Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Leistung eines vorläufigen monatlichen Unterhalts von 105,40 EUR ab 1. 5. 2009.
Das Rekursgericht wies den dagegen von der Mutter erhobenen Rekurs als verspätet zurück; den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
Den als „Rekurs“ bezeichneten Revisionsrekurs der Mutter legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung zwingend als Wert des strittigen Rechts anzunehmen. Eines Bewertungsausspruchs des Rechtsmittelgerichts bedarf es daher nicht (RIS-Justiz RS0042366; 1 Ob 2/10s mwN). Der relevante Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt demnach bei 105,40 EUR x 36 = 3.794,40 EUR, somit unter 30.000 EUR.Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der Jahresleistung zwingend als Wert des strittigen Rechts anzunehmen. Eines Bewertungsausspruchs des Rechtsmittelgerichts bedarf es daher nicht (RIS-Justiz RS0042366; 1 Ob 2/10s mwN). Der relevante Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt demnach bei 105,40 EUR x 36 = 3.794,40 EUR, somit unter 30.000 EUR.
Übersteigt der zwischen den Parteien noch strittige Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts - wie hier - jeweils nicht 30.000 EUR (§ 62 Abs 3 AußStrG idF BGBl I Nr 52/2009) und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur herangetragen werden, wenn das Rekursgericht einer Zulassungsvorstellung stattgibt.Übersteigt der zwischen den Parteien noch strittige Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts - wie hier - jeweils nicht 30.000 EUR (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2009,) und hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, kann ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur herangetragen werden, wenn das Rekursgericht einer Zulassungsvorstellung stattgibt.
Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht diesen dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind (1 Ob 77/07s ua; Fucik/Kloiber AußStrG § 63 Rz 5). Fehlen Form- oder Inhaltserfordernisse, ist gegebenenfalls ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (Fucik/Kloiber aaO).Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht diesen dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (1 Ob 77/07s ua; Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 63, Rz 5). Fehlen Form- oder Inhaltserfordernisse, ist gegebenenfalls ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (Fucik/Kloiber aaO).
Die Akten sind demnach dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (§ 69 Abs 3 AußStrG; zu allem: 1 Ob 242/09h).Die Akten sind demnach dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG; zu allem: 1 Ob 242/09h).
Da der Oberste Gerichtshof funktionell zur Behandlung der Eingabe derzeit jedenfalls nicht zuständig ist, kann er eine allfällige Verspätung nicht selbst wahrnehmen.
Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob es insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob es insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.