Die Rekurswerberin lässt die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen unbekämpft, dass das Verlassenschaftsgericht auch im Falle eines Streites über Wirksamkeit und Ausmaß einer fideikommissarischen Nacherbschaft die K1ägerrolle für den Erbrechtsstreit im Sinne der §§ 125 ff AußStrG zuzuweisen hat (SZ 42/22). Richtig ist allerdings ihr Hinweis, dass nach keinem der in Betracht kommenden Testamente ihr Erbrecht strittig ist, sondern bloß der Umfang und allenfalls auch die Art der Rechte des erblasserischen Neffen auf die Nacherbschaft. Damit ist aber für die Rekurswerberin nichts gewonnen. Auch in dieser Frage bedarf es einer Entscheidung im Prozessweg und zu ihrer Vorbereitung der Zuweisung der Klägerrolle (SZ 33/80, SZ 42/22).Die Rekurswerberin lässt die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen unbekämpft, dass das Verlassenschaftsgericht auch im Falle eines Streites über Wirksamkeit und Ausmaß einer fideikommissarischen Nacherbschaft die K1ägerrolle für den Erbrechtsstreit im Sinne der Paragraphen 125, ff AußStrG zuzuweisen hat (SZ 42/22). Richtig ist allerdings ihr Hinweis, dass nach keinem der in Betracht kommenden Testamente ihr Erbrecht strittig ist, sondern bloß der Umfang und allenfalls auch die Art der Rechte des erblasserischen Neffen auf die Nacherbschaft. Damit ist aber für die Rekurswerberin nichts gewonnen. Auch in dieser Frage bedarf es einer Entscheidung im Prozessweg und zu ihrer Vorbereitung der Zuweisung der Klägerrolle (SZ 33/80, SZ 42/22).
In der Frage, welchem Beteiligten insoweit der stärkere Erbrechtstitel und damit die Beklagtenrolle im Prozess zukommt, kann der Rekurswerberin nicht gefolgt werden. Das Rekursgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass hier das Ausmaß der Beschränkung der Rechte der Rekurswerberin als unbestrittener Vorerbin nicht etwa von der Auslegung eines und desselben letzten Willens abhängt (wie in den Fällen der Entscheidungen EvBl 1958/371 und SZ 42/22), sondern davon, ob der Erblasser nach Verfassung des mündlichen Testaments vom 10. Mai 1974 noch ein weiteres Mal am 20. Oktober 1974 gültig testierte und in dieser Verfügung die Rekurswerberin größeren Beschränkungen unterwarf als vorher. Im Punkte dieser strittigen Rechtsverminderung stehen die beiden Erbserklärungen miteinander im Sinne des § 125 AußStrG im Widerspruch, überdies ist aber das spätere Testament, weil es der äußeren Form nach anscheinend vorschriftsmäßig errichtet wurde, gemäß § 713 ABGB der stärkere Erbrechtstitel. Die Meinung der Rekurswerberin, dass jede Beschränkung des Erben vom Gegner bewiesen werden müsse, trifft nicht zu, weil bei Gültigkeit des späteren Testamentes bereits in dieser Erklärung des letzten Willens jene Beschränkung ihrer Rechte enthalten wäre, um die der Streit geht. Das spätere Testament, das die Rechte des fideikommissarischen Nacherben erweitert, schafft hinsichtlich der allein strittigen Differenz zwischen der Nacherbschaft auf die ganze Verlassenschaft und jener auf einen bloßen Teil derselben den stärkeren Erbrechtstitel. Daher ist in einem solchen Fall dem Vorerben die Klägerrolle zuzuweisen.In der Frage, welchem Beteiligten insoweit der stärkere Erbrechtstitel und damit die Beklagtenrolle im Prozess zukommt, kann der Rekurswerberin nicht gefolgt werden. Das Rekursgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass hier das Ausmaß der Beschränkung der Rechte der Rekurswerberin als unbestrittener Vorerbin nicht etwa von der Auslegung eines und desselben letzten Willens abhängt (wie in den Fällen der Entscheidungen EvBl 1958/371 und SZ 42/22), sondern davon, ob der Erblasser nach Verfassung des mündlichen Testaments vom 10. Mai 1974 noch ein weiteres Mal am 20. Oktober 1974 gültig testierte und in dieser Verfügung die Rekurswerberin größeren Beschränkungen unterwarf als vorher. Im Punkte dieser strittigen Rechtsverminderung stehen die beiden Erbserklärungen miteinander im Sinne des Paragraph 125, AußStrG im Widerspruch, überdies ist aber das spätere Testament, weil es der äußeren Form nach anscheinend vorschriftsmäßig errichtet wurde, gemäß Paragraph 713, ABGB der stärkere Erbrechtstitel. Die Meinung der Rekurswerberin, dass jede Beschränkung des Erben vom Gegner bewiesen werden müsse, trifft nicht zu, weil bei Gültigkeit des späteren Testamentes bereits in dieser Erklärung des letzten Willens jene Beschränkung ihrer Rechte enthalten wäre, um die der Streit geht. Das spätere Testament, das die Rechte des fideikommissarischen Nacherben erweitert, schafft hinsichtlich der allein strittigen Differenz zwischen der Nacherbschaft auf die ganze Verlassenschaft und jener auf einen bloßen Teil derselben den stärkeren Erbrechtstitel. Daher ist in einem solchen Fall dem Vorerben die Klägerrolle zuzuweisen.
Die Rekursbehauptung, im vorliegenden Fall sei außer dem Umfang jener Vermögenswerte, auf die sich die vom erblasserischen Neffen behauptete Nacherbschaft bezieht, auch die Frage strittig, ob es sich nicht bloß um eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest handle, geht über die erstinstanzlichen Behauptungen der Rekurswerberin hinaus. Überdies ist die Zuteilung der Klägerrolle an sie schon wegen der grundsätzlichen Bestreitung der Wirksamkeit des späteren Testamentes gerechtfertigt, weil diese Bestreitung der Frage nach der Art der angeordneten fiedeikommissarischen Substitution vorausgeht. Letztlich findet sich nach den bisherigen Aussagen der Zeugen des letzten Testamentes in diesem selbst auch kein deutlicher Hinweis auf eine Beschränkung der Nacherbschaft auf den Überrest, sodass auch der Inhalt dieser Verfügung keine andere Entscheidung über die Zuweisung der Klägerrolle rechtfertigen konnte (SZ 33/80).
Der Beweislastfrage im Erbrechtsstreit wird dadurch nicht vorgegriffen (NZ 1972, 62 u.a.).