen Ankündigung bloß auf die drei aufgezählten Aufgabenkreise und führte begründungsmäßig aus, dass zur Zeit keine konkreten (besonderen) Behandlungen vorgesehen seien; dies werde daher erst im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, wobei dann auch zu berücksichtigen sein werde, inwieweit der Betroffene selbst einsichts- und urteilsfähig sei.
Das Rekursgericht gab dem hiegegen nur im eigenen Namen erhobenen Rekurs der Sachwalterin nicht Folge und sprach weiter aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte (zusammengefasst) aus, dass dann, wenn einem Betroffenen die entsprechende Urteils- und Einsichtsfähigkeit fehle, der Sachwalter ohnedies kraft Gesetzes gemäß § 282 Abs 1 und 2 iVm § 146c Abs 1 ABGB auch dazu berufen sei, eine allfällige notwendige Einwilligung in eine Heilbehandlung zu erteilen, ohne das es hiezu einer gesonderten Aufnahme in den Kreis der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten samt Beschluss des Pflegschaftsgerichtes bedürfe. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass seit Änderung des Sachwalterrechtes durch das KindRÄG 2001 noch keine die Einwilligung in die Heilbehandlung durch einen Sachwalter einer betroffenen Person behandelnde oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht gab dem hiegegen nur im eigenen Namen erhobenen Rekurs der Sachwalterin nicht Folge und sprach weiter aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte (zusammengefasst) aus, dass dann, wenn einem Betroffenen die entsprechende Urteils- und Einsichtsfähigkeit fehle, der Sachwalter ohnedies kraft Gesetzes gemäß Paragraph 282, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 146 c, Absatz eins, ABGB auch dazu berufen sei, eine allfällige notwendige Einwilligung in eine Heilbehandlung zu erteilen, ohne das es hiezu einer gesonderten Aufnahme in den Kreis der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten samt Beschluss des Pflegschaftsgerichtes bedürfe. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass seit Änderung des Sachwalterrechtes durch das KindRÄG 2001 noch keine die Einwilligung in die Heilbehandlung durch einen Sachwalter einer betroffenen Person behandelnde oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs wiederum der Sachwalterin mit dem Antrag, den Aufgabenkatalog laut Beschluss des Erstgerichtes um die Angelegenheit "Zustimmung zu medizinischen Behandlungen" zu ergänzen, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Revisionsrekurs ist mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig, und zwar aus folgenden Erwägungen: