[14] Die Revision ist zulässig. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
[15] 1.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). 1.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[16] 1.2 Besondere Bedingungen haben grundsätzlich Vorrang vor Allgemeinen Versicherungsbedingungen (RS0050063 [T11]). Laufen die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlüsse den in den Besonderen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen zuwider, kommt den Allgemeinen Bedingungen keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl 7 Ob 192/99g, 7 Ob 157/18s). 1.2 Besondere Bedingungen haben grundsätzlich Vorrang vor Allgemeinen Versicherungsbedingungen (RS0050063 [T11]). Laufen die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlüsse den in den Besonderen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen zuwider, kommt den Allgemeinen Bedingungen keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche 7 Ob 192/99g, 7 Ob 157/18s).
[17] 1.3 Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet eine Risikobegrenzung (RS0081840). Sie knüpft an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung verwendet wird (vgl RS0081840 [T10]; RS0081460 [T12]). 1.3 Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet eine Risikobegrenzung (RS0081840). Sie knüpft an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung verwendet wird vergleiche RS0081840 [T10]; RS0081460 [T12]).
[18] 2.1 Die hier vereinbarte Grundregel des Art 10 der AStB 2002/Stufe 2 enthält in seinen Punkten 2.1. und 2.4. insofern eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwerts entstehen lassen und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne“ erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist (RS0120710; vgl zu einer wortgleichen Klausel bereits 7 Ob 162/22g). 2.1 Die hier vereinbarte Grundregel des Artikel 10, der AStB 2002/Stufe 2 enthält in seinen Punkten 2.1. und 2.4. insofern eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwerts entstehen lassen und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne“ erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist (RS0120710; vergleiche zu einer wortgleichen Klausel bereits 7 Ob 162/22g).
[19] 2.2 Ist die Wiederbeschaffung einmal ausreichend sichergestellt, wird der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Neuwerts fällig. Dieser fällig gewordene Anspruch besteht auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge die Wiederbeschaffung unterbleibt (RS0121821; zu einer inhaltlich vergleichbaren Klausel bereits 7 Ob 153/06k).
[20] 2.3 Wann die Verwendung gesichert ist, hat das Gericht nach Treu und Glauben zu entscheiden (RS0081868 [T2]) und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0119959). Grundsätzlich kann eine 100%-ige Sicherheit nicht verlangt werden, sondern es muss ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (RS0112327; RS0119959). Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend (7 Ob 167/14f). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung, eine behelfsmäßige Reparatur oder ein noch nicht angenommenes Angebot sind hingegen für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend (RS0112327 [T5]).
[21] 3. Die strenge Wiederherstellungsklausel nach Art 10 AStB 2002/Stufe 2 ist nach der Bedingungslage auch auf – hier verfahrensgegenständliche – bloß optische Schäden im Sinne von Punkt 3.2. der EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 und der Besonderen Bedingung S/4/2 anzuwenden: 3. Die strenge Wiederherstellungsklausel nach Artikel 10, AStB 2002/Stufe 2 ist nach der Bedingungslage auch auf – hier verfahrensgegenständliche – bloß optische Schäden im Sinne von Punkt 3.2. der EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 und der Besonderen Bedingung S/4/2 anzuwenden:
[22] 3.1 Nach der Besonderen Bedingung S/4/2 sind optische Schäden mit einer zusätzlichen Versicherungssumme von 7.000 EUR auf Erstes Risiko versichert, sofern die Wiederherstellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Wiederherstellungsfrist erfolgt ist. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, dass der Versicherungsschutz gegenüber den Allgemeinen Bedingungen insofern erweitert wird, als auch bloß optische Schäden versichert werden, die nach Art 2 Punkt 8. AStB 2002/Stufe 2 nicht versichert wären. Aufgrund dieser Systematik und des ausdrücklichen Verweises auf die „Wiederherstellung“ versteht der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer die Bestimmung dahin, dass auch bei den dort angeführten optischen Schäden die Regelungen über die Wiederherstellung nach Art 10 Punkt 2.1. und 2.4. der AStB 2002/Stufe 2 gilt. 3.1 Nach der Besonderen Bedingung S/4/2 sind optische Schäden mit einer zusätzlichen Versicherungssumme von 7.000 EUR auf Erstes Risiko versichert, sofern die Wiederherstellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Wiederherstellungsfrist erfolgt ist. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, dass der Versicherungsschutz gegenüber den Allgemeinen Bedingungen insofern erweitert wird, als auch bloß optische Schäden versichert werden, die nach Artikel 2, Punkt 8. AStB 2002/Stufe 2 nicht versichert wären. Aufgrund dieser Systematik und des ausdrücklichen Verweises auf die „Wiederherstellung“ versteht der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer die Bestimmung dahin, dass auch bei den dort angeführten optischen Schäden die Regelungen über die Wiederherstellung nach Artikel 10, Punkt 2.1. und 2.4. der AStB 2002/Stufe 2 gilt.
