Begründung:
Der Kläger war bei der beklagten Partei unter Zugrundelegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbstständig Erwerbstätige zum Krankengeldtarif H600 (S 1.000 = EUR 72,67 pro Tag) krankenversichert. Aus diesem Tarif machte er für den Zeitraum 2. 7. 1999 bis 8. 1. 2002 für insgesamt 437 Tage Leistungen geltend, die von der beklagten Partei auch an ihn ausbezahlt wurden. Die Prämien für diese Versicherung wurden bis einschließlich 3. 5. 2002 vom Konto des Klägers eingezogen. Zuletzt machte er für den Zeitraum 9. 1. 2002 bis 20. 4. 2002 weitere Leistungen in der Höhe des nunmehrigen Klagebetrages von EUR 7.413,36 geltend, welche von der beklagten Partei mit Schreiben vom 10. 4. 2002 abgelehnt wurden. Gleichzeitig forderte diese den Kläger auf, einen Übergenuss unter Anrechnung irrtümlich eingehobener Prämien für den Zeitraum November 2001 bis Mai 2005 in Höhe von EUR 4.697,37 zurückzubezahlen. Weiters wurde auf Antrag des Klägers vom 14. 1. 2002 eine Nachtragspolizze über den zusätzlichen Tarif QVA 1 („Vitalplan"), welche auch den Krankengeldtarif H600 noch auswies, ausgestellt und mit weiterer Nachtragspolizze vom 8. 5. 2002 der Krankengeldtarif H600 rückwirkend per 1. 11. 2001 storniert.
Der Oberste Gerichtshof war in dieser Versicherungsrechtssache bereits befasst (7 Ob 280/04h). Er hat die (im ersten Rechtsgang jeweils klageabweislichen) Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Er sprach - gemäß § 511 Abs 1 ZPO für das weitere Verfahren bindend - aus, dass sich der Kläger (trotz an sich grundsätzlich gegebener Beendigung des zwischen den Streitteilen seit 1988 bestandenen Krankenversicherungsvertrages zufolge eingetretener Leistungsbegrenzungsklausel nach § 6 Abs 1 lit f der zugrundeliegenden AVB) redlicherweise (nach den Maßstäben von Treu und Glauben) auf das Fortbestehen dieses alten Versicherungsvertrages zufolge „Verlängerungsvertrages" (Nachtragspolizze „Vitalplan" vom 14. 1. 2002) habe verlassen dürfen und daher auch berechtigt sei, daraus Leistungen zu beanspruchen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der auf „Überzahlung" (aus dem ersten Vertrag) gestützten Gegenforderung der beklagten Partei keine Berechtigung zukomme. Der Aufhebungsbeschluss, auf dessen Inhalt samt bisherigem beiderseitigem Vorbringen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 erster Satz ZPO), erfolgte damit ausschließlich nur mehr zur Klärung der Höhe des klägerischen Begehrens (EUR 7.413,36 sA für den Zeitraum 9. 1. bis 20. 4. 2002) und der Prüfung eingewendeter Obliegenheitsverletzungen, welche die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang ergänzte und präzisierte, deren Wiedergabe sich jedoch deshalb erübrigt, weil sie in ihrer nunmehrigen Revision gegen das klagestattgebende Berufungsurteil darauf nicht mehr zurückkommt, sodass diese auch nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind.Der Oberste Gerichtshof war in dieser Versicherungsrechtssache bereits befasst (7 Ob 280/04h). Er hat die (im ersten Rechtsgang jeweils klageabweislichen) Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Er sprach - gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO für das weitere Verfahren bindend - aus, dass sich der Kläger (trotz an sich grundsätzlich gegebener Beendigung des zwischen den Streitteilen seit 1988 bestandenen Krankenversicherungsvertrages zufolge eingetretener Leistungsbegrenzungsklausel nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera f, der zugrundeliegenden AVB) redlicherweise (nach den Maßstäben von Treu und Glauben) auf das Fortbestehen dieses alten Versicherungsvertrages zufolge „Verlängerungsvertrages" (Nachtragspolizze „Vitalplan" vom 14. 1. 2002) habe verlassen dürfen und daher auch berechtigt sei, daraus Leistungen zu beanspruchen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der auf „Überzahlung" (aus dem ersten Vertrag) gestützten Gegenforderung der beklagten Partei keine Berechtigung zukomme. Der Aufhebungsbeschluss, auf dessen Inhalt samt bisherigem beiderseitigem Vorbringen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO), erfolgte damit ausschließlich nur mehr zur Klärung der Höhe des klägerischen Begehrens (EUR 7.413,36 sA für den Zeitraum 9. 1. bis 20. 4. 2002) und der Prüfung eingewendeter Obliegenheitsverletzungen, welche die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang ergänzte und präzisierte, deren Wiedergabe sich jedoch deshalb erübrigt, weil sie in ihrer nunmehrigen Revision gegen das klagestattgebende Berufungsurteil darauf nicht mehr zurückkommt, sodass diese auch nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang wiederum ab. Es vertrat rechtlich die Auffassung, dass sich der Kläger zwar - im Sinne der überbundenen Rechtsansicht - auf das Fortbestehen des alten Versicherungsvertrages zufolge des neuen „Verlängerungsvertrages" habe verlassen dürfen und demgemäß auch berechtigt sei, daraus grundsätzlich Leistungen zu beanspruchen. Da jedoch die im Krankengeldtarif H600 vorgesehene Leistungsbegrenzung von 364 Tagen bzw 52 Wochen (zufolge Bezahlung von Leistungen durch die Beklagte für insgesamt 437 Tage im Zeitraum 2. 