Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 2/10s×

Entscheidung 1 Ob 2/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2/10s

Entscheidungsdatum

29.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Sarah H*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mohamed H*****, vertreten durch Dr. Andreas Grohs, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Oktober 2009, GZ 43 R 625/09v-30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Juli 2009, GZ 4 P 110/07t-U-22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Minderjährige beantragte, den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrag von 124 EUR monatlich auf 228 EUR zu erhöhen.

Das Erstgericht setzte den ab 1. 2. 2008 zu leistenden monatlichen Unterhalt auf 213 EUR hinauf und wies das darüber hinausgehende Erhöhungsbegehren von 15 EUR monatlich (unbekämpft) ab.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass der ab 1. 2. 2008 zu leistende Unterhaltsbetrag mit 180 EUR festgesetzt und das Mehrbegehren von 48 EUR monatlich abgewiesen wurde. Weiters erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe des Vaters mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das gesamte Unterhaltserhöhungsbegehren abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147; RS0042366; RS0122735). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS-Justiz RS0046543).

Im vorliegenden Fall war Gegenstand des Rekursverfahrens die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags um 89 EUR, gegen die sich der Vater zur Wehr gesetzt hatte. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts beträgt im vorliegenden Fall somit gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN 3.204 EUR (das Dreifache des Jahresbetrags) und übersteigt somit 30.000 EUR nicht.

Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts daher nicht zulässig. In Betracht käme allein eine - mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene - Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht.

Das Erstgericht wird vorerst die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu überprüfen haben. Da der Oberste Gerichtshof funktionell zur Behandlung der Eingabe derzeit jedenfalls nicht zuständig ist, kann er eine allfällige Verspätung nicht selbst wahrnehmen vergleiche nur 9 Ob 89/08s). Sollte sich ergeben, dass die Eingabe innerhalb der für die Zulassungsvorstellung offen stehenden Frist erhoben wurde, wird das Erstgericht einen entsprechenden (fristgebundenen) Verbesserungsauftrag zu erlassen haben, sofern es nicht die Auffassung vertreten sollte, die Eingabe sei inhaltlich ohnehin iSd Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO als Zulassungsvorstellung zu betrachten.

Textnummer

E93139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00002.10S.0129.000

Im RIS seit

28.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100129_OGH0002_0010OB00002_10S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042366 Rechtssatz 02.09.1971Zivilrecht
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monat …
RS0046543 Rechtssatz 11.05.1983Zivilrecht
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.
RS0103147 Rechtssatz 21.02.1996Zivilrecht
Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits …
RS0109505 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109516 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0122735 Rechtssatz 07.11.2007Zivilrecht
Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch stritti …