[23] 3.2 Nach Punkt 3.2. der EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 sind die dort genannten optischen Schäden mit einer Versicherungssumme von 3.000 EUR auf Erstes Risiko versichert, sofern die Wiederherstellung erfolgt. Zwar wird hier nicht auf die Regelungen über die Wiederherstellung nach Art 10 Punkt 2.1. und 2.4. der AStB 2002/Stufe 2 verwiesen, der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer wird aber davon ausgehen, dass er auch hier dem selben Wiederherstellungsregime unterliegt und daher auch insofern ein Anspruch auf Ersatz des Neuwerts schon bei ausreichender Sicherung der Wiederherstellung besteht. 3.2 Nach Punkt 3.2. der EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 sind die dort genannten optischen Schäden mit einer Versicherungssumme von 3.000 EUR auf Erstes Risiko versichert, sofern die Wiederherstellung erfolgt. Zwar wird hier nicht auf die Regelungen über die Wiederherstellung nach Artikel 10, Punkt 2.1. und 2.4. der AStB 2002/Stufe 2 verwiesen, der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer wird aber davon ausgehen, dass er auch hier dem selben Wiederherstellungsregime unterliegt und daher auch insofern ein Anspruch auf Ersatz des Neuwerts schon bei ausreichender Sicherung der Wiederherstellung besteht.
[24] 4. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nach vorangegangener Übermittlung eines Angebots eines Sanierungsunternehmens an die Klägerin noch vor Ablauf der dreijährigen Wiederherstellungsfrist einerseits dieses Unternehmen durch Gegenzeichnung des Angebots mit der Sanierung der Hagelschäden an den Raffstores beauftragt und andererseits der Klägerin – nach der von ihr erteilten (unrichtigen) Information, dass zur Verhinderung der Verjährung des Ersatzanspruchs alle Rechnungen bis 21. 6. 2024 bei ihr einlangen müssen – auch eine von diesem Unternehmen ausgestellte Rechnung über die Sanierungsarbeiten übermittelt. Ausgehend davon konnte für die Klägerin aber kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Der Beklagte hat die Wiederherstellung der Raffstores daher ausreichend sichergestellt und hatte damit nach der Bedingungslage Anspruch auf Ersatz der Sanierungskosten.
[25] 5.1 Dass die Sanierung tatsächlich erst nach Ablauf der dreijährigen Wiederherstellungsfrist erfolgte, steht dem nicht entgegen. Daher kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob Punkt 3.2. der Besonderen Bedingung EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 eine von den Allgemeinen Bedingungen abweichende Regelung insofern trifft, als er auf die dreijährige Frist weder abstellt noch verweist.
[26] 5.2 Die in der Revisionsbeantwortung zitierte Entscheidung 7 Ob 8/24p ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil dort – anders als hier – keine Sicherung der Wiederherstellung erfolgte.
[27] 6. Zusammengefasst ist damit der Klägerin der Nachweis ihrer Leistungsfreiheit zum damaligen Leistungszeitpunkt nicht gelungen, weshalb die auf § 1431 ABGB gestützte Rückforderung des Entschädigungsbetrags ausscheidet. 6. Zusammengefasst ist damit der Klägerin der Nachweis ihrer Leistungsfreiheit zum damaligen Leistungszeitpunkt nicht gelungen, weshalb die auf Paragraph 1431, ABGB gestützte Rückforderung des Entschädigungsbetrags ausscheidet.
[28] 7. Eine auf § 6 Abs 3 VersVG gestützte Leistungsfreiheit wegen einer qualifizierten Verletzung der Schadensaufklärungsobliegenheit haben bereits die Vorinstanzen mangels Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zutreffend verneint. Darauf kommt die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auch nicht mehr zurück. 7. Eine auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG gestützte Leistungsfreiheit wegen einer qualifizierten Verletzung der Schadensaufklärungsobliegenheit haben bereits die Vorinstanzen mangels Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zutreffend verneint. Darauf kommt die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auch nicht mehr zurück.
[29] 8. Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben und die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
[30] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die Verhandlungen waren nur mit dem einfachen Einheitssatz zu honorieren, weil der Beklagte nicht bescheinigt hat, weshalb die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts zweckmäßig war (vgl RS0036203; 4 Ob 102/14z). 9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO. Die Verhandlungen waren nur mit dem einfachen Einheitssatz zu honorieren, weil der Beklagte nicht bescheinigt hat, weshalb die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts zweckmäßig war vergleiche RS0036203; 4 Ob 102/14z).