Ausgehend von dieser Aktenchronologie ergibt sich zunächst, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ohne inhaltliche Berücksichtigung der Revisionsbeantwortung der Revisionsgegnerin gefällt hat und nach der Aktenlage auch so zu fällen hatte. Dadurch wurde dieser jedoch das in § 507a ZPO zwingend eingeräumte rechtliche Gehör entzogen. Zur Parallelbestimmung des § 468 Abs 2 ZPO (Berufungsbeantwortung) entspricht es der stRsp, dass ein unter Missachtung dieses tragenden Verfahrensgrundsatzes dennoch gefälltes Berufungsurteil nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO mit Nichtigkeit behaftet ist (RIS-Justiz RS0041846, RS0042158; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 503); ob diese Missachtung bewusst oder bloß versehentlich geschah (etwa 6 Ob 288/04b), ist dabei unmaßgeblich.Ausgehend von dieser Aktenchronologie ergibt sich zunächst, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ohne inhaltliche Berücksichtigung der Revisionsbeantwortung der Revisionsgegnerin gefällt hat und nach der Aktenlage auch so zu fällen hatte. Dadurch wurde dieser jedoch das in Paragraph 507 a, ZPO zwingend eingeräumte rechtliche Gehör entzogen. Zur Parallelbestimmung des Paragraph 468, Absatz 2, ZPO (Berufungsbeantwortung) entspricht es der stRsp, dass ein unter Missachtung dieses tragenden Verfahrensgrundsatzes dennoch gefälltes Berufungsurteil nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit Nichtigkeit behaftet ist (RIS-Justiz RS0041846, RS0042158; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu Paragraph 503,); ob diese Missachtung bewusst oder bloß versehentlich geschah (etwa 6 Ob 288/04b), ist dabei unmaßgeblich.
Auch im vorliegenden Fall wurde der Revisionsgegnerin durch einen ungesetzlichen Vorgang (§ 507b Abs 1, § 508 Abs 5 ZPO; § 179 Abs 1 Geo.) die Möglichkeit entzogen, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen und ihr auf diese Weise das rechtliche Gehör verweigert. Allerdings ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, seine im Rechtsmittelweg nicht mehr bekämpfbare Entscheidung insoweit spruchmäßig zu kassieren oder abzuändern - wobei die (nachträgliche) inhaltliche Durchsicht der Revisionsbeantwortung ergibt, dass sich am gefundenen Ergebnis des erkennenden Senates, nämlich Aufhebungs- und Zurückverweisungsnotwendigkeit, auch bei (rechtzeitiger) Kenntnisnahme dieser Rechtsmittelgegenschrift keine Änderung ergeben hätte. Insoweit kann es daher genügen, die getroffene Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich lediglich hinsichtlich der Entscheidungsbegründung in Anwendung des § 419 ZPO, der nach seinem Abs 3 auch in höherer Instanz anzuwenden ist, zu berichtigen. Von dieser Möglichkeit pflegt der Oberste Gerichtshof etwa auch dann Gebrauch zu machen, wenn eine zwar durch die (frühere) Aktenlage gedeckte, sich jedoch späterhin als unrichtig herausstellende Entscheidung zu korrigieren ist (vgl RIS-Justiz RS0041446; SZ 60/192). Daraus folgt weiters, dass vom ausgesprochenen Kostenvorbehalt gemäß § 52 Abs 1 ZPO im bereits mehrfach zitierten Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. 12. 2004 nunmehr auch die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei für das weitere Verfahren als er- und umfasst zu gelten hat.Auch im vorliegenden Fall wurde der Revisionsgegnerin durch einen ungesetzlichen Vorgang (Paragraph 507 b, Absatz eins,, Paragraph 508, Absatz 5, ZPO; Paragraph 179, Absatz eins, Geo.) die Möglichkeit entzogen, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen und ihr auf diese Weise das rechtliche Gehör verweigert. Allerdings ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, seine im Rechtsmittelweg nicht mehr bekämpfbare Entscheidung insoweit spruchmäßig zu kassieren oder abzuändern - wobei die (nachträgliche) inhaltliche Durchsicht der Revisionsbeantwortung ergibt, dass sich am gefundenen Ergebnis des erkennenden Senates, nämlich Aufhebungs- und Zurückverweisungsnotwendigkeit, auch bei (rechtzeitiger) Kenntnisnahme dieser Rechtsmittelgegenschrift keine Änderung ergeben hätte. Insoweit kann es daher genügen, die getroffene Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich lediglich hinsichtlich der Entscheidungsbegründung in Anwendung des Paragraph 419, ZPO, der nach seinem Absatz 3, auch in höherer Instanz anzuwenden ist, zu berichtigen. Von dieser Möglichkeit pflegt der Oberste Gerichtshof etwa auch dann Gebrauch zu machen, wenn eine zwar durch die (frühere) Aktenlage gedeckte, sich jedoch späterhin als unrichtig herausstellende Entscheidung zu korrigieren ist vergleiche RIS-Justiz RS0041446; SZ 60/192). Daraus folgt weiters, dass vom ausgesprochenen Kostenvorbehalt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO im bereits mehrfach zitierten Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. 12. 2004 nunmehr auch die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei für das weitere Verfahren als er- und umfasst zu gelten hat.