2. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB 2004 können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand (RS0116448, RS0117144). Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers nicht von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer Versicherungsschutz nur ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (RS0082253). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen (vgl RS0124256).2. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB 2004 können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden Paragraph 63, ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand (RS0116448, RS0117144). Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers nicht von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer Versicherungsschutz nur ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (RS0082253). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen vergleiche RS0124256).
3.1. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Ungeachtet dieser beiden Komponenten handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er wird zu dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RS0080384, RS0081228, RS0080013, RS0080086).
3.2. Hier hatte der Haftpflichtversicherer bereits Deckung für ein Verfahren gegen die wegen Kunstfehlern belangte Rechtsanwältin (Versicherungsnehmerin) gewährt. Dieses Verfahren endete rechtskräftig mit einer Abweisung des Klagebegehrens und der Verpflichtung zum Kostenersatz des dortigen Klägers.
3.3. Wenn die Versicherungsnehmerin nunmehr vom Rechtsschutzversicherer Deckung für eine eigene Klage gegen den Haftpflichtversicherer wegen derselben Schäden begehrt, setzt dies die Behauptung einer neuerlichen Inanspruchnahme in obigem Sinne und die Darlegung, dass diesem Anspruch nicht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegensteht, voraus. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach Derartiges dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen sei, womit die Ablehnung der Deckung durch den Rechtsschutzversicherer mangels Erfolgsaussichten gerechtfertigt erscheine, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Rechtsprechung.
Abgesehen davon, dass konkrete Feststellungsmängel nicht gerügt werden, fehlt es jedenfalls am entsprechenden Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz (vgl RS0053317 [T2, T4]). Die Revision zeigt somit keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Abgesehen davon, dass konkrete Feststellungsmängel nicht gerügt werden, fehlt es jedenfalls am entsprechenden Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz vergleiche RS0053317 [T2, T4]). Die Revision zeigt somit keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
4.1. Schließt der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Haftpflichtversicherers einen Vergleich oder erkennt er dessen Anspruch an, entfaltet der Vergleich oder das Anerkenntnis im Deckungsprozess keine Wirkung. Die Rechtslage ist in diesem Verfahren ohne Berücksichtigung des Vergleichs oder des Anerkenntnisses zu entscheiden. Der Versicherer braucht nur für den Betrag einzustehen, der unabhängig von dem Vergleich oder dem Anerkenntnis geschuldet worden wäre. Beim Vergleich oder Anerkenntnis bleibt es jedoch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht ohne offenbare Unbilligkeit dem Vergleich oder dem Anerkenntnis hätte entziehen können (RS0128613; vgl § 154 Abs 2 VersVG).4.1. Schließt der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Haftpflichtversicherers einen Vergleich oder erkennt er dessen Anspruch an, entfaltet der Vergleich oder das Anerkenntnis im Deckungsprozess keine Wirkung. Die Rechtslage ist in diesem Verfahren ohne Berücksichtigung des Vergleichs oder des Anerkenntnisses zu entscheiden. Der Versicherer braucht nur für den Betrag einzustehen, der unabhängig von dem Vergleich oder dem Anerkenntnis geschuldet worden wäre. Beim Vergleich oder Anerkenntnis bleibt es jedoch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht ohne offenbare Unbilligkeit dem Vergleich oder dem Anerkenntnis hätte entziehen können (RS0128613; vergleiche Paragraph 154, Absatz 2, VersVG).
4.2. Anerkenntnis oder Befriedigung der Ersatzansprüche des Geschädigten sind nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sie „nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigert werden konnten“, wenn a) die erhobene Forderung offenbar begründet war und b) andere als geschäftliche Rücksichten des Versicherungsnehmers, nämlich soziale oder Pietätsgründe auf Seite des Geschädigten über die normale moralische Verpflichtung hinaus die Wiedergutmachung im besonderen Maße erforderten (RS0080690). Die vom geschädigten Dritten geltend gemachte Forderung muss dabei offensichtlich begründet sein: Sämtliche Tatumstände müssen einwandfrei geklärt sein und für jeden unbefangenen Beurteiler offensichtlich eine Haftung des Versicherungsnehmers begründen (RS0080623, RS0081991). Ob die Verweigerung des Anerkenntnisses unbillig gewesen wäre, ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Die dabei zu berücksichtigenden Umstände sind aber aus der Interessensphäre des geschädigten Dritten zu schöpfen, wobei hiezu außer der persönlichen und finanziellen Lage des Geschädigten unter anderem auch dessen Beziehungen zum Versicherten und die Schwere des Verschuldens gehören (RS0081987).
