Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Bei dem gegenständlichen Unterhaltsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 ua). Strittig war im Rekursverfahren hinsichtlich der mj Lisa die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung des Vaters von zuletzt 528 EUR auf höchstens 805 EUR, also um höchstens 277 EUR, bzw hinsichtlich der mj Leonie die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung von zuletzt 408 EUR auf höchstens 562 EUR, also um höchstens 154 EUR. Ausgehend von diesen höchsten Differenzen (vgl 10 Ob 81/06v ua) ergibt sich hinsichtlich der mj Lisa ein Dreijahresbetrag von 9.972 EUR bzw hinsichtlich der mj Leonie von 5.544 EUR. Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257 ua). Der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt somit im vorliegenden Fall nicht über 20.000 EUR.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG). Bei dem gegenständlichen Unterhaltsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 ua). Strittig war im Rekursverfahren hinsichtlich der mj Lisa die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung des Vaters von zuletzt 528 EUR auf höchstens 805 EUR, also um höchstens 277 EUR, bzw hinsichtlich der mj Leonie die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung von zuletzt 408 EUR auf höchstens 562 EUR, also um höchstens 154 EUR. Ausgehend von diesen höchsten Differenzen vergleiche 10 Ob 81/06v ua) ergibt sich hinsichtlich der mj Lisa ein Dreijahresbetrag von 9.972 EUR bzw hinsichtlich der mj Leonie von 5.544 EUR. Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257 ua). Der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt somit im vorliegenden Fall nicht über 20.000 EUR.
Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder ein außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 47 Rz 3 und § 63 Rz 5; 10 Ob 57/08t ua). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder ein außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 47, Rz 3 und Paragraph 63, Rz 5; 10 Ob 57/08t ua). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Eine Verspätung des Rechtsmittels - nach dem Akteninhalt wurde die Rekursentscheidung dem Vater am 24. 9. 2008 zugestellt, der Revisionsrekurs hingegen erst nach Ablauf von 14 Tagen (§ 65 Abs 1 AußStrG) am 9. 10. 2008 eingebracht (im ERV) - ist vom Obersten Gerichtshof vorerst nicht wahrzunehmen, weil er funktionell zur Behandlung des Revisionsrekurses derzeit nicht zuständig ist (7 Ob 220/01f ua).Eine Verspätung des Rechtsmittels - nach dem Akteninhalt wurde die Rekursentscheidung dem Vater am 24. 9. 2008 zugestellt, der Revisionsrekurs hingegen erst nach Ablauf von 14 Tagen (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG) am 9. 10. 2008 eingebracht (im ERV) - ist vom Obersten Gerichtshof vorerst nicht wahrzunehmen, weil er funktionell zur Behandlung des Revisionsrekurses derzeit nicht zuständig ist (7 Ob 220/01f ua).