7. 1999 bis 8. 1. 2002) eingetreten sei, sei sie zu weiteren Taggeld-Zahlungen nicht mehr verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab der Revision der klagenden Partei teilweise Folge; es verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 7.412,63 samt 4 % Zinsen seit 20. 4. 2002 und wies das Mehrbegehren von EUR 0,73 sA (unangefochten und damit rechtskräftig) ab. Es vertrat - abweichend vom Erstgericht - zusammenfassend die rechtliche Auffassung, dass zufolge der Verlängerung des Vertragsverhältnisses auch ein neuer Anspruch des Klägers auf Leistungen begonnen habe; widrigenfalls wäre der Kläger zwar verpflichtet gewesen, bis Ende Juli 2002 weiter Prämien zu bezahlen, ohne jedoch in diesem Zeitraum auch leistungsberechtigt zu sein. Die durch die Bezahlung der Prämien durch den Kläger und deren Einbehaltung durch die beklagte Partei schlüssig per 1. 11. 2001 eingetretene Verlängerung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen bedeute, dass auch die Bezugsfrist für Leistungen des Klägers neu begonnen habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass die beklagte Partei trotz der vom Kläger bezogenen Leistungen für 365 Tage innerhalb von drei Jahren (bei nach wie vor erfolgter Prämieneinziehung) auch nach Anfang November 2001 Leistungen erbracht und damit zu erkennen gegeben habe, dass die „ex lege"-Beendigung nicht eintreten sollte. Damit bestehe für den Kläger auch ein Anspruch auf Bezug von Leistungen aus dem (fortgesetzten) Versicherungsvertrag bis zu dessen Beendigung durch Zeitablauf oder durch eine erneute „ex lege"-Beendigung gemäß § 6 Abs 1 lit f der AVB. Da der Kläger nach dem Beginn der neuen Bezugsfrist mit 1. 11. 2001 jedenfalls noch nicht 364 Tage Leistungen (innerhalb von drei Jahren) erhalten habe, sei der Berufung Folge zu geben gewesen. Der Einwand der Leistungsfreiheit aufgrund Obliegenheitsverletzungen sei von der beklagten Partei im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt worden. Die Abweisung des geringfügigen Teilbetrages ergebe sich aus einer bloßen Umrechnungsdifferenz zwischen Schilling und Euro.Das Berufungsgericht gab der Revision der klagenden Partei teilweise Folge; es verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 7.412,63 samt 4 % Zinsen seit 20. 4. 2002 und wies das Mehrbegehren von EUR 0,73 sA (unangefochten und damit rechtskräftig) ab. Es vertrat - abweichend vom Erstgericht - zusammenfassend die rechtliche Auffassung, dass zufolge der Verlängerung des Vertragsverhältnisses auch ein neuer Anspruch des Klägers auf Leistungen begonnen habe; widrigenfalls wäre der Kläger zwar verpflichtet gewesen, bis Ende Juli 2002 weiter Prämien zu bezahlen, ohne jedoch in diesem Zeitraum auch leistungsberechtigt zu sein. Die durch die Bezahlung der Prämien durch den Kläger und deren Einbehaltung durch die beklagte Partei schlüssig per 1. 11. 2001 eingetretene Verlängerung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen bedeute, dass auch die Bezugsfrist für Leistungen des Klägers neu begonnen habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass die beklagte Partei trotz der vom Kläger bezogenen Leistungen für 365 Tage innerhalb von drei Jahren (bei nach wie vor erfolgter Prämieneinziehung) auch nach Anfang November 2001 Leistungen erbracht und damit zu erkennen gegeben habe, dass die „ex lege"-Beendigung nicht eintreten sollte. Damit bestehe für den Kläger auch ein Anspruch auf Bezug von Leistungen aus dem (fortgesetzten) Versicherungsvertrag bis zu dessen Beendigung durch Zeitablauf oder durch eine erneute „ex lege"-Beendigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera f, der AVB. Da der Kläger nach dem Beginn der neuen Bezugsfrist mit 1. 11. 2001 jedenfalls noch nicht 364 Tage Leistungen (innerhalb von drei Jahren) erhalten habe, sei der Berufung Folge zu geben gewesen. Der Einwand der Leistungsfreiheit aufgrund Obliegenheitsverletzungen sei von der beklagten Partei im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt worden. Die Abweisung des geringfügigen Teilbetrages ergebe sich aus einer bloßen Umrechnungsdifferenz zwischen Schilling und Euro.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehle, wie die Frist des § 6 Abs 1 lit f der Allgemeinen Bedingungen der Krankengeldversicherung für selbstständig Erwerbstätige im Falle einer konkludenten Vertragsverlängerung nach Eintritt des Beendigungstatbestandes der angeführten Bestimmung zu ermitteln sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehle, wie die Frist des Paragraph 6, Absatz eins, Litera f, der Allgemeinen Bedingungen der Krankengeldversicherung für selbstständig Erwerbstätige im Falle einer konkludenten Vertragsverlängerung nach Eintritt des Beendigungstatbestandes der angeführten Bestimmung zu ermitteln sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.