Verursacht ein Rechtsanwalt durch ein Verschulden seinem Klienten einen Schaden, so ist es nicht nur aus der Sicht der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwaltschaft, sondern auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung geboten, für eine möglichst umgehende Schadensgutmachung Sorge zu tragen. Ist ein Sachverhalt so weit geklärt, dass sich daraus zweifelsfrei eine Haftung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten ergibt, wäre es im Hinblick auf die besonderen Berufspflichten des Rechtsanwalts und auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung unbillig, die Anerkennung der Haftung zu verweigern. Eine solche Weigerung könnte ein Disziplinarvergehen sein (vgl RS0038791). Lehnt der Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwalts trotz dessen zweifelsfreier Haftung für einen seinem Klienten zugefügten Schaden die Befriedigung des Schadenersatzanspruchs mit einer offensichtlich unrichtigen Begründung ab, so ist die Verweigerung der Befriedigung dieses Anspruchs durch den Rechtsanwalt im Hinblick auf seine besonderen Berufspflichten als offenbare Unbilligkeit anzusehen (vgl RS0080688).Verursacht ein Rechtsanwalt durch ein Verschulden seinem Klienten einen Schaden, so ist es nicht nur aus der Sicht der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwaltschaft, sondern auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung geboten, für eine möglichst umgehende Schadensgutmachung Sorge zu tragen. Ist ein Sachverhalt so weit geklärt, dass sich daraus zweifelsfrei eine Haftung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten ergibt, wäre es im Hinblick auf die besonderen Berufspflichten des Rechtsanwalts und auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung unbillig, die Anerkennung der Haftung zu verweigern. Eine solche Weigerung könnte ein Disziplinarvergehen sein vergleiche RS0038791). Lehnt der Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwalts trotz dessen zweifelsfreier Haftung für einen seinem Klienten zugefügten Schaden die Befriedigung des Schadenersatzanspruchs mit einer offensichtlich unrichtigen Begründung ab, so ist die Verweigerung der Befriedigung dieses Anspruchs durch den Rechtsanwalt im Hinblick auf seine besonderen Berufspflichten als offenbare Unbilligkeit anzusehen vergleiche RS0080688).
4.3. Hier war nach dem im Zeitpunkt vor bzw bei Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial der Haftpflichtanspruch bereits aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verneint und der Prozessgegner der Klägerin zum Prozesskostenersatz verurteilt worden, diese hatte aber auf den nach § 67 VersVG dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prozesskosten-ersatzanspruch eigenmächtig verzichtet und der Haftpflichtversicherer hatte Regress wegen dieses Verzichts angestrengt.4.3. Hier war nach dem im Zeitpunkt vor bzw bei Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial der Haftpflichtanspruch bereits aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verneint und der Prozessgegner der Klägerin zum Prozesskostenersatz verurteilt worden, diese hatte aber auf den nach Paragraph 67, VersVG dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prozesskosten-ersatzanspruch eigenmächtig verzichtet und der Haftpflichtversicherer hatte Regress wegen dieses Verzichts angestrengt.
Vor diesem Hintergrund (der Anspruch des Geschädigten bestand gerade nicht offensichtlich zu Recht) vertraten die Vorinstanzen die Rechtsansicht, dass auch die Bestreitung der Regressklage des Haftpflichtversicherers nicht durch billige Gründe gerechtfertigt und daher aussichtslos iSd Art 9.2.3 ARB 2004 war. Gegen den daraus zu ziehenden Schluss, dass aufgrund des ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers abgegebenen Verzichts der Klägerin auf den Kostenersatzanspruch aus dem gewonnenen Haftpflichtprozess gegen den früheren Mandanten auch das Begehren auf Zahlung der Regresssumme und der Regressprozesskosten nicht berechtigt ist, zeigt die Revision ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.Vor diesem Hintergrund (der Anspruch des Geschädigten bestand gerade nicht offensichtlich zu Recht) vertraten die Vorinstanzen die Rechtsansicht, dass auch die Bestreitung der Regressklage des Haftpflichtversicherers nicht durch billige Gründe gerechtfertigt und daher aussichtslos iSd Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, ARB 2004 war. Gegen den daraus zu ziehenden Schluss, dass aufgrund des ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers abgegebenen Verzichts der Klägerin auf den Kostenersatzanspruch aus dem gewonnenen Haftpflichtprozess gegen den früheren Mandanten auch das Begehren auf Zahlung der Regresssumme und der Regressprozesskosten nicht berechtigt ist, zeigt die Revision ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Auf die Frage, ob Rechtsschutz für einen Prozess gegen den Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung bereits verjährter Ansprüche im Hinblick auf die Standespflichten zu gewähren ist, ist mangels Relevanz nicht einzugehen.
5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).